Änderungen zwischen den Fassungen
§ 252geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu); Abs 2
§ 252.
(1) Alle nicht zu den Amtsgeldern gehörenden Beträge werden Parteiengelder genannt. Auf diese finden auch die Bestimmungen des IV. Hauptstückes Anwendung. Hieher gehören u. a.:
a) Erlagsbeträge nach § 1425 ABGB. und § 45 AusstreitG.;
… 6 unveränderte Absätze
b) Vermögen Pflegebefohlener;
c) Vadien und Meistbotsbeträge;
d) gepfändete Geldbeträge und Verkaufserlöse;
e) Vorschüsse aller Art;
f) Sicherheitsleistungen;
g) Geldbeträge, die als Verfallsgegenstände oder Verwahrnisse der Gefangenen dem Rechnungsführer zum Erlag auf das Scheckkonto des Gerichtes übergeben wurden (§ 254 Abs. 2 lit. b).
(2) Wie Parteiengelder werden behandelt: