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Fassungsvergleich zu GmbHG××

Änderungen zwischen den Fassungen

GmbH-Gesetz (GmbHG) 1
§ 84geändertAbs 1 Z 4
in Kraft 01.01.1991 – 31.07.2010 · idF BGBl. Nr. 10/1991 · danach: BGBl. I Nr. 58/2010 § 84↗RIS↗
in Kraft ab 01.08.2010 · idF BGBl. I Nr. 58/2010 § 84↗RIS↗
… 8 unveränderte Absätze
III. Hauptstück.
Auflösung.
Erster Abschnitt.
Auflösung.
§ 84.
(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird aufgelöst:
1. durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrage bestimmten Zeit;
2. durch Beschluß der Gesellschafter, welcher der notariellen Beurkundung bedarf;
3. durch Beschluß auf Fusion mit einer Aktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (§ 96);
4. durch die Eröffnung des Konkurses Konkursverfahrens oder mit der Rechtskraft eines Beschlusses, durch den das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben wird;
5. durch Verfügung der Verwaltungsbehörde;
6. durch Beschluß des Handelsgerichtes.
(2) Im Gesellschaftsvertrage können weitere Auflösungsgründe festgesetzt sein.