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Fassungsvergleich zu Geo.××

Änderungen zwischen den Fassungen

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) 1
§ 437geändert6. Kapitel: Überschrift · Überschrift, Bezeichnung (neu)
in Kraft 01.01.1953 – 31.12.2013 · idF BGBl. Nr. 264/1951 · danach: BGBl. II Nr. 469/2013 § 437↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2014 · idF BGBl. II Nr. 469/2013 § 437↗RIS↗
6. Kapitel.
Konkurs- und Ausgleichssachen.
§ 437. Konkurs- und Ausgleichsregister.
§ 437.
(1) In das nach GeoForm. Nr. 100 zu führende S-Register sind einzutragen:
1. Anträge von Schuldnern auf Eröffnung des Konkurses über ihr Vermögen;
… 3 unveränderte Absätze
2. Beschlüsse auf Konkurseröffnung, die von Amts wegen oder auf Antrag von Gläubigern erlassen wurden.
(2) In das nach GeoForm. Nr. 101 zu führende Sa-Register sind die Anträge von Schuldnern auf Eröffnung des Ausgleichsverfahrens einzutragen.
(3) Der Konkurs (das Ausgleichsverfahren) über das Vermögen einer Gesellschaft und der Konkurs (das Ausgleichsverfahren) über das Vermögen jedes Gesellschafters sind unter besonderen Registerzahlen einzutragen, ebenso der Konkurs (das Ausgleichsverfahren) hinsichtlich zweier Ehegatten.