Rechtstracker.at

§ 437 Geo.

Fassungen
ab 01.01.2014 — BGBl. II Nr. 469/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 437 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 43701.01.195331.12.2013 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 437

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. II Nr. 469/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

6. Kapitel
Konkurs- und Ausgleichssachen

Konkurs- und Ausgleichsregister

Paragraph 437,

  1. Absatz eins,In das nach GeoForm. Nr. 100 zu führende S-Register sind einzutragen:
    1. Ziffer eins
      Anträge von Schuldnern auf Eröffnung des Konkurses über ihr Vermögen;
    2. Ziffer 2
      Beschlüsse auf Konkurseröffnung, die von Amts wegen oder auf Antrag von Gläubigern erlassen wurden.
  2. Absatz 2,In das nach GeoForm. Nr. 101 zu führende Sa-Register sind die Anträge von Schuldnern auf Eröffnung des Ausgleichsverfahrens einzutragen.
  3. Absatz 3,Der Konkurs (das Ausgleichsverfahren) über das Vermögen einer Gesellschaft und der Konkurs (das Ausgleichsverfahren) über das Vermögen jedes Gesellschafters sind unter besonderen Registerzahlen einzutragen, ebenso der Konkurs (das Ausgleichsverfahren) hinsichtlich zweier Ehegatten.

Anmerkung

Zu Abs. 1: Nunmehr ADV-N-Register. Das bisherige S-Register GeoForm Nr. 100 ist mit Umstellung auf ADV gegenstandslos!
Konkurseröffnungsanträge von Gläubigern (Se-Sachen) sind im ADV-N-Register unter dem Fallcode 71, sonstige Konkurssachen (S-Sachen) sind im ADV-N-Register unter dem Fallcode 72 einzutragen.
Zu Abs. 2: Nunmehr ADV-N-Register. Das bisherige Sa-Register GeoForm Nr. 101 ist mit Umstellung auf ADV gegenstandslos!
Ausgleichsverfahren (Sa-Sachen) sind unter dem Fallcode 71.

Neben den unter Abs. 1 und 2 geregelten Registern ist auch das Vorverfahrensregister (Svv-Sachen), das mit Erlaß BMJ 23.12.1982 JABl. 1983/21 eingeführt wurde (GeoForm Nr. 101a), im ADV-N-Register unter dem Fallcode 74 zu führen. Svv-Sachen sind Vorverfahren für Unternehmer nach §§ 79ff AO sowie Sonderverfahren für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen nach §§ 82ff BWG. Die Anordnungen des Erlasses sind, soweit sie auf Eintragungen im händisch geführten Register betreffen, gegenstandslos. Statt dessen gelten die Anordnungen im ADV-Handbuch Justiz , ADV-I-Verfahren (Insolvenzverfahren).

Im RIS seit

16.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2015

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR40159906