Rechtstracker.at

§ 495 Geo.

Fassungen
ab 01.01.2014 — BGBl. II Nr. 469/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 495 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 49501.01.195331.12.2013 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 495

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. II Nr. 469/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Überwachung der Vollziehung der Unterbringung in einem Arbeitshaus

a) Aktenmäßige Überwachung

Paragraph 495,

Die Vollziehung der Unterbringung in einem Arbeitshaus und im Falle einer Unterbrechung der Unterbringung nach Paragraph 6, Absatz 2, des Arbeitshausgesetzes die weitere Vollziehung sind durch Kalender oder Fristenvormerk zu überwachen. Unter Umständen genügt die Überwachung auf die im Paragraph 528, Absatz 3, angegebene "Art".

Anmerkung

Die Überschrift vor § 495 gegenstandslos gemäß E v. 9. 12. 1974, JABL. Nr. 29, Z 3 lit. b; statt dessen richtig: ,,Überwachung der Vollziehung der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher, für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher und für gefährliche Rückfallstäter''. Statt der Wortfolge ,,einem Arbeitshaus und im Falle einer Unterbrechung der Unterbringung nach § 6 Abs. 2 des Arbeitshausgesetzes'' richtig: ,,einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher, für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher und für gefährliche Rückfallstäter und im Falle einer Unterbrechung der Unterbringung'' zufolge sinngemäßer Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf die Anstalten nach dem §§ 21, 22 und 23 StGB; siehe E v. 9. 12. 1974, JABl. Nr. 29 Z 3 lit. b, sowie Aufhebung des ArbeitshausG 1951, BGBl. Nr. 211/1951 durch Art. XI Abs. 2 Z 30 StrafrechtsanpassungsG 1974, BGBl. Nr. 422/1974.

Im RIS seit

16.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2015

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR40159947