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Fassungsvergleich zu Geo.××

Änderungen zwischen den Fassungen

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) 1
§ 410geändert4. Kapitel: Überschrift · Überschrift, Bezeichnung (neu)
in Kraft 01.01.1953 – 31.12.2013 · idF BGBl. Nr. 264/1951 · danach: BGBl. II Nr. 469/2013 § 410↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2014 · idF BGBl. II Nr. 469/2013 § 410↗RIS↗
4. Kapitel.
Außerstreitige Sachen.
Abhandlungssachen.
§ 410. Das A-Register.
§ 410.
In das nach GeoForm. Nr. 90 zu führende A-Register sind einzutragen:
1. alle dem Gericht angezeigten Todesfälle;
2. alle anderen Fälle, in denen das Gericht zur Regelung einer Verlassenschaft im Sinne des zweiten Hauptstückes des AusstreitG. berufen ist; solche Fälle ergeben sich zum Beispiel bei Todeserklärungen oder Erkenntnissen über den erbrachten Beweis des Todes.