Rechtstracker.at

§ 493 Geo.

Fassungen
ab 01.01.2014 — BGBl. II Nr. 469/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 493 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 49301.01.195331.12.2013 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 493

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. II Nr. 469/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Die aktenmäßige Überwachung des Strafvollzugs und das Verzeichnis der unvollstreckten Strafen

Paragraph 493,

  1. Absatz eins,Der Strafvollzug (das Ende eines Strafaufschubes, das Ergebnis eines Ersuchens um Vorführung zum Strafantritt usw.) ist durch Kalender oder Fristenvormerk zu überwachen. Unter Umständen genügt die Überwachung auf die im Paragraph 528, Absatz 3, angegebene "Art". (2) Ist der Richter (der Vorsitzende) der Ansicht, daß der Strafvollzug in absehbarer Zeit nicht durchführbar sei, zum Beispiel weil der Verurteilte unheilbar krank oder ausgewandert ist, so ist der Akt der Staatsanwaltschaft mit der Anfrage mitzuteilen, ob sie der Eintragung des Falles in das Verzeichnis der unvollstreckten Strafen zustimmt.
  2. Absatz 3,Stimmt die Staatsanwaltschaft zu, so ist der Verurteilte in das nach StPOForm. Nr. 196 zu führende Verzeichnis der unvollstreckten Strafen einzutragen. Ein solches Verzeichnis ist in jeder Gerichtsabteilung im Anschlusse zu jedem Jahrgang des Hv- und U-Registers zu führen, doch kann der Gerichtsvorsteher anordnen, daß für jeden Jahrgang nur ein Verzeichnis für das ganze Gericht geführt wird.
  3. Absatz 4,Die Akten aller noch nicht abgestrichenen U- und Hv-Sachen, in denen ein Strafvollzug ausständig ist, sind im November des zweiten auf den Anfall der Sache folgenden Kalenderjahres dem Leiter der Gerichtsabteilung vorzulegen. Dieser hat zu prüfen, ob alle zweckmäßigen Vorkehrungen zur Sicherung des Strafvollzuges getroffen sind, allenfalls das dazu noch Erforderliche anzuordnen und unter den Voraussetzungen des Absatz 2, die Äußerung der Staatsanwaltschaft einzuholen.

Anmerkung

Zu Abs. 2: Siehe E v. 12. 11. 1963, JABl. Nr. 1964/7.
Zu Abs. 3: Statt ,,StPO Form.Nr. 196'' richtig: ,,GeoForm Nr 118a''; siehe E v. 3. 12. 1974, JABl. Nr. 28, Abschnitt VI.

Im RIS seit

16.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2015

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR40160399