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Fassungsvergleich zu Geo.××

Änderungen zwischen den Fassungen

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) 1
§ 252geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu); Abs 2
in Kraft 01.01.1953 – 31.12.2013 · idF BGBl. Nr. 264/1951 · danach: BGBl. II Nr. 469/2013 § 252↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2014 · idF BGBl. II Nr. 469/2013 § 252↗RIS↗
§ 252. Parteiengelder.
§ 252.
(1) Alle nicht zu den Amtsgeldern gehörenden Beträge werden Parteiengelder genannt. Auf diese finden auch die Bestimmungen des IV. Hauptstückes Anwendung. Hieher gehören u. a.:
a) Erlagsbeträge nach § 1425 ABGB. und § 45 AusstreitG.;
… 6 unveränderte Absätze
b) Vermögen Pflegebefohlener;
c) Vadien und Meistbotsbeträge;
d) gepfändete Geldbeträge und Verkaufserlöse;
e) Vorschüsse aller Art;
f) Sicherheitsleistungen;
g) Geldbeträge, die als Verfallsgegenstände oder Verwahrnisse der Gefangenen dem Rechnungsführer zum Erlag auf das Scheckkonto des Gerichtes übergeben wurden (§ 254 Abs. 2 lit. b).
(2) Wie Parteiengelder werden behandelt:
Beträge, deren Zahlungsgrund nicht feststeht, ferner Beträge, für die dritte Personen oder Stellen empfangsberechtigt sind (§ 1 Z 7 6 GEG. 1948) einschließlich jener Geldstrafen, die nach besonderen Vorschriften nicht der Justizverwaltung zufließen (§ 234 Abs. 1 Z 6 3).