Rechtstracker.at

§ 494 Geo.

Fassungen
ab 01.01.1953 — BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 494 heute01.01.1953 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 494

Inkrafttretensdatum

01.01.1953BGBl. Nr. 264/1951

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 494,

  1. Absatz eins,Jeder Verurteilte ist in das Verzeichnis unter einer besonderen Postzahl einzutragen. Die Postzahlen haben jährlich mit 1 zu beginnen. Die Postzahl des Verzeichnisses und dessen Jahrgang sind in der Bemerkungsspalte des Registers anzuführen, zum Beispiel „zu c unvollstr. 11/50“.
  2. Absatz 2,In der Bemerkungsspalte des Verzeichnisses sind mit Schlagworten die Gründe anzugeben, welche die Vollstreckung der Strafe hindern, und die Maßnahmen, die zur Sicherung des Vollzuges getroffen wurden; ferner sind hier der Tag des Strafantrittes oder der Tag des Erlages der Geldstrafe und die fortlaufende Nummer der Amtsrechnung oder des Kostenvorschreibungsbuches einzutragen.
  3. Absatz 3,Die Eintragungen im Verzeichnis sind abzustreichen, wenn einer der im Paragraph 490, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a bis d angeführten Fälle eintritt, ferner, wenn seit dem Eintritte der Rechtskraft des Urteiles 20 Jahre vergangen sind und der Staatsanwalt der Abstreichung zustimmt.
  4. Absatz 4,Der Richter (der Vorsitzende) - wo nur ein Verzeichnis für alle Abteilungen geführt wird, der Gerichtsvorsteher - hat das Verzeichnis im November jedes Jahres durchzusehen und die zur Sicherung des Strafvollzuges notwendigen Verfügungen zu treffen. Die vorgenommene Prüfung und die etwa getroffenen Verfügungen sind im Verzeichnis ersichtlich zu machen. Das Verzeichnis ist im Dezember jedes Jahres der Staatsanwaltschaft, bei Bezirksgerichten dem mit den Verrichtungen der Staatsanwaltschaft betrauten Organ zur Einsicht zu übermitteln.

Anmerkung

Zu Abs. 4: Satt der Wortfolge ,,mit den Verrichtungen der Staatsanwaltschaft betrauten Organ'' richtig: ,,Bezirksanwalt''; siehe § 448 Abs. 1 StPO idF Art. I Z 127 iVm Art. III Z 3 StrafprozeßanpassungsG 1974, BGBl. Nr. 422/1974.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2015

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12004339

alte Dokumentnummer

N1195111726S