Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 249Paragraph 249
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 249. Einnahmen der Gerichte.Paragraph 249, Einnahmen der Gerichte.
(1)Absatz eins,Einnahmen der Gerichte sind:
Gerichts-, Justizverwaltungs- und Verwahrungsgebühren einschließlich der Erlöse aus dem Verkaufe von Gerichtskostenmarken;
Ersätze in gerichtlichen Strafsachen, Geldstrafen, Verfallsbeträge und Haftungsbeträge;
Ersätze in bürgerlichen Rechtsachen;
Zuweisungen des Oberlandesgerichtes (§ 248 Abs. 4);Zuweisungen des Oberlandesgerichtes (Paragraph 248, Absatz 4,);
alle anderen Beträge, die im Zusammenhang mit dem Amtsbetrieb eingehen.
(2)Absatz 2,Beträge, die irrtümlich bei Gericht eingezahlt wurden, obwohl sie bereits im Kostenvorschreibungsbuch der Einbringungsstelle eingetragen sind, werden als Amtsgelder bei Gerichten verrechnet; der Kostenbeamte hat die Löschung dieser Beträge im - Kostenvorschreibungsbuch zu verfügen (§ 232).Beträge, die irrtümlich bei Gericht eingezahlt wurden, obwohl sie bereits im Kostenvorschreibungsbuch der Einbringungsstelle eingetragen sind, werden als Amtsgelder bei Gerichten verrechnet; der Kostenbeamte hat die Löschung dieser Beträge im - Kostenvorschreibungsbuch zu verfügen (Paragraph 232,).
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2013
Dokumentnummer
NOR12004094
alte Dokumentnummer
N1195110549T