Änderungen zwischen den Fassungen
§ 127geändert
Entziehung der Vertretungsmacht
§ 127.
Die Vertretungsmacht kann einem Gesellschafter auf Antrag der aufgrund einer Klage aller übrigen Gesellschafter durch gerichtliche Entscheidung entzogen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Vertretung der Gesellschaft.