Änderungen zwischen den Fassungen
§ 249geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu); Abs 2 (aufgehoben)
§ 249.
(1) Einnahmen der Gerichte sind:
1. Gerichts-, Justizverwaltungs- und Verwahrungsgebühren;
… 3 unveränderte Absätze
2. Ersätze in gerichtlichen Strafsachen, Geldstrafen, Verfallsbeträge und Haftungsbeträge;
3. Ersätze in bürgerlichen Rechtsachen;
4. Zuweisungen des Oberlandesgerichtes (§ 248 Abs. 4);
5. alle anderen Beträge, die im Zusammenhang mit dem Amtsbetrieb eingehen.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 469/2013)