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Fassungsvergleich zu Geo.××

Änderungen zwischen den Fassungen

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) 1
§ 520geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu); Abs 1 Schlussteil; Abs 4
in Kraft 01.01.1953 – 31.12.2013 · idF BGBl. Nr. 264/1951 · danach: BGBl. II Nr. 469/2013 § 520↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2014 · idF BGBl. II Nr. 469/2013 § 520↗RIS↗
Die Personalakten und das Personalaktenregister.
§ 520. Bildung und Behandlung der Akten.
§ 520.
(1) Alle Geschäftsstücke, die einen
1. Richter,
… 8 unveränderte Absätze
2. Rechtspraktikanten,
3. Beamten,
4. Notar,
5. Verteidiger in Strafsachen,
6. Vertragsbediensteten,
7. Pensionisten,
8. fachmännischen Laienrichter oder Beisitzer,
9. Sachverständigen oder Dolmetsch,
10. Zwangsverwalter oder Ausgleichsverwalter
betreffen, sind zu einem Akt zu vereinigen (Personalakt bzw. elektronischer Personalakt).
(2) Für die Aktenbildung finden die Vorschriften der §§ 371 bis 384 Anwendung, soweit nicht im folgenden besondere Bestimmungen getroffen werden.
(3) Die Personalakten haben alles auf eine Person bezügliche zu enthalten; sie sind daher durch Abschriften, Verweisungsblätter oder Amtsvermerke zu ergänzen.
(4) Standesausweise und Dienstbeschreibungen sind weder mit Ordnungsnummern noch mit Seitenzahlen zu versehen; sie sind in einen eigenen Aktendeckel zu legen und den Akten anzuschließen bzw. als eigener Dokumententyp den elektronischen Personalakten anzuschließen.
(5) Ablehnungsanträge, Aufsichtsbeschwerden und die Entscheidungen hierüber sowie Dienststrafsachen gehören nicht in den Personalakt.
(6) Im Falle der Versetzung ist der Personalakt der neuen Dienstbehörde abzutreten.
(7) Die Personalakten sind vertraulich zu behandeln (§ 167 Abs. 4).