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Fassungsvergleich zu Geo.××

Änderungen zwischen den Fassungen

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) 1
§ 594geändertÜberschrift, Bezeichnung, Text (neu)
in Kraft 01.01.1953 – 31.12.2006 · idF BGBl. Nr. 264/1951 · danach: BGBl. II Nr. 421/2006 § 594↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2007 · idF BGBl. II Nr. 421/2006 § 594↗RIS↗
§ 594. Überwachung der Dauer der Kollusionshaft. Verwahrnisse von Untersuchungshäftlingen
Wird über einen Beschuldigten die Untersuchungshaft bloß aus dem in § 175 Abs. 1 Z 3 StPO. angeführten Grunde verhängt oder aufrechterhalten, so hat der mit der Führung der Strafsache betraute Richter die Verhängung und Aufhebung einer solchen Haft dem Gerichtsvorsteher schriftlich anzuzeigen. Der Gerichtsvorsteher hat darüber zu wachen, daß die im § 190 StPO. bestimmte längste Dauer der Kollusionshaft nicht überschritten werde. Die Überwachung geschieht durch den Geschäftskalender. Wenn eine Verfügung über die Haft nicht rechtzeitig erfolgt, hat der Gerichtsvorsteher die Anzeige hievon dem vorgesetzten Gerichtshof zu erstatten. Ein Vormerk über die in Kollusionshaft befindlichen Personen wird nicht geführt 594.
Bei Untersuchungshäftlingen sind die ihnen abgenommenen Gegenstände dem Gericht durch Vorlegen einer Abschrift des im Standblatt enthaltenen Verzeichnisses bekanntzugeben. Der mit der Strafsache befasste Richter hat das Verzeichnis zu prüfen. Sind darin Gegenstände angeführt, die als Beweismittel zu behandeln sind, dem Verfall unterliegen oder wegen ihrer Bedenklichkeit (§ 375 StPO) in gerichtliche Verwahrung zu nehmen sind, so hat er ihre Verwahrung nach den für die Verwahrung von Beweisgegenständen geltenden Vorschriften (§§ 609 bis 619) zu verfügen. Befinden sich unter den Verwahrnissen eines Häftlings Bargeld oder andere Wertgegenstände, die zur Sicherung eines allfälligen Anspruches des Bundes auf Ersatz der Kosten des Strafverfahrens oder auf Zahlung einer Geldstrafe dienen können (§ 5 Abs. 2 GEG 1962), so hat der Richter anzuordnen, dass sie ohne Bewilligung des Gerichts nicht ausgefolgt werden dürfen.