Änderungen zwischen den Fassungen
§ 477geändertÜberschrift (neu); Abs 1; Abs 2, Z 1 (entfallen), Z 2 (entfallen); Abs 3 bis Abs 5 (entfallen)
Register für Sachen der Revisorinnen und Revisoren (Rev)
§ 477.
(1) Die Revisorinnen und Revisoren (§ 280) haben die ihnen übermittelten Beschlüsse Geschäftsstücke (§§ 283 und 283a) in das SR-Register Register für Sachen der Revisorinnen und Revisoren (Rev-Register) einzutragen (§ 366).
(2) In Wird von der Bemerkungsspalte Revisorin oder vom Revisor ein Rekurs ergriffen, ist je nach Lage in der Rekursschrift (§ 520 ZPO) neben der Bezeichnung der Beschwerdeführerin oder des einzelnen Falls einzutragen Beschwerdeführers das Aktenzeichen in Klammer beizusetzen, zum Beispiel: „Republik Österreich, vertreten durch die Revisorin oder den Revisor (Rev 6/2012)“.