Änderungen zwischen den Fassungen
§ 8geändertAbs 2
Vertraulichkeit
§ 8.
(1) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes den zuständigen Stellen zugekommenen Informationen sind vertraulich zu behandeln, wenn dies vom jeweiligen Mitgliedstaat in seiner Notifikation beantragt wurde.
(2) Sofern von der zuständigen Stelle Sachverständige herangezogen werden, dürfen ist auf diese Amtsgeheimnisse § 46 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, die ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind BGBl. Nr. 333/1979, während in der Dauer ihrer Bestellung und auch nach Erlöschen ihrer Funktion nicht offenbaren oder verwerten jeweils geltenden Fassung, sinngemäß anzuwenden. Sie sind, soweit sie nicht auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer öffentlichen Dienststelle der Amtsverschwiegenheit unterliegen, vom jeweils zuständigen Bundesminister auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.