Änderungen zwischen den Fassungen
§ 128geändertÜberschrift (neu), Text
Unbeschränkte Haftung der Gesellschafter
§ 128.
Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich unbeschränkt. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.