Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 496/2001Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 249Paragraph 249
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 249. Einnahmen der Gerichte.Paragraph 249, Einnahmen der Gerichte.
(1)Absatz eins,Einnahmen der Gerichte sind:
Gerichts-, Justizverwaltungs- und Verwahrungsgebühren;
Ersätze in gerichtlichen Strafsachen, Geldstrafen, Verfallsbeträge und Haftungsbeträge;
Ersätze in bürgerlichen Rechtsachen;
Zuweisungen des Oberlandesgerichtes (§ 248 Abs. 4);Zuweisungen des Oberlandesgerichtes (Paragraph 248, Absatz 4,);
alle anderen Beträge, die im Zusammenhang mit dem Amtsbetrieb eingehen.
(2)Absatz 2,Beträge, die irrtümlich bei Gericht eingezahlt wurden, obwohl sie bereits im Kostenvorschreibungsbuch der Einbringungsstelle eingetragen sind, werden als Amtsgelder bei Gerichten verrechnet; der Kostenbeamte hat die Löschung dieser Beträge im - Kostenvorschreibungsbuch zu verfügen (§ 232).Beträge, die irrtümlich bei Gericht eingezahlt wurden, obwohl sie bereits im Kostenvorschreibungsbuch der Einbringungsstelle eingetragen sind, werden als Amtsgelder bei Gerichten verrechnet; der Kostenbeamte hat die Löschung dieser Beträge im - Kostenvorschreibungsbuch zu verfügen (Paragraph 232,).
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2014
Dokumentnummer
NOR40026226