Rechtstracker.at

§ 495 Geo.

Fassungen
01.01.1953 bis 31.12.2013 — BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 495 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 49501.01.195331.12.2013 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 495

Inkrafttretensdatum

01.01.1953BGBl. Nr. 264/1951

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. II Nr. 469/2013

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Überwachung der Vollziehung der Unterbringung in einem Arbeitshaus.

Paragraph 495, a) Aktenmäßige Überwachung.

Die Vollziehung der Unterbringung in einem Arbeitshaus und im Falle einer Unterbrechung der Unterbringung nach Paragraph 6, Absatz 2, des Arbeitshausgesetzes die weitere Vollziehung sind durch Kalender oder Fristenvormerk zu überwachen. Unter Umständen genügt die Überwachung auf die im Paragraph 528, Absatz 3, angegebene "Art".

Anmerkung

Die Überschrift vor § 495 gegenstandslos gemäß E v. 9. 12. 1974, JABL. Nr. 29, Z 3 lit. b; statt dessen richtig: ,,Überwachung der Vollziehung der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher, für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher und für gefährliche Rückfallstäter''. Statt der Wortfolge ,,einem Arbeitshaus und im Falle einer Unterbrechung der Unterbringung nach § 6 Abs. 2 des Arbeitshausgesetzes'' richtig: ,,einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher, für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher und für gefährliche Rückfallstäter und im Falle einer Unterbrechung der Unterbringung'' zufolge sinngemäßer Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf die Anstalten nach dem §§ 21, 22 und 23 StGB; siehe E v. 9. 12. 1974, JABl. Nr. 29 Z 3 lit. b, sowie Aufhebung des ArbeitshausG 1951, BGBl. Nr. 211/1951 durch Art. XI Abs. 2 Z 30 StrafrechtsanpassungsG 1974, BGBl. Nr. 422/1974.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2014

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12004340

alte Dokumentnummer

N1195111727S