Änderungen zwischen den Fassungen
§ 410geändert4. Kapitel: Überschrift · Überschrift, Bezeichnung (neu)
4. Kapitel.
Außerstreitige Sachen.
Abhandlungssachen.
§ 410.
In das nach GeoForm. Nr. 90 zu führende A-Register sind einzutragen:
1. alle dem Gericht angezeigten Todesfälle;
2. alle anderen Fälle, in denen das Gericht zur Regelung einer Verlassenschaft im Sinne des zweiten Hauptstückes des AusstreitG. berufen ist; solche Fälle ergeben sich zum Beispiel bei Todeserklärungen oder Erkenntnissen über den erbrachten Beweis des Todes.