Änderungen zwischen den Fassungen
§ 241geändertÜberschrift, Bezeichnung; Abs 1; Abs 3 bis Abs 5; Abs 8 (entfallen); Abs 9 (entfallen) · umnummeriert: Abs 2
(21) Die zu ersetzenden Kosten des Vollzuges von Freiheitsstrafen, die auf Grund der allgemeinen Strafgesetze verhängt worden sind, einschließlich der Kosten der Vorführung zum Strafantritt, sind in der Regel (§ 242), wenn die Kosten des Strafverfahrens nicht für uneinbringlich erklärt worden sind, auf Grund der Berichte über den Strafvollzug (§ 605) nach Verbüßung der Strafe, im Falle einer bedingten Entlassung nach dieser, wenn aber die Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt, nach und nach für je für ein Jahr und sodann nach Verbüßung dar der Strafe oder nach der bedingten Entlassung im Sinne des 1. und 2. Kapitels zu bestimmen und einzubringen.
(42) Wenn es zweckmäßig ist und ohne Gefährdung der Einbringung geschehen kann, ist die Einbringung der Kosten des Strafverfahrens mit der Einbringung der Kosten des Strafvollzuges, insbesondere der Vollstreckung kurzer Freiheitsstrafen, zu verbinden.
(53) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten dem Sinne nach für die Kosten der Unterbringung in einem Arbeitshaus (§ 240 Abs. 3 lit. c, Abs. 4 lit. c) und für die Kosten der Beförderung des Verurteilten in das Arbeitshaus (§ 240 Abs. 7). Zum Ersatz der Haftkosten sind auch, soweit die Exekution zulässig ist, Pensionen und Renten aus der Sozialversicherung und nach den Versorgungsgesetzen sowie Unterstützungsbeträge, die einem Verhafteten während der Haft angewiesen worden sind, zu verwenden. Werden einer Justizanstalt für einen Gefangenen Geldbeträge oder andere Gegenstände, auf die zur Hereinbringung des Kostenersatzes gegriffen werden darf, übergeben, so hat der Anstaltsleiter hievon das erkennende Gericht zu benachrichtigen und diese Gegenstände bis zur Entscheidung des Gerichtes zurückzubehalten, sofern der Wert dieser Gegenstände insgesamt den unpfändbaren Freibetrag nach § 291a Abs. 1 Z 1 EO um mindestens die Hälfte übersteigt.
(64) Die Geschäftsabteilung hat die Fristen für die Bestimmung Strafkostenersätze dürfen nur insoweit eingetrieben werden, als dadurch weder der Kosten zu einer einfachen Lebensführung notwendige Unterhalt des Strafvollzuges im Kalender Ersatzpflichtigen und seiner Familie, für deren Unterhalt er zu überwachen sorgen hat, noch die Erfüllung der aus der strafbaren Handlung entspringenden Pflicht zur Schadensgutmachung gefährdet wird (§ 391 Abs. 1 StPO).
(75) Zum Ersatz von Haftkosten sind auch, soweit die Exekution zulässig ist, Pensionen und Renten aus der Sozialversicherung und nach den Versorgungsgesetzen sowie Unterstützungsbeträge, die einem Verhafteten während der Haft angewiesen worden sind, zu verwenden. Werden einem gerichtlichen Gefangenhaus, einer Strafanstalt (Sonderanstalt) oder einem Arbeitshaus für einen Gefangenen oder Insassen Geldbeträge oder andere Gegenstände, auf die zur Hereinbringung des Kostenersatzes gegriffen werden darf, übergeben, so hat das gerichtliche Gefangenhaus, die Strafanstalt (Sonderanstalt) oder das Arbeitshaus hievon das erkennende Gericht zu benachrichtigen und diese Gegenstände bis zur Entscheidung des Gerichtes zurückzubehalten, sofern der Wert dieser Gegenstände insgesamt die Pfändungsfreigrenze nach § 5 Abs. 1 Z 1 LPfG um mindestens die Hälfte übersteigt. Die Bestimmungen der Abs. 1, 3 und 4 gelten dem Sinne nach für die Kosten der Unterbringung in Anstalten nach den §§ 21, 22 oder 23 StGB.