Änderungen zwischen den Fassungen
§ 495geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
Überwachung der Vollziehung der Unterbringung in einem Arbeitshaus.
§ 495.
Die Vollziehung der Unterbringung in einem Arbeitshaus und im Falle einer Unterbrechung der Unterbringung nach § 6 Abs. 2 des Arbeitshausgesetzes die weitere Vollziehung sind durch Kalender oder Fristenvormerk zu überwachen. Unter Umständen genügt die Überwachung auf die im § 528 Abs. 3 angegebene Art.