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Fassungsvergleich zu Geo.××

Änderungen zwischen den Fassungen

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) 1
§ 209geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2
in Kraft 01.07.2015 – 30.04.2022 · idF BGBl. II Nr. 164/2015 · danach: BGBl. II Nr. 174/2022 § 209↗RIS↗
in Kraft ab 01.05.2022 · idF BGBl. II Nr. 174/2022 § 209↗RIS↗
III. Hauptstück
Einbringung und Amtswirtschaft
1. Kapitel
Vorschreibung von Gebühren, Kosten und Geldstrafen Kosten
Zuständigkeit
§ 209.
(1) Gerichtsgebühren, Geldstrafen Gebühren (Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie Vollzugsgebühren) und Kosten, für die nicht bereits ein Exekutionstitel im Sinne des § 1 Abs. 2 GEG vorliegt, sind von der nach § 6 Abs. 1 GEG zuständigen Behörde, gegebenenfalls von den zur Erlassung von Mandatsbescheiden ermächtigten Kostenbeamt/innen (§ 6 Abs. 2 GEG) zu berechnen und vorzuschreiben (Vorschreibungsbehörde).
(2) Zur Entscheidung über die Vollstreckbarkeit, über Anträge auf Wiedereinsetzung und Wiederaufnahme im Vorschreibungsverfahren sowie über Einwendungen nach § 35 EO gegen Zahlungsaufträge ist die Vorschreibungsbehörde (Abs. 1) zuständig, die den Zahlungsauftrag erlassen hat.