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Fassungsvergleich zu Geo.××

Änderungen zwischen den Fassungen

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) 1
§ 244geändertÜberschrift (neu), Text
in Kraft 01.01.1953 – 30.06.1988 · idF BGBl. Nr. 264/1951 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 516/1987 § 244↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2014 · idF BGBl. II Nr. 469/2013 § 244↗RIS↗
Kosten der Anhaltung in einer Justizanstalt auf Ersuchen anderer Behörden als der Gerichte
§ 244.
Wird eine von einer anderen Behörde verhängte Haftstrafe in einer Justizanstalt vollzogen, so hat das Gericht – soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen – den Ersatzbetrag für die Kosten des Vollzuges zu bestimmen und dessen Einbringung im Sinne des 1. und 2. Kapitels zu veranlassen. Hievon ist abzusehen, wenn die Behörde dem Gericht mitteilt, dass nach ihrem Dafürhalten der Anhaltung Bestrafte nicht in einem gerichtlichen Gefangenhaus der Lage ist, die Kosten zu ersetzen oder wenn das Gericht auf Ersuchen anderer Behörden als Grund der Gerichte ihm bekannten Verhältnisse des Bestraften den Ersatz der Kosten im Sinne des § 391 StPO für uneinbringlich erklärt.
Wird eine von einer anderen Behörde verhängte Arreststrafe oder Haft in einem gerichtlichen Gefangenhaus vollzogen, so hat das Gericht den Ersatzbetrag für die Kosten des Vollzuges nach dem für die Verwahrungs- und Untersuchungshaft festgesetzten Vergütungssatz zu berechnen (§ 240 Abs. 1) und dessen Einbringung im Sinne des 2. Kapitels zu veranlassen. Hievon ist abzusehen, wenn die Behörde dem Gerichte mitteilt, daß nach ihrem Dafürhalten der Bestrafte nicht in der Lage ist, die Kosten zu ersetzen oder wenn das Gericht auf Grund der ihm bekannten Verhältnisse des Bestraften den Ersatz der Kosten im Sinne des § 391 StPO. für uneinbringlich erklärt. Ein Ersatz dieser Kosten durch die Behörde findet nicht statt.