Änderungen zwischen den Fassungen
§ 218geändertAbs 1
Vorlage an die Einbringungsstelle
§ 218.
(1) Die Vorschreibungsbehörde (§ 209 Abs. 1) hat das Einlangen des Gebühren- oder Kostenbetrags zu überwachen und Anlässlich der Einbringungsstelle vollstreckbare Zahlungsaufträge weiterzuleiten; dabei Weiterleitung eines vollstreckbaren Exekutionstitel hat sie die weiterleitende Dienststelle anzugeben, was über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Zahlungspflichtigen bekannt ist und welche Geldbeträge und Gegenstände gemäß § 5 GEG zurückbehalten wurden.
(2) Die Anmeldung der geschuldeten Beträge im Verlassenschaftsverfahren mit Lastschriftanzeige oder Zahlungsauftrag obliegt der Vorschreibungsbehörde (§ 209 Abs. 1), nach Rechtskraft des Zahlungsauftrags der Einbringungsstelle.
… 3 unveränderte Absätze
(3) Im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des oder der Zahlungspflichtigen hat die Vorschreibungsbehörde (§ 209 Abs. 1) eine Lastschriftanzeige oder den Zahlungsauftrag über diejenigen Gebühren und Kosten, bei denen der die Zahlungspflicht auslösende Sachverhalt vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirklicht wurde, der Einbringungsstelle (§ 11) zu übermitteln und auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hinzuweisen.
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