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Fassungsvergleich zu Geo.××

Änderungen zwischen den Fassungen

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) 1
§ 249geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu); Abs 2 (aufgehoben)
in Kraft 01.01.2002 – 31.12.2013 · idF BGBl. II Nr. 496/2001 · danach: BGBl. II Nr. 469/2013 § 249↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2014 · idF BGBl. II Nr. 469/2013 § 249↗RIS↗
§ 249. Einnahmen der Gerichte.
§ 249.
(1) Einnahmen der Gerichte sind:
1. Gerichts-, Justizverwaltungs- und Verwahrungsgebühren;
… 3 unveränderte Absätze
2. Ersätze in gerichtlichen Strafsachen, Geldstrafen, Verfallsbeträge und Haftungsbeträge;
3. Ersätze in bürgerlichen Rechtsachen;
4. Zuweisungen des Oberlandesgerichtes (§ 248 Abs. 4);
5. alle anderen Beträge, die im Zusammenhang mit dem Amtsbetrieb eingehen.
(2) Beträge, die irrtümlich bei Gericht eingezahlt wurden, obwohl sie bereits im Kostenvorschreibungsbuch der Einbringungsstelle eingetragen sind, werden als Amtsgelder bei Gerichten verrechnet; der Kostenbeamte hat die Löschung dieser Beträge im - Kostenvorschreibungsbuch zu verfügen (§ 232).
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 469/2013)