Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 495Paragraph 495
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
Überwachung der Vollziehung der Unterbringung in einem Arbeitshaus.
§ 495. a) Aktenmäßige Überwachung.Paragraph 495, a) Aktenmäßige Überwachung.
Die Vollziehung der Unterbringung in einem Arbeitshaus und im Falle einer Unterbrechung der Unterbringung nach § 6 Abs. 2 des Arbeitshausgesetzes die weitere Vollziehung sind durch Kalender oder Fristenvormerk zu überwachen. Unter Umständen genügt die Überwachung auf die im § 528 Abs. 3 angegebene Art.Die Vollziehung der Unterbringung in einem Arbeitshaus und im Falle einer Unterbrechung der Unterbringung nach Paragraph 6, Absatz 2, des Arbeitshausgesetzes die weitere Vollziehung sind durch Kalender oder Fristenvormerk zu überwachen. Unter Umständen genügt die Überwachung auf die im Paragraph 528, Absatz 3, angegebene "Art".
Anmerkung
Die Überschrift vor § 495 gegenstandslos gemäß E v. 9. 12. 1974, JABL. Nr. 29, Z 3 lit. b; statt dessen richtig: ,,Überwachung der Vollziehung der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher, für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher und für gefährliche Rückfallstäter''. Statt der Wortfolge ,,einem Arbeitshaus und im Falle einer Unterbrechung der Unterbringung nach § 6 Abs. 2 des Arbeitshausgesetzes'' richtig: ,,einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher, für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher und für gefährliche Rückfallstäter und im Falle einer Unterbrechung der Unterbringung'' zufolge sinngemäßer Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf die Anstalten nach dem §§ 21, 22 und 23 StGB; siehe E v. 9. 12. 1974, JABl. Nr. 29 Z 3 lit. b, sowie Aufhebung des ArbeitshausG 1951, BGBl. Nr. 211/1951 durch Art. XI Abs. 2 Z 30 StrafrechtsanpassungsG 1974, BGBl. Nr. 422/1974.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2014
Dokumentnummer
NOR12004340
alte Dokumentnummer
N1195111727S