Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Geo.××

Änderungen zwischen den Fassungen

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) 1
§ 491geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
in Kraft 01.01.1953 – 31.12.2013 · idF BGBl. Nr. 264/1951 · danach: BGBl. II Nr. 469/2013 § 491↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2014 · idF BGBl. II Nr. 469/2013 § 491↗RIS↗
Besondere Vorschriften für Jugendstrafsachen.
§ 491. Überweisung an die Zucht der Erziehungsberechtigten oder der Schule. Ermahnung.
§ 491.
Hat das Gericht nach § 12 Abs. 2 oder 3 JGG. ausgesprochen, daß der schuldig erkannte Jugendliche der Zucht der Erziehungsberechtigten oder der Schule überwiesen oder daß ihm eine Ermahnung erteilt wird, so ist dieser Ausspruch in die zur Angabe des Urteilsinhaltes bestimmte Spalte des Registers U oder Hv einzutragen.