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Fassungsvergleich zu Geo.××

Änderungen zwischen den Fassungen

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) 1
§ 477geändertÜberschrift (neu); Abs 1; Abs 2, Z 1 (entfallen), Z 2 (entfallen); Abs 3 bis Abs 5 (entfallen)
in Kraft 01.12.2012 – 30.06.2013 · idF BGBl. II Nr. 386/2012 · danach: BGBl. II Nr. 204/2013 § 477↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2013 · idF BGBl. II Nr. 204/2013 § 477↗RIS↗
Register für Sachen der Revisorinnen und Revisoren (Rev)
§ 477.
(1) Die Revisorinnen und Revisoren (§ 280) haben die ihnen übermittelten Beschlüsse Geschäftsstücke (§§ 283 und 283a) in das SR-Register Register für Sachen der Revisorinnen und Revisoren (Rev-Register) einzutragen (§ 366).
(2) In Wird von der Bemerkungsspalte Revisorin oder vom Revisor ein Rekurs ergriffen, ist je nach Lage in der Rekursschrift (§ 520 ZPO) neben der Bezeichnung der Beschwerdeführerin oder des einzelnen Falls einzutragen Beschwerdeführers das Aktenzeichen in Klammer beizusetzen, zum Beispiel: „Republik Österreich, vertreten durch die Revisorin oder den Revisor (Rev 6/2012)“.
1. kein Rekurs (kR),
2. Rekurs ergriffen (Re) und dessen Erfolg.
(3) Die Sache ist im Fall von Abs. 2 Z 1 sofort, im Fall von Abs. 2 Z 2 nach Erledigung des Rekurses und Eintragung der Erledigung in der Bemerkungsspalte abzustreichen.
(4) In der Bemerkungsspalte ist jeweils auch der Name der Revisorin bzw. des Revisors zu vermerken, der die Sache bearbeitet hat.
(5) In der Rekursschrift (§ 520 ZPO) ist neben der Bezeichnung der Beschwerdeführerin bzw. des Beschwerdeführers das Aktenzeichen in Klammer beizusetzen, zum Beispiel: ‚Republik Österreich, vertreten durch die Revisorin bzw. den Revisor (SR 6/2012)’.