Änderungen zwischen den Fassungen
§ 3geändertAbs 1 Z 2, Z 3, Z 4 (neu); Abs 2 Z 5, Z 6, Z 7 (neu)
Aufgaben
§ 3.
(1) Der Fonds erreicht die in § 1 angeführten Ziele durch die Gewährung von Fördermitteln, die Erteilung von Aufträgen und die Finanzierung von Maßnahmen bestehender einschlägiger Finanzierungsinstrumente im Rahmen der folgenden Programmlinien:
1. Forschung und Entwicklung im Bereich nachhaltiger Energietechnologien und Klimaforschung,
2. Forcierung von Projekten im Bereich des öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs, des umweltfreundlichen Güterverkehrs sowie von Mobilitätsmanagementprojekten und,
3. Forcierung von Projekten zur Unterstützung der Marktdurchdringung von klimarelevanten und nachhaltigen Energietechnologien. und
4. Klimawandelanpassungen, um den Auswirkungen des Klimawandels entgegen zu treten.
(2) Innerhalb der Programmlinien werden Maßnahmen gefördert oder beauftragt, die
… 3 unveränderte Absätze
1. der Steigerung der Energieeffizienz in den Bereichen Energieaufbringung, -umwandlung, -transport und -verwendung,
2. der Verbesserung der Wirkungsgrade und der Entwicklung umweltfreundlicher Techniken bei der Nutzung sämtlicher Rohstoffe,
3. der Forschung und Entwicklung im Bereich der erneuerbaren Energien zur Strom-, Wärme- und Kraftstoffgewinnung als auch von Energiespeichern sowie der Klimaforschung,
4. der wirtschaftlichen Ausreifung neuer Technologien zur nachhaltigen Energieversorgung und zur effizienten Energienutzung,
5. der Unterstützung der Verlagerung des Personen- und Güterverkehrs auf energieeffiziente Verkehrsträger sowie,
6. der Aus- und Weiterbildung, Beratung und Bewusstseinsbildung zur besseren Erreichung der Ziele im Rahmen der drei Programmlinien gemäß Abs. 1 sowie
7. der Umsetzung von Klimawandelanpassungsmaßnahmen, wie etwa die Klimawandelanpassungs-Modellregionen, durch zielorientierte Kooperationen und andere Unterstützungsformen
dienen.
… 3 unveränderte Absätze
(3) Für außerordentliche Leistungen zur Erreichung der Ziele gemäß § 1 kann jährlich ein Preis ausgelobt werden.
Schlagworte
§ 6geändertAbs 1 Z 1, Z 2, Z 3 (neu), Z 4 (neu)
Präsidium
§ 6.
(1) Dem Präsidium gehören an
1. die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft oder eine von ihr bzw. ihm entsandte Vertretung und,
2. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie oder eine von ihm entsandte Vertretung. die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur oder eine von ihr bzw. ihm entsandte Vertretung,
3. die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus oder eine von ihr bzw. ihm entsandte Vertretung und
4. die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen oder eine von ihr bzw. ihm entsandte Vertretung.
(2) Den Vorsitz führt abwechselnd jeweils ein Mitglied des Präsidiums für ein Jahr.
(3) Das Präsidium tritt zumindest zweimal jährlich, erstmals spätestens ein Monat nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes, zusammen. Das Präsidium fasst seine Beschlüsse einstimmig bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder. Stimmenthaltung ist zulässig. Die Beschlussfassung im schriftlichen Umlauf ist zulässig, wobei der Vorsitzende den wirksam gefassten Beschluss feststellt.
§ 24geändert
Vollziehung
§ 24.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der § 4 Abs. 1 Z 1 und § 13 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen betraut. Hinsichtlich der übrigen Bestimmungen sind mit der Vollziehung die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur und die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr Wirtschaft, Innovation Energie und Technologie Tourismus betraut.
§ 25geändertÜberschrift (neu); Abs 3 (neu)
Inkrafttreten
§ 25.
(1) Artikel 17 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2017 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) § 2 Abs. 7 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(3) § 3 Abs. 1 Z 2 bis 4 und Abs. 2 Z 5 bis 7, § 6 Abs. 1, § 24 sowie die Überschrift zu § 25 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 25/2025 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.