Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 386/2012Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 386 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 477Paragraph 477
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 477.Paragraph 477,
(1)Absatz eins,Die Revisorinnen und Revisoren (§ 280) haben die ihnen übermittelten Beschlüsse (§§ 283 und 283a) in das SR-Register einzutragen (§ 366).Die Revisorinnen und Revisoren (Paragraph 280,) haben die ihnen übermittelten Beschlüsse (Paragraphen 283 und 283 a) in das SR-Register einzutragen (Paragraph 366,).
(2)Absatz 2,In der Bemerkungsspalte ist je nach Lage des einzelnen Falls einzutragen:
Rekurs ergriffen (Re) und dessen Erfolg.
(3)Absatz 3,Die Sache ist im Fall von Abs. 2 Z 1 sofort, im Fall von Abs. 2 Z 2 nach Erledigung des Rekurses und Eintragung der Erledigung in der Bemerkungsspalte abzustreichen.Die Sache ist im Fall von Absatz 2, Ziffer eins, sofort, im Fall von Absatz 2, Ziffer 2, nach Erledigung des Rekurses und Eintragung der Erledigung in der Bemerkungsspalte abzustreichen.
(4)Absatz 4,In der Bemerkungsspalte ist jeweils auch der Name der Revisorin bzw. des Revisors zu vermerken, der die Sache bearbeitet hat.
(5)Absatz 5,In der Rekursschrift (§ 520 ZPO) ist neben der Bezeichnung der Beschwerdeführerin bzw. des Beschwerdeführers das Aktenzeichen in Klammer beizusetzen, zum Beispiel: ‚Republik Österreich, vertreten durch die Revisorin bzw. den Revisor (SR 6/2012)’.In der Rekursschrift (Paragraph 520, ZPO) ist neben der Bezeichnung der Beschwerdeführerin bzw. des Beschwerdeführers das Aktenzeichen in Klammer beizusetzen, zum Beispiel: ‚Republik Österreich, vertreten durch die Revisorin bzw. den Revisor (SR 6 aus 2012,)’.
Schlagworte
Sachverständigengebühr
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2013
Dokumentnummer
NOR40143878