Änderungen zwischen den Fassungen
§ 19geändertAbs 1 Schlussteil
… 5 unveränderte Absätze
Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr
§ 19.
(1) Die Behörde hat bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr
1. einen Antrag zur Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung einer Anlage,
2. einen Antrag zur Erteilung einer Genehmigung für eine wesentliche Änderung,
3. einen Bescheidentwurf über die Aktualisierung der Genehmigungsauflagen mit einer Ausnahmeregelung gemäß § 10 Abs. 2, oder
4. einen Bescheidentwurf über die Aktualisierung der Genehmigungsauflagen gemäß § 43 Abs. 7 Z 1
in einer in der betroffenen Gemeinde verbreiteten periodisch erscheinenden Zeitung und im Internet bekannt zu geben. Mit der Bekanntmachung ist eine Frist von sechs Wochen einzuräumen, innerhalb der gegen die Genehmigung (Z 1 oder 2) oder die Aktualisierung der Genehmigung (Z 3 oder 4) von Nachbarn (§ 75 Abs. 2 und 3 GewO 1994) und Umweltorganisationen gemäß im Sinne des § 21 Abs. 1 begründete schriftliche Einwendungen bei der Behörde eingebracht werden können. Nachbarn und Umweltorganisationen, die solche Einwendungen erhoben haben, kommt Parteistellung zu. Gegebenenfalls dürfen Staaten gemäß § 20 an Genehmigungsverfahren zur Errichtung oder wesentlichen Änderung von Anlagen teilnehmen.
(2) Die Bekanntmachung gemäß Abs. 1 hat jedenfalls folgende Informationen zu enthalten:
… 7 unveränderte Absätze
1. eine Beschreibung der in § 17 Abs. 3 Z 1 bis 14 angeführten Angaben;
2. den Hinweis, bei welcher Behörde der Antrag sowie die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung bei der Behörde vorliegenden wichtigsten entscheidungsrelevanten Berichte und Empfehlungen innerhalb eines bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Zeitraums während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegen und dass innerhalb dieses Zeitraums zum Antrag oder zur Aktualisierung einer Genehmigung Stellung genommen werden kann;
3. den Hinweis, dass die Entscheidung mit Bescheid erfolgt;
4. den Hinweis, dass allfällige weitere entscheidungsrelevante Informationen, die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung noch nicht vorgelegen sind, in der Folge während des Genehmigungsverfahrens bei der Behörde während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegen;
5. gegebenenfalls den Hinweis, dass Kontaktaufnahmen und Konsultationen gemäß § 20 erforderlich sind.
(3) Für die Durchführung von mündlichen Verhandlungen ist § 18 Abs. 2 maßgeblich.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten vorbehaltlich der §§ 6 und 5 Abs. 2 Umweltinformationsgesetz (UIG), BGBl. Nr. 495/1993.
§ 21geändertAbs 1 Z 2 lit c; Abs 2 (neu); Abs 3 (neu)
Beteiligung von Umweltorganisationen
§ 21.
(1) Im Genehmigungsverfahren gemäß § 12 Abs. 1 für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr haben auch folgende Umweltorganisationen hinsichtlich des Rechts, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen und Rechtsmittel zu ergreifen, Parteistellung:
1. Gemäß § 19 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, anerkannte Umweltorganisationen, soweit sie innerhalb der in § 19 Abs. 1 angegebenen Frist schriftliche Einwände erhoben haben;
2. Umweltorganisationen aus einem anderen Staat,
a) sofern für die Teilnahme am Verfahren eine Benachrichtigung des anderen Staates gemäß § 19 Abs. 1 erfolgt ist,
b) sofern die genehmigungspflichtige Anlage voraussichtlich Auswirkungen auf jenen Teil der Umwelt des anderen Staates hat, für deren Schutz die Umweltorganisation eintritt,
c) sofern sie sich an Genehmigungsverfahren einer im anderen Staat gelegenen Anlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr beteiligen könnte könnten,
d) soweit sie während der Auflagefrist gemäß § 19 Abs. 2 Z 2 schriftliche Einwendungen erhoben haben.
(2) Gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisationen und Umweltorganisationen aus einem anderen Staat im Sinne des Abs. 1 Z 2 lit. a bis c haben darüber hinaus das Recht, Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu erheben.
(3) Werden in einer Beschwerde gegen den Bescheid betreffend die Genehmigung oder Aktualisierung von Genehmigungsauflagen von einer Umweltorganisation im Sinne des Abs. 1, die sich an dem Verfahren als Partei beteiligt hat, Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.
§ 22geändertAbs 4 (neu)
… 11 unveränderte Absätze
Information der Öffentlichkeit über erteilte Genehmigungen für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr
§ 22.
(1) Wurde eine Genehmigung zu in § 19 Abs. 1 angeführten Anträgen oder zur Aktualisierung von Genehmigungsauflagen erteilt, so hat die Behörde in einer in der betroffenen Gemeinde verbreiteten periodisch erscheinenden Zeitung und im Internet bekannt zu geben, dass die unter Abs. 2 angeführten Informationen innerhalb eines bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Zeitraumes bei der Behörde während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegen. Die unter Abs. 2 Z 1, 2, 6 und 7 angeführten Informationen sind auch im Internet zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Behörde hat der Öffentlichkeit folgende Informationen gemäß Abs. 1 zugänglich zu machen:
1. den Inhalt der Entscheidung einschließlich einer Kopie der Genehmigung sowie späterer Aktualisierungen;
2. die Gründe, auf denen die Entscheidung beruht;
3. die Ergebnisse der vor der Entscheidung durchgeführten Konsultationen und ihre Berücksichtigung im Rahmen der Entscheidung;
4. die Bezeichnung des für die betreffende Anlage oder Tätigkeit maßgeblichen BVT-Merkblatts;
5. Angaben zur Festlegung der in den §§ 23 und 24 genannten Genehmigungsauflagen einschließlich der Emissionsgrenzwerte in Bezug zu den besten verfügbaren Techniken und mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten;
6. im Falle der Gewährung einer Ausnahme gemäß § 10 Abs. 2 die genauen Gründe für die Gewährung der Ausnahme nach den Kriterien des genannten Absatzes und die damit verbundenen Auflagen;
7. relevante Informationen zu den vom Betreiber bei der endgültigen Einstellung der Tätigkeiten zu treffenden Maßnahmen gemäß § 29;
8. die Ergebnisse der entsprechend den Genehmigungsauflagen erforderlichen Überwachung der Emissionen, die bei der Behörde vorliegen.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten vorbehaltlich der §§ 6 und 5 Abs. 2 UIG.
(4) Mit der Bekanntgabe gemäß Abs. 1 gilt der Bescheid betreffend die Genehmigung oder Aktualisierung von Genehmigungsauflagen auch gegenüber einer gemäß § 21 Abs. 2 zur Erhebung eines Rechtsmittels berechtigten Umweltorganisation als zugestellt. Die Behörde hat einer solchen Umweltorganisation ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe gemäß Abs. 1 Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.
§ 47geändertAbs 6 (neu)
… 11 unveränderte Absätze
9. Hauptstück
Schlussbestimmungen
Inkrafttreten
§ 47.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Die §§ 39 Abs. 1 und 53 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2015 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, frühestens jedoch mit 1. Juni 2015 in Kraft.
(3) Die §§ 39 Abs. 2 und 45 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2015 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(4) Der Titel, das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2, § 2, § 3 Z 1, 3, 6a, 6b und 8a, § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 1 und 4, § 6 Abs. 2, 7, 10, 11, 11a und 13, § 7 Abs. 1 bis 3, § 8, § 10 Abs. 3 und 6, § 11 Abs. 3, §§ 12 bis 15 sowie 17, § 19 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, § 21, § 22 Abs. 1, § 23 Abs. 2 Z 10, § 24, § 25 Abs. 5, § 26 Abs. 1, § 27 Abs. 2, § 29 Abs. 2, 5 und 6, §§ 30 und 32, § 33 Abs. 1 bis 7a und 9, § 34 Abs. 2 Z 4 sowie Abs. 3, 4, 7 und 8, § 35 Abs. 1 bis 6, § 36 Abs. 4, 4a, 8 und 10 bis 12, § 37 Abs. 1 und 2, § 38 Abs. 1 bis 3, § 41 Abs. 1, § 43 Abs. 7 Z 3, § 44 Abs. 1 und 3, § 46 Z 1 bis 3, § 47 Abs. 4 und 5, § 48 Abs. 7, § 49 Abs. 3, § 53 Z 4 bis 6, Anlage 1 „Luft“ Z 13 bis 15, Anlage 3 Abschnitt 1 Z 1 bis 5 und 7 bis 10 und Abschnitt 2 Z 1 bis 5 und 7 bis 10, Anlage 4 und Anlage 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 173/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten § 5 Abs. 2 und § 49 Abs. 2 außer Kraft.
(5) § 6 Abs. 11 und 11a sind für bestehende mittelgroße Anlagen
1. mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 5 MW ab 1. Jänner 2025,
2. mit einer Brennstoffwärmeleistung von höchstens 5 MW ab 1. Jänner 2030
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 173/2023 anzuwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Bestimmungen des § 6 Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2015 weiter anzuwenden.
(6) § 38 Abs. 3 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.
(6) Die §§ 19 Abs. 1, 21 und 22 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Anmerkung