Rechtssatz RS0061648
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061648
Geschäftszahl
5Ob309/61; 4Ob532/81 (4Ob533/81)
Entscheidungsdatum
20.10.1981
Rechtssatz
Dem Gesellschafter stehen nur Einwendungen a) aus seiner Person und
b) solche der Gesellschaft, die sich auf nach Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz im vorangegangenen Prozeß gegen die Gesellschaft entstandenen Tatsachen gründen, zu. Die Gläubigerrechte des Gesellschafters nach § 128 HGB unterliegen einer zweifachen Beschränkung:b) solche der Gesellschaft, die sich auf nach Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz im vorangegangenen Prozeß gegen die Gesellschaft entstandenen Tatsachen gründen, zu. Die Gläubigerrechte des Gesellschafters nach Paragraph 128, HGB unterliegen einer zweifachen Beschränkung:
a) er darf die Mitgesellschafter nur belangen, wenn die Gesellschaft selbst nicht zahlen kann,
b) er muß sich einen seinem Verlustanteil entsprechenden Abstrich gefallen lassen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 309/61
Entscheidungstext OGH 18.10.1961 5 Ob 309/61
Veröff: SZ 34/150 = EvBl 1962/34 S 43
- 4 Ob 532/81
Entscheidungstext OGH 20.10.1981 4 Ob 532/81
Vgl; Veröff: JBl 1983,438 = GesRZ 1982,164 (teilweise kritisch Ostheim)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0061648
Dokumentnummer
JJR_19611018_OGH0002_0050OB00309_6100000_001