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Fassungsvergleich zu Geo.××

Änderungen zwischen den Fassungen

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) 1
§ 233geändertÜberschrift, Bezeichnung; Abs 1 bis Abs 3 (neu)
in Kraft 01.01.1953 – 31.12.2013 · idF BGBl. Nr. 264/1951 · danach: BGBl. II Nr. 469/2013 § 233↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2014 · idF BGBl. II Nr. 469/2013 § 233↗RIS↗
§ 233. Aufforderung zum Erlag eines Kostenvorschusses Beschwerde, Aktenvorlage an das Bundesverwaltungsgericht
Die Aufforderung zum Erlag eines Kostenvorschusses muß enthalten, welche Folgen bei Unterbleiben des Erlages eintreten werden. Der Aufforderung ist ein mit der Geschäftszahl versehener Erlagschein des Gerichtes oder, falls der Betrag bei der Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht zu erlegen ist, dieser Stelle anzuschließen § 233.
(1) Wird gegen den Bescheid der Einbringungsbehörde eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben, so kann die Einbringungsbehörde die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 14 VwGVG) als unzulässig oder verspätet zurückweisen oder darüber in der Sache entscheiden. Wenn die Einbringungsbehörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht oder die Beschwerdeführer/innen einen Vorlageantrag stellen (§ 15 Abs. 2 VwGVG), hat sie dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und allenfalls den Vorlageantrag unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
(2) Säumnisbeschwerden (§ 8 VwGVG) sind sofort dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen, wenn die Einbringungsbehörde nicht beabsichtigt, den Bescheid nach § 16 Abs. 2 VwGVG innerhalb von drei Monaten nachzuholen, etwa weil sie der Ansicht ist, dass die Frist nach § 8 VwGVG nicht abgelaufen ist oder weil die Verzögerung auf einem voraussichtlich weiter bestehenden, nicht in ihrer Sphäre liegenden Hindernis beruht. Diese Gründe kann die Behörde in einem Bericht festhalten, der ebenfalls vorzulegen ist.
(3) Die vorzulegenden Akten des Verwaltungsverfahrens umfassen jedenfalls den Akt nach § 214 Abs. 3 und alle Urkunden, die für die Entscheidung in erster Instanz zur Verfügung standen, wobei darauf zu achten ist, dass alle maßgeblichen Zustellnachweise angeschlossen sind. Soweit die maßgebliche Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen nur elektronisch vorhanden ist, sind die erforderlichen Ausdrucke herzustellen. § 179 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Wenn das Bundesverwaltungsgericht auch die Übersendung des Aktes des Grundverfahrens begehrt, ist § 179 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.