Änderungen zwischen den Fassungen
Meldeverordnung ZABIL-DL 1/2022 der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs
22§ 0↗RIS↗
§ 3geändertAbs 5
… 4 unveränderte Absätze
Allgemeine Meldebestimmungen
§ 3.
(1) Die Meldungen sind nach den von der OeNB bzw. der Bundesanstalt Statistik Österreich vorgegebenen technischen Standards, die auf der Website der OeNB bzw. der Bundesanstalt Statistik Österreich abgerufen werden können, auf elektronischen Übermittlungswegen zu legen.
(2) Die Meldungen sind in deutscher Sprache zu legen.
(3) Die zur Datenübermittlung erforderlichen Registrierungs-, Anmeldungs- und Authentisierungsschritte sind zeitgerecht vor der Meldungslegung zu setzen. Diesbezügliche Informationen können auf der Website der OeNB bzw. der Bundesanstalt Statistik Österreich abgerufen werden.
(4) Die Meldeinhalte sind je Erhebung entsprechend den Ausprägungen zu gliedern, welche auf der Website der OeNB bzw. der Bundesanstalt Statistik Österreich abgerufen werden können.
(5) Die im 2. Hauptstück angeführten Wirtschaftstätigkeiten entsprechen der laut § 4 Abs. 5 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999 idgF in der Bundesanstalt Statistik Österreich aufliegenden und auf der Website der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten Systematik der Wirtschaftstätigkeiten – ÖNACE 2008 2025 – und erstrecken sich auf Abteilungen, Gruppen, Klassen und Unterklassen.
(6) Zu einer Meldeperiode sind je Erhebung alle Meldeinhalte in einer Meldung zu legen.
… 9 unveränderte Absätze
(7) Die Meldungen sind in Euro-Werten zu erstatten. Euro-Gegenwerte sind mit den Wechselkursen (Tagesmittelkurs für den Zeitpunkt der Rechnungsstellung bzw. den Rechnungseingang) umzurechnen, welche auf der Website der OeNB abgerufen werden können.
(8) Länder- und Währungscodes sind entsprechend den aktuell gültigen ISO-Standards anzugeben, welche auf der Website der OeNB abgerufen werden können.
(9) Fällt der Meldetermin auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so verschiebt sich der Termin auf den nächstfolgenden Werktag.
(10) Ergibt sich nachträglich Änderungsbedarf zu einer bereits gelegten Meldung (Richtigstellen, Hinzufügen oder Weglassen von Daten), ist unverzüglich eine korrigierte Meldung zu legen. Die OeNB bzw. die Bundesanstalt Statistik Österreich können eine korrigierte Meldung aus technischen oder inhaltlichen Gründen bzw. aufgrund fehlender Meldeinhalte anfordern.
(11) Meldepflichtige können für die Meldungslegung eine dritte Person berechtigen. Diese Person hat die ihr übertragene Berechtigung nachzuweisen. Ungeachtet des Bestehens eines derartigen Berechtigungsverhältnisses steht es der OeNB bzw. der Bundesanstalt Statistik Österreich frei, Rückfragen, Mängelbehebungsaufforderungen und andere Auskunftsaufforderungen direkt an die Meldepflichtigen zu richten.
(12) Bedient sich ein Inländer bei der Begründung eines meldepflichtigen Sachverhalts eines Treuhänders, so obliegt die Meldepflicht dem Treugeber (d. h. dem Inländer). Wird bei der Begründung eines meldepflichtigen Sachverhalts von Seiten eines Ausländers ein inländischer Treuhänder beauftragt, so obliegt die Meldepflicht dem Treuhänder.
(13) Tritt ein Fiskalvertreter (§ 27 Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 idgF) auf, so ist dieser zur Meldung verpflichtet.
Schlagworte
§ 7geändertÜberschrift
2. Hauptstück
Erhebungen
1. Abschnitt
Meldung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im volkswirtschaftlichen Sektor Unternehmen betreffend die Abschnitte B bis J K, L M bis N O, P Q bis S sowie T, die Gruppe 64.2 und sowie die Abteilung 66 der ÖNACE 2008 2025 – Jährliche Meldung
Meldeinhalt
… 14 unveränderte Absätze
§ 7.
(1) Zu melden sind grenzüberschreitende Dienstleistungen. Grenzüberschreitend ist eine Dienstleistung dann, wenn der Vertragspartner, der die Dienstleistung an den inländischen Meldepflichtigen erbringt (Dienstleistungs-Import), oder von dem inländischen Meldepflichtigen die Dienstleistung bezieht (Dienstleistungs-Export), seinen Sitz/Wohnsitz nicht in Österreich, sondern im Ausland hat oder eine internationale Organisation oder eine diplomatische Einrichtung (Botschaft, Konsulat) eines ausländischen Staates in Österreich ist.
(2) Die Dienstleistungs-Exporte sind die Summe der Erlöse (exklusive Umsatzsteuer) aus den in der Meldeperiode für das Ausland erbrachten (grenzüberschreitenden) Dienstleistungen.
(3) Die Dienstleistungs-Importe sind die Summe der Aufwendungen (exklusive Umsatzsteuer) für die in der Meldeperiode aus dem Ausland bezogenen (grenzüberschreitenden) Dienstleistungen.
(4) Die in den Meldeperioden erbrachten Dienstleistungs-Exporte und bezogenen Dienstleistungs-Importe sind in der Gliederung nach
1. den in der Anlage zur gegenständlichen Meldeverordnung angeführten einzelnen Dienstleistungsarten (Einzelpositionen der Leistungen und Übertragungen) und
2. den Ländern, in denen die ausländischen Leistungsbezieher/Leistungserbringer ihren Sitz/Wohnsitz haben, unter Angabe des ISO-Codes
zu melden.
(5) Vom Meldepflichtigen laut § 8 sind ferner seine Identifikationsdaten zu melden, und zwar
1. Vor- und Zuname bzw. Firma,
2. vollständige Anschrift einschließlich Postleitzahl,
3. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
4. Firmenbuchnummer.
Schlagworte
§ 8geändertAbs 1 Z 2
Meldepflichtige
§ 8.
(1) Meldepflichtig sind jene natürlichen oder juristischen Personen sowie eingetragene Personengesellschaften,
1. die ihren Sitz/Wohnsitz im Inland haben,
2. die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß der Abschnitte B bis J, L bis N, P bis S sowie der Gruppe 64.2 und der Abteilung 66 der ÖNACE 2008 selbständig und regelmäßig verrichten, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abschnitten B bis K, M bis O, Q bis T, der Gruppe 64.2 sowie der Abteilung 66 der ÖNACE 2025 selbständig und regelmäßig verrichten,
3. deren Gesamterlöse (exklusive Umsatzsteuer) aus für das Ausland erbrachten grenzüberschreitenden Dienstleistungen (Dienstleistungs-Exporte) oder deren Gesamtaufwendungen (exklusive Umsatzsteuer) für aus dem Ausland bezogene grenzüberschreitende Dienstleistungen (Dienstleistungs-Importe) in dem der aktuellen Meldeperiode vorangegangenen Kalenderjahr die Meldegrenze gemäß § 9 erreicht oder überschritten haben.
(2) Gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 besteht die Meldepflicht für das Gesamtjahr, das dem Kalenderjahr, in dem die Meldegrenze erreicht oder überschritten wurde, folgt.
(3) Eine durch Überschreiten der Meldegrenzen ausgelöste Meldepflicht besteht auch dann bis zum Ende der festgelegten Meldeperioden weiter, wenn die Meldegrenze nicht mehr erreicht oder überschritten wird bzw. keine grenzüberschreitenden Dienstleistungen im Sinne des § 7 Abs. 1 mehr getätigt werden (Leermeldung).
§ 11geändertText; Abs 2 (entfallen)
Meldungslegung
§ 11.
Schlagworte
§ 12geändertÜberschrift
2. Abschnitt
Meldung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im volkswirtschaftlichen Sektor Unternehmen betreffend die Abschnitte B bis J K, L M bis N O, P Q bis S sowie T, die Gruppe 64.2 und sowie die Abteilung 66 der ÖNACE 2008 2025 – Quartalsweise Meldung
Meldeinhalt
… 14 unveränderte Absätze
§ 12.
(1) Zu melden sind grenzüberschreitende Dienstleistungen. Grenzüberschreitend ist eine Dienstleistung dann, wenn der Vertragspartner, der die Dienstleistung an den inländischen Meldepflichtigen erbringt (Dienstleistungs-Import), oder von dem inländischen Meldepflichtigen die Dienstleistung bezieht (Dienstleistungs-Export), seinen Sitz/Wohnsitz nicht in Österreich, sondern im Ausland hat oder eine internationale Organisation oder eine diplomatische Einrichtung (Botschaft, Konsulat) eines ausländischen Staates in Österreich ist.
(2) Die Dienstleistungs-Exporte sind die Summe der Erlöse (exklusive Umsatzsteuer) aus den in der Meldeperiode für das Ausland erbrachten (grenzüberschreitenden) Dienstleistungen.
(3) Die Dienstleistungs-Importe sind die Summe der Aufwendungen (exklusive Umsatzsteuer) für die in der Meldeperiode aus dem Ausland bezogenen (grenzüberschreitenden) Dienstleistungen.
(4) Die in den Meldeperioden erbrachten Dienstleistungs-Exporte und bezogenen Dienstleistungs-Importe sind in der Gliederung nach
1. den in der Anlage zur gegenständlichen Meldeverordnung angeführten einzelnen Dienstleistungsarten (Einzelpositionen der Leistungen und Übertragungen) und
2. den Ländern, in denen die ausländischen Leistungsbezieher/Leistungserbringer ihren Sitz/Wohnsitz haben, unter Angabe des ISO-Codes
zu melden.
(5) Vom Meldepflichtigen laut § 8 sind ferner seine Identifikationsdaten zu melden, und zwar
1. Vor- und Zuname bzw. Firma,
2. vollständige Anschrift einschließlich Postleitzahl,
3. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
4. Firmenbuchnummer.
Schlagworte
§ 13geändertAbs 1 Z 2
Meldepflichtige
§ 13.
(1) Meldepflichtig sind jene natürlichen oder juristischen Personen sowie eingetragene Personengesellschaften,
1. die ihren Sitz/Wohnsitz im Inland haben,
2. die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß der Abschnitte B bis J, L bis N, P bis S sowie der Gruppe 64.2 und der Abteilung 66 der ÖNACE 2008 selbständig und regelmäßig verrichten, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abschnitten B bis K, M bis O, Q bis T, der Gruppe 64.2 sowie der Abteilung 66 der ÖNACE 2025 selbständig und regelmäßig verrichten,
3. deren Gesamterlöse (exklusive Umsatzsteuer) aus für das Ausland erbrachten grenzüberschreitenden Dienstleistungen (Dienstleistungs-Exporte) oder deren Gesamtaufwendungen (exklusive Umsatzsteuer) für aus dem Ausland bezogene grenzüberschreitende Dienstleistungen (Dienstleistungs-Importe) in dem der aktuellen Meldeperiode vorangegangenen Kalenderjahren die Meldegrenze gemäß § 14 erreicht oder überschritten haben.
(2) Die Meldepflicht besteht für die vier Quartale des dem Kalenderjahr, in dem die Meldegrenze erstmals erreicht oder überschritten wurde, folgenden Jahres.
(3) Eine durch Überschreiten der Meldegrenzen ausgelöste Meldepflicht besteht auch dann bis zum Ende der festgelegten Meldeperioden weiter, wenn die Meldegrenze unterjährig nicht mehr erreicht oder überschritten wird bzw. keine grenzüberschreitenden Dienstleistungen im Sinne des § 12 Abs. 1 mehr getätigt werden (Leermeldung).
§ 16geändertText; Abs 2 (entfallen)
Meldungslegung
§ 16.
Schlagworte
§ 17geändertÜberschrift
3. Abschnitt
Meldung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im volkswirtschaftlich finanziellen volkswirtschaftlichen Sektor finanzielle Unternehmen betreffend die Abteilungen Abteilung 64 und 65 die Gruppe 65.3 der ÖNACE 2008 (exklusive Gruppe 64.2) 2025 – Meldungen von Kreditinstituten Quartalsweise Meldung
Meldeinhalt
… 8 unveränderte Absätze
§ 17.
(1) Zu melden sind grenzüberschreitende Dienstleistungen. Grenzüberschreitend ist eine Dienstleistung dann, wenn der Vertragspartner, der die Dienstleistung an den inländischen Meldepflichtigen erbringt (Dienstleistungs-Import), oder von dem inländischen Meldepflichtigen die Dienstleistung bezieht (Dienstleistungs-Export), seinen Sitz/Wohnsitz nicht in Österreich, sondern im Ausland hat oder eine internationale Organisation oder eine diplomatische Einrichtung (Botschaft, Konsulat) eines ausländischen Staates in Österreich ist.
(2) Die Dienstleistungs-Exporte sind die Summe der Erlöse (exklusive Umsatzsteuer) aus den in der Meldeperiode für das Ausland erbrachten (grenzüberschreitenden) Dienstleistungen.
(3) Die Dienstleistungs-Importe sind die Summe der Aufwendungen (exklusive Umsatzsteuer) für die in der Meldeperiode aus dem Ausland bezogenen (grenzüberschreitenden) Dienstleistungen.
(4) Die in den Meldeperioden erbrachten Dienstleistungs-Exporte und bezogenen Dienstleistungs-Importe sind in der Gliederung nach
1. den in der Anlage zur gegenständlichen Meldeverordnung angeführten einzelnen Dienstleistungsarten (Einzelpositionen der Leistungen und Übertragungen) und
2. den Ländern, in denen die ausländischen Leistungsbezieher/Leistungserbringer ihren Sitz/Wohnsitz haben, unter Angabe des ISO-Codes
zu melden.
(5) Vom Meldepflichtigen ist ferner seine OeNB-Identnummer zu melden.
§ 18geändertAbs 1 Z 2
Meldepflichtige
§ 18.
(1) Meldepflichtig sind Kreditinstitute gemäß § 1 und § 9 sowie Finanzinstitute gemäß § 11 Bankwesengesetz des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993 idgF (, in der jeweils geltenden Fassung, Finanzinstitute gemäß § 11BWG) sowie Pensionskassen im Sinn des Pensionskassengesetzes, BGBl. Nr. 281/1990 in der jeweils geltenden Fassung, die
1. ihren Sitz im Inland haben oder die Ihre Tätigkeit in Österreich über eine inländische Zweigstelle (§ 9 BWG) ausüben,
2. schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß der Abteilung 64 und der Gruppe 65.3 der ÖNACE 2008 2025 selbständig und regelmäßig ausüben (exklusive Gruppe 64.2),
3. grenzüberschreitende Dienstleistungen für das Ausland erbringen oder grenzüberschreitende Dienstleistungen aus dem Ausland beziehen und
… 3 unveränderte Absätze
4. bei denen in dem, der Meldeperiode vorangegangenen Kalenderjahr die Meldegrenze gemäß § 19 erreicht oder überschritten wurde.
(2) Die Meldepflicht besteht für die vier Quartale des dem Kalenderjahr, in dem die Meldegrenze erstmals erreicht oder überschritten wurde, nächstfolgenden Jahres.
(3) Eine durch Überschreiten der Meldegrenzen ausgelöste Meldepflicht besteht auch dann bis zum Ende der festgelegten Meldeperioden weiter, wenn die Meldegrenze unterjährig nicht mehr erreicht oder überschritten wird bzw. keine grenzüberschreitenden Dienstleistungen im Sinne des § 17 Abs. 1 mehr getätigt werden (Leermeldung).
§ 19geändert
Meldegrenze
§ 19.
Die Meldegrenze beträgt 10 000 000 EUR für die Summe der Provisionserträge und Provisionsaufwendungen aus dem Dienstleistungsgeschäft (laut definiert im Erfolgsausweis gemäß der Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung, BGBl. II Nr. 63/2011 idgF) 471/2006 in dem, der Meldeperiode vorangegangenen Kalenderjahr jeweils geltenden Fassung.
§ 21geändertÜberschrift
4. Abschnitt
Meldeinhalt
… 11 unveränderte Absätze
§ 21.
(1) Zu melden sind
1. die Summe der von ausländischen Kartenorganisationen in der Meldeperiode refundierten Beträge (Zahlungseingänge) zum Ausgleich aller Zahlungen, die der Meldepflichtige an Inländer vorgenommen hat, um Transaktionen zu bezahlen, welche Ausländer als kartengebundene Zahlungsvorgänge mit Inländern getätigt haben;
2. die Summe der an ausländische Kartenorganisationen in der Meldeperiode refundierten Beträge (Zahlungsausgänge) zum Ausgleich aller Zahlungen, die diese Organisationen vorgenommen haben, um Transaktionen zu bezahlen, welche Inländer als kartengebundene Zahlungsvorgänge (unter Verwendung von Zahlungskarten, die von Zahlungsdienstleistern bzw. dem Meldepflichtigen ausgegeben wurden) mit Ausländern getätigt haben.
(2) Die in der Meldeperiode erhaltenen und geleisteten Zahlungen (Zahlungseingänge und Zahlungsausgänge gemäß § 21 Abs. 1) sind
1. in der Gliederung nach den Ländern, in denen die ausländischen Transaktionspartner ihren Sitz/Wohnsitz haben, unter Angabe des ISO-Codes, sowie
2. in der Gliederung nach den Merchant Codes (MCC-Codes), die auf der Website der OeNB abzurufen sind, zu melden.
(3) Wenn die Information über den Sitz/Wohnsitz nicht verfügbar ist, ist alternativ das Land, in dem die Kredit- oder Debitkarte ausgegeben wurde bzw. das Land des Terminals anzuführen.
(4) Ferner ist anzugeben, ob es sich um eine Transaktion über Fernzugang (Card not Present) oder ohne Fernzugang (Face to Face) handelt bzw. die Transaktion auf Seiten der Zahlungsausgänge elektronisch oder nicht elektronisch ausgelöst wurde.
(5) Vom Meldepflichtigen ist ferner seine OeNB-Identnummer zu melden.
Schlagworte
§ 24geändertÜberschrift
5. Abschnitt
Meldung von grenzüberschreitenden Versicherungsdienstleistungen – Quartalsweise Meldungen von im volkswirtschaftlichen Sektor Versicherungsgesellschaften betreffend die Gruppen 65.1 und 65.2 der ÖNACE 2025 bzw. Versicherungsunternehmen gemäß dem Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – Quartalsweise Meldung
Meldeinhalt
… 17 unveränderte Absätze
§ 24.
(1) Zu melden sind grenzüberschreitende Dienstleistungen. Grenzüberschreitend ist eine Dienstleistung dann, wenn der Vertragspartner, der die Dienstleistung an den inländischen Meldepflichtigen erbringt (Dienstleistungs-Import), oder von dem inländischen Meldepflichtigen die Dienstleistung bezieht (Dienstleistungs-Export), seinen Sitz/Wohnsitz nicht in Österreich, sondern im Ausland hat oder eine internationale Organisation oder eine diplomatische Einrichtung (Botschaft, Konsulat) eines ausländischen Staates in Österreich ist.
(2) Die Dienstleistungs-Exporte sind die Summe der Erlöse (exklusive Versicherungssteuer) aus den in der Meldeperiode für das Ausland erbrachten (grenzüberschreitenden) Dienstleistungen.
(3) Die Dienstleistungs-Importe sind die Summe der Aufwendungen (exklusive Versicherungssteuer) für die in der Meldeperiode aus dem Ausland bezogenen (grenzüberschreitenden) Dienstleistungen.
(4) Im Speziellen sind zu melden:
1. Direktversicherungs- und Rückversicherungsleistungs-Exporte, und zwar Erlöse in Form von verdienten bzw. abgegrenzten Prämien, die aufgrund von mit Ausländern abgeschlossenen Versicherungsverträgen in der Meldeperiode erhalten wurden;
2. Direktversicherungs- und Rückversicherungsleistungs-Exporte, und zwar Erlöse in Form von verrechneten Prämien, die aufgrund von mit Ausländern abgeschlossenen Versicherungsverträgen in der Meldeperiode erhalten wurden;
3. Rückversicherungsleistungs-Importe, und zwar Aufwendungen in Form von verdienten bzw. abgegrenzten Prämien, die aufgrund von mit Ausländern abgeschlossenen Versicherungsverträgen in der Meldeperiode geleistet wurden;
4. Rückversicherungsleistungs-Importe, und zwar Aufwendungen in Form von verrechneten Prämien, die aufgrund von mit Ausländern abgeschlossenen Versicherungsverträgen in der Meldeperiode geleistet wurden;
5. Schadenszahlungen in Form von abgegrenzten Schäden, die aufgrund von mit Ausländern abgeschlossenen Direkt und Rückversicherungsverträgen in der Meldeperiode geleistet oder erhalten wurden;
6. Schadenszahlungen in Form von Zahlungen für Versicherungsfälle, die aufgrund von mit Ausländern abgeschlossenen Direkt- und Rückversicherungsverträgen in der Meldeperiode geleistet oder erhalten wurden.
(5) Die in der Meldeperiode erbrachten Direktversicherungs- und Rückversicherungsleistungs-Exporte, die bezogenen Rückversicherungsleistungs-Importe sowie die erhaltenen und geleisteten Schadenszahlungen sind in der Gliederung nach
1. fonds- und indexgebundener sowie sonstiger Lebensversicherung, Frachtversicherung und Sonstiger Direktversicherung sowie nach abgegebener und übernommener Rückversicherung,
2. den Ländern, in denen die ausländischen Leistungsbezieher/Leistungserbringer ihren Sitz/Wohnsitz haben, unter Angabe des ISO-Codes (inklusive AT für Österreich) und
3. der Unterscheidung in freien Dienstleistungs- oder Niederlassungsverkehr (für alle Länder außer AT) zu melden.
(6) Vom Meldepflichtigen ist ferner seine OeNB-Identnummer zu melden.
Schlagworte
§ 25geändertZ 2
Meldepflichtige
§ 25.
Meldepflichtig sind Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen im Sinne des § 5 Z 1 und Z 2 Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, BGBl. I Nr. 34/2015 in der jeweils geltenden Fassung, die
1. ihren Sitz im Inland haben oder die ihre Tätigkeit in Österreich über eine inländische Zweigniederlassung ausüben und
2. schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß der Abteilung 65 den Gruppen 65.1 und 65.2 der ÖNACE 2008 2025 selbständig und regelmäßig verrichten.
Schlagworte
§ 27geändertÜberschrift
6. Abschnitt
Meldung von grenzüberschreitenden Versicherungsdienstleistungen – Jährliche Meldungen von im volkswirtschaftlichen Sektor Versicherungsgesellschaften betreffend die Gruppen 65.1 und 65.2 der ÖNACE 2025 bzw. Versicherungsunternehmen gemäß dem Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – Jährliche Meldung
Meldeinhalt
… 20 unveränderte Absätze
§ 27.
(1) Zu melden sind grenzüberschreitende Dienstleistungen. Grenzüberschreitend ist eine Dienstleistung dann, wenn der Vertragspartner, der die Dienstleistung an den inländischen Meldepflichtigen erbringt (Dienstleistungs-Import), oder von dem inländischen Meldepflichtigen die Dienstleistung bezieht (Dienstleistungs-Export), seinen Sitz/Wohnsitz nicht in Österreich, sondern im Ausland hat oder eine internationale Organisation oder eine diplomatische Einrichtung (Botschaft, Konsulat) eines ausländischen Staates in Österreich ist.
(2) Die Dienstleistungs-Exporte sind die Summe der Erlöse (exklusive Versicherungssteuer) aus den in der Meldeperiode für das Ausland erbrachten (grenzüberschreitenden) Dienstleistungen.
(3) Die Dienstleistungs-Importe sind die Summe der Aufwendungen (exklusive Versicherungssteuer) für die in der Meldeperiode aus dem Ausland bezogenen (grenzüberschreitenden) Dienstleistungen.
(4) Im Speziellen sind zu melden:
1. Rückversicherungsleistungs-Exporte, und zwar Erlöse in Form von verdienten bzw. abgegrenzten Prämien, die aufgrund von mit Ausländern abgeschlossenen Versicherungsverträgen in der Meldeperiode erhalten wurden;
2. Rückversicherungsleistungs-Exporte, und zwar Erlöse in Form von verrechneten Prämien, die aufgrund von mit Ausländern abgeschlossenen Versicherungsverträgen in der Meldeperiode erhalten wurden;
3. Rückversicherungsleistungs-Importe, und zwar Aufwendungen in Form von verdienten bzw. abgegrenzten Prämien, die aufgrund von mit Ausländern abgeschlossenen Versicherungsverträgen in der Meldeperiode geleistet wurden;
4. Rückversicherungsleistungs-Importe, und zwar Aufwendungen in Form von verrechneten Prämien, die aufgrund von mit Ausländern abgeschlossenen Versicherungsverträgen in der Meldeperiode geleistet wurden;
5. Schadenszahlungen in der Rückversicherung in Form von abgegrenzten Schäden, die aufgrund von mit Ausländern abgeschlossenen Rückversicherungsverträgen in der Meldeperiode geleistet oder erhalten wurden;
6. Schadenszahlungen in der Rückversicherung in Form von Zahlungen für Versicherungsfälle, die aufgrund von mit Ausländern abgeschlossenen Rückversicherungsverträgen in der Meldeperiode geleistet oder erhalten wurden;
7. Bestand an Finanzforderungen aus der abgegebenen Rückversicherung gegenüber ausländischen Versicherungsunternehmen zum Jahresultimo;
8. Bestand an Finanzverbindlichkeiten aus der übernommenen Rückversicherung gegenüber ausländischen Versicherungsunternehmen zum Jahresultimo;
9. Bestand an versicherungstechnischen Rückstellungen in der Lebensversicherung zum Jahresultimo.
(5) Die in der Meldeperiode erbrachten Rückversicherungsleistungs-Exporte, die bezogenen Rückversicherungsleistungs-Importe, die erhaltenen und geleisteten Schadenszahlungen in der Rückversicherung sind in der Gliederung nach
1. abgegebener und übernommener Rückversicherung und
2. den Ländern, in denen die ausländischen Leistungsbezieher/Leistungserbringer ihren Sitz/Wohnsitz haben, unter Angabe des ISO-Codes
zu melden.
(6) Die Bestände an Finanzforderungen aus der abgegebenen Rückversicherung und Finanzverbindlichkeiten aus der übernommenen Rückversicherung sind in der Gliederung nach den Ländern, in denen die ausländischen Leistungserbringer/ Leistungsbezieher ihren Sitz/Wohnsitz haben, unter Angabe des ISO-Codes zu melden.
(7) Der Bestand an versicherungstechnischen Rückstellungen in der Lebensversicherung ist getrennt nach fonds- und indexgebundener Lebensversicherung sowie sonstiger Lebensversicherung zu melden. Anzugeben sind die aushaftenden Nominalstände für in- und ausländische Versicherungsnehmer in Summe.
(8) Vom Meldepflichtigen ist ferner seine OeNB-Identnummer zu melden.
§ 28geändertZ 2
Meldepflichtige
§ 28.
Meldepflichtig sind Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen im Sinne des § 5 Z 1 und Z 2 Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, BGBl. I Nr. 34/2015 in der jeweils geltenden Fassung, die
1. ihren Sitz im Inland haben oder die ihre Tätigkeit in Österreich über eine inländische Zweigniederlassung ausüben und
2. schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß der Abteilung 65 den Gruppen 65.1 und 65.2 der ÖNACE 2008 2025 selbständig und regelmäßig verrichten.
Schlagworte
§ 30geändertÜberschrift; Abs 2 Z 1
7. Abschnitt
Meldeinhalt
§ 30.
(1) Im Speziellen ist eine Einzelmeldung für Schadenszahlungen in Form von Zahlungen für Versicherungsfälle, die aufgrund von mit Ausländern abgeschlossenen Direkt- und Rückversicherungsverträgen in der Meldeperiode geleistet oder erhalten wurden, zu legen.
(2) Die in der Meldeperiode geleisteten Schadenszahlungen sind in der Gliederung nach
1. Frachtversicherung und Sonstiger, Sonstige Direktversicherung und Rückversicherung,
2. den Ländern, in denen die ausländischen Leistungsbezieher ihren Sitz/Wohnsitz haben, unter Angabe des ISO-Codes und
… 5 unveränderte Absätze
3. der Unterscheidung in freien Dienstleistungs- oder Niederlassungsverkehr (für alle Länder außer AT)
zu melden.
(3) Vom Meldepflichtigen ist ferner seine OeNB-Identnummer zu melden.
Schlagworte
§ 31geändertZ 2
Meldepflichtige
§ 31.
Meldepflichtig sind Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen im Sinne des § 5 Z 1 und Z 2 Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, BGBl. I Nr. 34/2015 in der jeweils geltenden Fassung, die
1. ihren Sitz im Inland haben oder die ihre Tätigkeit in Österreich über eine inländische Zweigniederlassung ausüben,
2. schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß der Abteilung 65 den Gruppen 65.1 und 65.2 der ÖNACE 2008 2025 selbständig und regelmäßig verrichten und
3. bei denen in dem, der Meldeperiode vorangegangenen Kalenderjahr die Meldegrenze gemäß § 32 erreicht oder überschritten wurde.
Schlagworte
§ 34geändertÜberschrift
8. Abschnitt
Meldung des sonstigen grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs – Quartalsweise Meldungen von grenzüberschreitenden Dienstleistungen im volkswirtschaftlichen Sektor Versicherungsgesellschaften betreffend die Gruppen 65.1 und 65.2 der ÖNACE 2025 bzw. Versicherungsunternehmen gemäß dem Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – Quartalsweise Meldung
Meldeinhalt
… 8 unveränderte Absätze
§ 34.
(1) Zu melden sind grenzüberschreitende Dienstleistungen. Grenzüberschreitend ist eine Dienstleistung dann, wenn der Vertragspartner, der die Dienstleistung an den inländischen Meldepflichtigen erbringt (Dienstleistungs-Import), oder von dem inländischen Meldepflichtigen die Dienstleistung bezieht (Dienstleistungs-Export), seinen Sitz/Wohnsitz nicht in Österreich, sondern im Ausland hat oder eine internationale Organisation oder eine diplomatische Einrichtung (Botschaft, Konsulat) eines ausländischen Staates in Österreich ist.
(2) Die Dienstleistungs-Exporte sind die Summe der Erlöse (exklusive Versicherungssteuer) aus den in der Meldeperiode für das Ausland erbrachten (grenzüberschreitenden) Dienstleistungen.
(3) Die Dienstleistungs-Importe sind die Summe der Aufwendungen (exklusive Versicherungssteuer) für die in der Meldeperiode aus dem Ausland bezogenen (grenzüberschreitenden) Dienstleistungen.
(4) Die in den Meldeperioden erbrachten Dienstleistungs-Exporte und bezogenen Dienstleistungs-Importe sind in der Gliederung nach
1. den in der Anlage zur gegenständlichen Meldeverordnung angeführten einzelnen Dienstleistungsarten (Einzelpositionen der Leistungen und Übertragungen) und
2. den Ländern, in denen die ausländischen Leistungsbezieher/Leistungserbringer ihren Sitz/Wohnsitz haben, unter Angabe des ISO-Codes
zu melden.
(5) Vom Meldepflichtigen ist ferner seine OeNB-Identnummer zu melden.
§ 35geändertAbs 1 Z 2
Meldepflichtige
§ 35.
(1) Meldepflichtig sind Versicherungsunternehmen- und Rückversicherungsunternehmen im Sinne des § 5 Z 1 und Z 2 Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, BGBl. I Nr. 34/2015 in der jeweils geltenden Fassung, die
1. ihren Sitz im Inland haben oder die ihre Tätigkeit in Österreich über eine inländische Zweigniederlassung ausüben,
2. schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß der Abteilung 65 den Gruppen 65.1 und 65.2 der ÖNACE 2008 2025 selbständig und regelmäßig verrichten,
3. grenzüberschreitende Dienstleistungen für das Ausland erbringen oder grenzüberschreitende Dienstleistungen aus dem Ausland beziehen und
… 3 unveränderte Absätze
4. bei denen in dem, der Meldeperiode vorangegangenen Kalenderjahr die Meldegrenze gemäß § 36 erreicht oder überschritten wurde.
(2) Die Meldepflicht besteht für die vier Quartale des dem Kalenderjahr, in dem die Meldegrenze erstmals erreicht oder überschritten wurde, nächstfolgenden Jahres.
(3) Eine durch Überschreiten der Meldegrenzen ausgelöste Meldepflicht besteht auch dann bis zum Ende der festgelegten Meldeperioden weiter, wenn die Meldegrenze unterjährig nicht mehr erreicht oder überschritten wird bzw. keine grenzüberschreitenden Dienstleistungen im Sinne des § 17 Abs. 1 mehr getätigt werden (Leermeldung).
§ 36geändert
Meldegrenze
§ 36.
Die Meldegrenze beträgt 20 000 000 EUR für die Summe sämtlicher Erlöse und Aufwendungen aus grenzüberschreitenden Versicherungsdienstleistungen („Eigengeschäft“ gemäß 5. Abschnitt) in dem, der Meldeperiode vorangegangenen Kalenderjahr.
§ 37geändertAbs 2
Meldeperiode und Meldungslegung
§ 37.
(1) Die Meldungen sind quartalsweise an die OeNB zu erstatten.
(2) Die Meldeperiode ist das Kalenderquartal, in dem die erbrachte oder bezogene Dienstleistung zuzurechnen ist fakturiert wurde.
(3) Die Meldung über das abgelaufene Kalenderquartal ist spätestens am 15. Kalendertag des dem Kalenderquartal unmittelbar nachfolgenden Monats zu erstatten.
Anl. 1geändertZ 5
… 33 unveränderte Absätze
Anlage zur Meldeverordnung ZABIL-DL 1/2022 der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung grenzüberschreitender Dienstleistungen (Einzelpositionen der Leistungen und Übertragungen)
1. Vergütung für Dienstleistungen im Rahmen der Lohnveredelung
2. Instandhaltungs- und Reparaturleistungen a.n.g.
3. Transportleistungen
3.1 Seetransportleistungen
3.1.1 Personenbeförderung
3.1.2 Güterbeförderung
3.1.3 Hilfs- und Nebentätigkeiten
3.2 Lufttransportleistungen
3.2.1 Personenbeförderung
3.2.2 Güterbeförderung
3.2.3 Hilfs- und Nebentätigkeiten
3.3 Raumtransportleistungen
3.4 Eisenbahntransportleistungen
3.4.1 Personenbeförderung
3.4.2 Güterbeförderung
3.4.3 Hilfs- und Nebentätigkeiten
3.5 Straßentransportleistungen
3.5.1 Personenbeförderung
3.5.2 Güterbeförderung
3.5.3 Hilfs- und Nebentätigkeiten
3.6 Transportleistungen der Binnenschifffahrt
3.6.1 Personenbeförderung
3.6.2 Güterbeförderung
3.6.3 Hilfs- und Nebentätigkeiten
3.7 Transport in Rohrleitungen
3.8 Elektrizitätsübertragung
3.9 Sonstige Hilfs- und Nebentätigkeiten für den Verkehr
3.10 Postdienste
3.11 Kurierdienste
4. Bauleistungen
4.1 Bauleistungen im Ausland
4.2 Bauleistungen im Inland
5. Versicherungsdienstleistungen
5.1 Frachtversicherungen Lebensversicherung (verdiente Prämien, abgegrenzte Leistungen)
5.2 Sonstige Direktversicherungen Frachtversicherungen (verdiente Prämien, abgegrenzte Leistungen)
5.3 Versicherungsnebenleistungen Sonstige Direktversicherungen (verdiente Prämien, abgegrenzte Leistungen)
5.4 Pensionskassen (verdiente Prämien, abgegrenzte Leistungen) Rückversicherung
5.5 Standardisierte Garantien (verdiente Prämien, abgegrenzte Leistungen) Versicherungsnebenleistungen
5.6 Pensionskassen (verdiente Prämien, abgegrenzte Leistungen)
5.7 Standardisierte Garantien (verdiente Prämien, abgegrenzte Leistungen)
6. Explizit verrechnete und andere Finanzdienstleistungen
… 53 unveränderte Absätze
6.1 Gebühren für Wertpapierleihe und Goldleihe
6.2 Brutto-Transaktionsvolumen aus dem Verkauf von Wertpapieren an ausländische Geschäftspartner
6.3 Brutto-Transaktionsvolumen aus dem Kauf von Wertpapieren von ausländischen Geschäftspartnern
6.4 Sonstige Finanzdienstleistungen
7. Gebühren für die Nutzung von geistigem Eigentum a.n.g.
7.1 Lizenzen für Handelsmarken und Franchise-Verträge
7.2 Lizenzen für die Nutzung der Ergebnisse von Forschung und Entwicklung
7.3 Lizenzen für die Reproduktion und/oder den Vertrieb von Computersoftware
7.4 Lizenzen für die Reproduktion und/oder den Vertrieb von audiovisuellen und damit verbundenen künstlerischen Rechten
8. Telekommunikations-, EDV- und Informationsdienstleistungen
8.1 Telekommunikationsleistungen
8.2 Computer Dienstleistungen
8.2.1 Computer-Software
8.2.2 Sonstige EDV-Dienstleistungen
8.3 Informationsdienstleistungen
8.3.1 Dienstleistungen von Nachrichtenagenturen
8.3.2 Sonstige Informationsdienstleistungen
9. Sonstige unternehmensbezogene Dienstleistungen
9.1 Leistungen der Forschung und Entwicklung
9.1.1 Systematische Arbeiten zur Erweiterung des Kenntnisstands
9.1.1.1 Dienstleistungen der Forschung und Entwicklung als systematisch durchgeführte Arbeiten zur Erweiterung des Kenntnisstands
9.1.1.2 Kauf/Verkauf von Eigentumsrechten an Ergebnissen der Forschung und Entwicklung
9.1.2 Sonstige Leistungen der Forschung und Entwicklung
9.2 Freiberufliche Dienstleistungen und Unternehmensberatungsleistungen
9.2.1 Rechtsberatung, Wirtschaftsprüfung, Unternehmens- und PR-Beratung
9.2.1.1 Rechtsberatung
9.2.1.2 Wirtschaftsprüfung, Buchführung und Steuerberatung
9.2.1.3 Unternehmens- und Public-Relations-Beratung
9.2.2 Werbung, Marktforschung und Meinungsumfragen
9.3 Technische, handelsbezogene sowie übrige unternehmensbezogene Dienstleistungen
9.3.1 Architektur-, Ingenieur-, wissenschaftliche und sonstige technische Dienstleistungen
9.3.1.1 Architekturleistungen
9.3.1.2 Ingenieurleistungen
9.3.1.3 Wissenschaftliche und übrige technische Dienstleistungen
9.3.2 Abfallbehandlung und Reinigungsdienste, Landwirtschaft und Bergbau
9.3.2.1 Abfallbehandlung und Reinigungsdienste
9.3.2.2 Dienstleistungen in Land-, Forstwirtschaft und Fischerei
9.3.2.3 Dienstleistungen im Bergbau und in der Öl- und Gasgewinnung
9.3.3 Operationelles Leasing
9.3.4 Handelsbezogene Dienstleistungen
9.3.5 Übrige unternehmensbezogene Dienstleistungen a.n.g.
10. Persönliche Dienstleistungen, Kultur und Freizeit
10.1 Audiovisuelle und damit verbundene künstlerische Dienstleistungen
10.2 Übrige persönliche Dienstleistungen, Kultur und Freizeit
10.2.1 Gesundheitsdienstleistungen
10.2.2 Bildungsdienstleistungen
10.2.3 Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Kulturerbe und der Freizeit
10.2.4 Übrige persönliche Dienstleistungen
11. Transithandel, An- und Verkäufe
12. Laufende Übertragungen (Pönalzahlungen, Mitgliedsbeiträge, Steuern und Gebühren, Firmenpensionen, sonstige Übertragungen)
13. Kauf/Verkauf von CO2-Emissionsrechten
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