Änderungen zwischen den Fassungen
§ 2geändertText; Abs 2 (entfallen)
Anspruchsberechtigte
§ 2.
§ 2aneu
Fortführung des Vertrags mit dem abgebenden Anbieter
§ 2a.
(1) Der abgebende Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter hat dem Endnutzer unmittelbar nach Durchführung der Nummernübertragung eine kostenfreie Ersatznummer zur Verfügung zu stellen, sofern dieser ausdrücklich die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses entweder gemäß Abs. 2 gegenüber dem aufnehmenden oder gemäß Abs. 3 gegenüber dem abgebenden Anbieter verlangt hat.
(2) Gibt der Endnutzer das Fortführungsverlangen gegenüber dem aufnehmenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter bekannt, hat dies gemeinsam mit der Erteilung des Auftrags zur Durchführung der Nummernübertragung zu erfolgen. Der aufnehmende Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter hat dieses Verlangen spätestens unmittelbar nach Erhalt der Bestätigung des Portierdatums an den abgebenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter weiterzuleiten. Eine Bekanntgabe des Fortführungsverlangens gegenüber dem aufnehmenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter ist jedoch in Fällen einer Portierung ohne Nummernübertragungsinformation gemäß § 6 Abs. 2 nicht zulässig.
(3) Gibt der Endnutzer das Fortführungsverlangen gegenüber dem abgebenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter bekannt, hat dies bis zum erfolgreichen Abschluss der Nummernübertragung zu erfolgen. Das Verlangen ist an eine der Kontakt-/Eingabestellen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 3 zu richten.
§ 4geändertAbs 1 Z 1, Z 3, Z 5, Z 7
Inhalt der Nummernübertragungsinformation
§ 4.
(1) Die Nummernübertragungsinformation hat folgende Angaben zu enthalten, wobei diese jeweils nach Anschlüssen getrennt aufzugliedern sind:
1. den Hinweis, dass der Vertrag zwischen dem Endnutzer und dem abgebenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter hinsichtlich des auf der zu übertragenden Nummer erbrachten mobilen Sprachkommunikationsdienstes automatisch mit erfolgreichem Abschluss der Nummernübertragung endet und dies für die Endabrechnung einer Kündigung zu diesem Zeitpunkt gleichzusetzen ist, außer der Endnutzer verlangt ausdrücklich die Fortführung des Vertrages;
2. den Hinweis, dass das ausdrückliche Verlangen auf Fortführung des Vertrages an den abgebenden oder den aufnehmenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter gerichtet werden kann und in diesem Fall der Vertrag beim abgebenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter mit allen verbundenen Zahlungspflichten aufrecht bleibt und eine kostenfreie Ersatznummer vom abgebenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter zur Verfügung gestellt wird;
3. den Hinweis, dass das ausdrückliche Verlangen auf Fortführung des Vertrages auch an den aufnehmenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter gerichtet werden kann und in diesem Fall der Vertrag beim abgebenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter mit allen verbundenen Zahlungspflichten aufrecht bleibt und eine kostenfreie Ersatznummer vom abgebenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter zur Verfügung gestellt wird; Kontakt-/Eingabestellen für das Fortführungsverlangen nach § 2a Abs. 3, wobei zumindest die Kundenhotline und die Möglichkeit, selbst betriebene Vertriebs- und Beratungsstellen aufzusuchen, anzuführen sind;
4. den Hinweis, dass der abgebende Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter für den Fall, dass keine Vertragsfortführung verlangt wird, alle Entgeltforderungen aus dem bestehenden Vertragsverhältnis hinsichtlich des auf der zu übertragenden Nummer erbrachten mobilen Sprachkommunikationsdienstes, insbesondere die bis zum Ende einer allenfalls vereinbarten Mindestvertragsdauer anfallenden monatlichen Entgelte (Restentgelte), in jener Form abrechnen und dem Endnutzer in Rechnung stellen kann, als wäre zum Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses der Nummernübertragung eine ordentliche Kündigung des Vertrags hinsichtlich des auf der zu übertragenden Nummer erbrachten mobilen Sprachkommunikationsdienstes ausgesprochen worden;
5. die Höhe der Entgelte, die vom abgebenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter bei Nummernübertragung zum Zeitpunkt der Ausstellung der Nummernübertragungsinformation in Rechnung gestellt werden können, sowie den Hinweis, dass diese Entgelte vom Zeitpunkt des Abschlusses der Nummernübertragung abhängen und höher oder niedriger ausfallen können;
6. den Hinweis, dass der Endnutzer den Vertrag hinsichtlich des auf der zu übertragenden Nummer erbrachten mobilen Sprachkommunikationsdienstes beim abgebenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter auch kündigen kann und dass die Höhe der Restentgelte gemäß Z 4 jener bei einer sofortigen Kündigung am Tag der Erstellung der Nummernübertragungsinformation entspricht;
7. eine allenfalls verbleibende Vertragsdauer sowie die Information über allenfalls vereinbarte Kündigungstermine und –fristen; verbunden mit dem Hinweis, dass das Versäumen eines Kündigungstermins zu höheren Restentgelten als aktuell ausgewiesen führen kann und
8. den Hinweis, dass eine Nummernübertragung innerhalb eines Monats nach Vertragsende möglich ist, außer der Endnutzer verzichtet ausdrücklich auf dieses Recht. Hat der Endnutzer bereits darauf verzichtet, ist er in der Nummernübertragungsinformation darauf hinzuweisen.
(2) Der Endnutzer ist berechtigt, die Ausstellung der Nummernübertragungsinformation bis einen Monat nach Vertragsende beim potenziell aufnehmenden oder abgebenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter zu beantragen.
§ 6geändertAbs 2 (neu); Abs 3 (neu) · umnummeriert: Abs 4
Voraussetzungen und Zeitpunkt der Nummernübertragung
§ 6.
(1) Einen Antrag auf Nummernübertragung kann der Endnutzer beim aufnehmenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter erst ab Vorliegen der Nummernübertragungsinformation stellen.
(2) Vom Erfordernis des Vorliegens einer Nummernübertragungsinformation kann abgesehen werden, wenn der abgebende Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter trotz zweimaliger Aufforderung durch den Endnutzer keine Nummernübertragungsinformation bereitgestellt hat und zusätzlich folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
1. Seit Absendung der ersten Aufforderung sind im Falle des § 3 Abs. 6 mindestens drei Werktage oder im Falle des § 3 Abs. 7 mindestens fünf Werktage vergangen. Zwischen Absendung der ersten und Absendung der zweiten Aufforderung müssen mindestens 24 Stunden liegen, nach Absendung der zweiten Aufforderung müssen ebenfalls mindestens 24 Stunden vergangen sein.
2. Der aufnehmende Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter verfügt nicht über die Möglichkeit, die Ausstellung einer Nummernübertragungsinformation über eine Schnittstelle direkt anzufordern und dem Endnutzer zu übergeben.
3. Der Endnutzer bestätigt gegenüber dem aufnehmenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter, davon in Kenntnis zu sein, dass das Vertragsverhältnis mit dem abgebenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter mit erfolgreichem Abschluss der Nummernübertagung aufgelöst wird, gegen den Endnutzer aber dennoch Forderungen bestehen können.
4. Kommt ein Nachweis durch Vertragsurkunden oder Rechnungen nicht in Betracht, hat der Endnutzer dem aufnehmenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter das Bestehen des Nutzungsrechts im Sinne des § 3 Abs. 8 beispielsweise mittels einer Bildschirmkopie von SMS-Nachrichten oder E-Mails, von persönlichen Kundenportalseiten bzw. von vergleichbaren elektronischen Dokumenten oder durch persönliches Erscheinen und Vorlage der SIM-Karte in einer Vertriebs- oder Beratungsstelle nachzuweisen.
5. Der Endnutzer erteilt den Portierauftrag schriftlich (§ 886 ABGB).
(3) Der aufnehmende Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter hat einen Portierantrag im Sinne des Abs. 2 abzulehnen, wenn Zweifel an der Verfügungsberechtigung des Endnutzers bestehen. Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn Rufnummernübertragungen vom betroffenen abgebenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter in der Regel nach Abs. 1 durchgeführt werden.
(24) Sobald ein Antrag des Endnutzers auf Nummernübertragung vorliegt und kein Verweigerungsgrund nach § 5 Abs. 1 vorliegt, haben aufnehmender und abgebender Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter gemeinsam alle weiteren Schritte zur ordnungsgemäßen Durchführung der Nummernübertragung zu setzen.