Rechtstracker.at

§ 437 Geo.

Fassungen
01.01.1953 bis 31.12.2013 — BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 437 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 43701.01.195331.12.2013 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 437

Inkrafttretensdatum

01.01.1953BGBl. Nr. 264/1951

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. II Nr. 469/2013

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

6. Kapitel.
Konkurs- und Ausgleichssachen.

Paragraph 437, Konkurs- und Ausgleichsregister.

  1. Absatz eins,In das nach GeoForm. Nr. 100 zu führende S-Register sind einzutragen:
    1. Ziffer eins
      Anträge von Schuldnern auf Eröffnung des Konkurses über ihr Vermögen;
    2. Ziffer 2
      Beschlüsse auf Konkurseröffnung, die von Amts wegen oder auf Antrag von Gläubigern erlassen wurden.
  2. Absatz 2,In das nach GeoForm. Nr. 101 zu führende Sa-Register sind die Anträge von Schuldnern auf Eröffnung des Ausgleichsverfahrens einzutragen.
  3. Absatz 3,Der Konkurs (das Ausgleichsverfahren) über das Vermögen einer Gesellschaft und der Konkurs (das Ausgleichsverfahren) über das Vermögen jedes Gesellschafters sind unter besonderen Registerzahlen einzutragen, ebenso der Konkurs (das Ausgleichsverfahren) hinsichtlich zweier Ehegatten.

Anmerkung

Zu Abs. 1: Nunmehr ADV-N-Register. Das bisherige S-Register GeoForm Nr. 100 ist mit Umstellung auf ADV gegenstandslos!
Konkurseröffnungsanträge von Gläubigern (Se-Sachen) sind im ADV-N-Register unter dem Fallcode 71, sonstige Konkurssachen (S-Sachen) sind im ADV-N-Register unter dem Fallcode 72 einzutragen.
Zu Abs. 2: Nunmehr ADV-N-Register. Das bisherige Sa-Register GeoForm Nr. 101 ist mit Umstellung auf ADV gegenstandslos!
Ausgleichsverfahren (Sa-Sachen) sind unter dem Fallcode 71.

Neben den unter Abs. 1 und 2 geregelten Registern ist auch das Vorverfahrensregister (Svv-Sachen), das mit Erlaß BMJ 23.12.1982 JABl. 1983/21 eingeführt wurde (GeoForm Nr. 101a), im ADV-N-Register unter dem Fallcode 74 zu führen. Svv-Sachen sind Vorverfahren für Unternehmer nach §§ 79ff AO sowie Sonderverfahren für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen nach §§ 82ff BWG. Die Anordnungen des Erlasses sind, soweit sie auf Eintragungen im händisch geführten Register betreffen, gegenstandslos. Statt dessen gelten die Anordnungen im ADV-Handbuch Justiz , ADV-I-Verfahren (Insolvenzverfahren).

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2014

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12004282

alte Dokumentnummer

N1195111601S