Änderungen zwischen den Fassungen
§ 475geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 475.
Anfragen von Behörden oder Parteien über das Ergebnis eines Verfahrens, über den Stand einer Rechtsache usw. sind, soweit sie nicht ins Jv-Register einzutragen sind, in der Regel zu den Akten dieser Sache zu nehmen.