RS0061808
Rechtssatz
1958 – zuletzt 29.04.2004Zivilrecht
Der ausgeschiedene Gesellschafter, der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses der OHG mit einem Dritten noch im Handelsregister als offener Gesellschafter eingetragen ist, muß es sich gefallen lassen, vom Dritten, der von seinem Ausscheiden keine Kenntnis hat …