Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 437Paragraph 437
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
6. Kapitel.
Konkurs- und Ausgleichssachen.
§ 437. Konkurs- und Ausgleichsregister.Paragraph 437, Konkurs- und Ausgleichsregister.
(1)Absatz eins,In das nach GeoForm. Nr. 100 zu führende S-Register sind einzutragen:
Anträge von Schuldnern auf Eröffnung des Konkurses über ihr Vermögen;
Beschlüsse auf Konkurseröffnung, die von Amts wegen oder auf Antrag von Gläubigern erlassen wurden.
(2)Absatz 2,In das nach GeoForm. Nr. 101 zu führende Sa-Register sind die Anträge von Schuldnern auf Eröffnung des Ausgleichsverfahrens einzutragen.
(3)Absatz 3,Der Konkurs (das Ausgleichsverfahren) über das Vermögen einer Gesellschaft und der Konkurs (das Ausgleichsverfahren) über das Vermögen jedes Gesellschafters sind unter besonderen Registerzahlen einzutragen, ebenso der Konkurs (das Ausgleichsverfahren) hinsichtlich zweier Ehegatten.
Anmerkung
Zu Abs. 1: Nunmehr ADV-N-Register. Das bisherige S-Register GeoForm Nr. 100 ist mit Umstellung auf ADV gegenstandslos!
Konkurseröffnungsanträge von Gläubigern (Se-Sachen) sind im ADV-N-Register unter dem Fallcode 71, sonstige Konkurssachen (S-Sachen) sind im ADV-N-Register unter dem Fallcode 72 einzutragen.
Zu Abs. 2: Nunmehr ADV-N-Register. Das bisherige Sa-Register GeoForm Nr. 101 ist mit Umstellung auf ADV gegenstandslos!
Ausgleichsverfahren (Sa-Sachen) sind unter dem Fallcode 71.
Neben den unter Abs. 1 und 2 geregelten Registern ist auch das Vorverfahrensregister (Svv-Sachen), das mit Erlaß BMJ 23.12.1982 JABl. 1983/21 eingeführt wurde (GeoForm Nr. 101a), im ADV-N-Register unter dem Fallcode 74 zu führen. Svv-Sachen sind Vorverfahren für Unternehmer nach §§ 79ff AO sowie Sonderverfahren für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen nach §§ 82ff BWG. Die Anordnungen des Erlasses sind, soweit sie auf Eintragungen im händisch geführten Register betreffen, gegenstandslos. Statt dessen gelten die Anordnungen im ADV-Handbuch Justiz , ADV-I-Verfahren (Insolvenzverfahren).
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2014
Dokumentnummer
NOR12004282
alte Dokumentnummer
N1195111601S