Änderungen zwischen den Fassungen
§ 2geändertAbs 1 Z 7, Z 8 (aufgehoben); Abs 2 (neu); Abs 3 (neu)
Erzeugnisse
§ 2.
(1) Die Verbringung von
1. frischem Fleisch von gehaltenen und wildlebenden Tieren gelisteter Arten,
… 4 unveränderte Absätze
2. Rohmilch und Kolostrum von Tieren gelisteter Arten,
3. Nebenprodukten der Schlachtung von gehaltenen Tieren und wildlebenden Tiere gelisteter Arten,
4. tierischen Nebenprodukten (insbesondere Gülle und Mist), von Tieren gelisteter Arten, ausgenommen Folgeprodukte, die gemäß den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren, ABl. Nr. L 54 vom 26.02.2011 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2024/1719, ABl. Nr. L 1719 vom 21.06.2024 S. 1, zuletzt berichtigt durch die Berichtigung ABl. Nr. L 204 vom 17.08.2023 S. 66, in zugelassen Betrieben hergestellt wurden, von Tieren gelisteter Arten,
5. Jagdtrophäen,
6. Wild in der Decke von Tieren gelisteter Arten,
7. erlegtem Wild gelisteter Arten,
(Anm.: Z 8 aufgehoben durch Art. 2 Z 1, BGBl. II Nr. 66/2025)
nach Österreich ist verboten, soweit diese Produkte seit dem 1. März 2025 in den in der Anlage genannten Gebieten erzeugt wurden bzw. von wildlebenden Tieren stammen, die seit diesem Zeitpunkt erlegt wurden.
(2) Die Verbringung von Einzelfuttermitteln pflanzlichen Ursprungs sowie Stroh nach Österreich ist verboten, soweit diese Produkte von Pflanzen stammen, die seit dem 1. März 2025 in den in der Anlage genannten Gebieten geerntet wurden.
(3) Folgende Erzeugnisse sind von den in Abs. 1 vorgesehenen Verboten ausgenommen:
1. Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die in Bezug auf die betreffende Seuche im Einklang mit Anhang VII der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen, ABl. Nr. L 174 vom 03.06.2020 S. 64, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2023/751, ABl. Nr. L 100 vom 13.04.2023 S. 7, zuletzt berichtigt durch die Berichtigung ABl. Nr. L 96 vom 05.04.2023 S. 90, als sichere Ware gelten,
2. Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die der entsprechenden Behandlung im Einklang mit Anhang VII der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 unterzogen wurden.
§ 2ageändertAbs 1; Abs 2 (neu)
Kontrolle
§ 2a.
(1) Die Kontrolle des § 2 hat im Rahmen der außerordentlichen veterinärpolizeilichen Überwachung gemäß den Bestimmungen der Veterinärbehördlichen Grenzüberwachungsverordnung, BGBl. II Nr. 53/2025, in der jeweils geltenden Fassung, zu erfolgen.
(2) Transportunternehmerinnen und Transportunternehmer haben den Organen der Behörde auf deren Verlangen glaubhaft zu machen, dass die von ihnen transportierten Tiere und Erzeugnisse nicht den Verbringungsverboten in den §§ 1 und 2 unterliegen.
§ 2bgeändertAbs 3
Desinfektion von Fahrzeugen an der Grenze
§ 2b.
(1) Die Organe der Behörde können Fahrzeuge, die die Grenzen der in der Anlage genannten Staaten passieren, anhalten und einer Reinigung und Desinfektion unterziehen.
(2) Organe der Behörde können auch Lenker und Lenkerinnen und weitere Insassen und Insassinnen der in Abs. 1 genannten Fahrzeuge zur Reinigung und Desinfektion des Schuhwerks auffordern.
(3) Lenker und Lenkerinnen dieser Fahrzeuge sowie sonstige Insassen und Insassinnen haben dieser Anordnung Folge zu leisten und die Reinigung und Desinfektion zu dulden bzw. durchzuführen.
Anmerkung
Anl. 1geändert
Anlage
Anmerkung
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