Aus den Entscheidungsgründen:
I. Zur Revision der Klägerin:römisch eins. Zur Revision der Klägerin:
Es ist richtig, daß Lehre und Rechtsprechung lange Zeit schwankten, ob der Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft, der zugleich ihr Gläubiger ist, seine Forderung nur gegen die Gesellschaft geltend machen kann, oder ob, wann und in welchem Ausmaß er seine Mitgesellschafter heranziehen kann. Im Gegensatz zu den Revisionsausführungen wird aber die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes nicht bloß von Hueck (Das Recht der offenen Handelsgesellschaft, 2. Aufl. S. 210) gestützt. Auch Schlegelberger - Geßler (HGB., 3. Aufl. § 128 Anm. 26 und 27) führen unter Hinweis auf eine Entscheidung des Reichsgerichtes sowie auf weitere Literaturstellen aus, daß das Recht des Gesellschafter-Gläubigers, seine Mitgesellschafter wegen seiner Forderung in Anspruch zu nehmen, einer zweifachen Beschränkung unterliege, nämlich einerseits, daß er dies nur tun dürfe, wenn die Gesellschaft selbst nicht zahlen könne, und andererseits durch seine eigene Mithaftung, auf Grund deren er sich einen nach seinem Verlustanteil zu berechnenden Forderungsteil abziehen lassen müsse. Dieselbe Ansicht wird von Weipert (Reichsgerichtsräte-Kommentar zum HGB., 2. Aufl. § 128 Anm. 32) als jetzt herrschende Rechtsansicht bezeichnet. Auch Wieland (Handelsrecht, I S. 843 Anm. 15 Pkt. 3) führt diese Ansicht als herrschend an, wenngleich er hiezu kritisch Stellung nimmt. Schließlich hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung SZ. XXV 316 der in der dortigen Berufungsentscheidung vertretenen Ansicht beigepflichtet, daß der Gesellschafter- Gläubiger seine Mitgesellschafter als Gesamtschuldner in Anspruch nehmen könne, daß er sich aber den Betrag seiner eigenen Haftung abziehen müsse.Es ist richtig, daß Lehre und Rechtsprechung lange Zeit schwankten, ob der Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft, der zugleich ihr Gläubiger ist, seine Forderung nur gegen die Gesellschaft geltend machen kann, oder ob, wann und in welchem Ausmaß er seine Mitgesellschafter heranziehen kann. Im Gegensatz zu den Revisionsausführungen wird aber die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes nicht bloß von Hueck (Das Recht der offenen Handelsgesellschaft, 2. Aufl. S. 210) gestützt. Auch Schlegelberger - Geßler (HGB., 3. Aufl. Paragraph 128, Anmerkung 26 und 27) führen unter Hinweis auf eine Entscheidung des Reichsgerichtes sowie auf weitere Literaturstellen aus, daß das Recht des Gesellschafter-Gläubigers, seine Mitgesellschafter wegen seiner Forderung in Anspruch zu nehmen, einer zweifachen Beschränkung unterliege, nämlich einerseits, daß er dies nur tun dürfe, wenn die Gesellschaft selbst nicht zahlen könne, und andererseits durch seine eigene Mithaftung, auf Grund deren er sich einen nach seinem Verlustanteil zu berechnenden Forderungsteil abziehen lassen müsse. Dieselbe Ansicht wird von Weipert (Reichsgerichtsräte-Kommentar zum HGB., 2. Aufl. Paragraph 128, Anmerkung 32) als jetzt herrschende Rechtsansicht bezeichnet. Auch Wieland (Handelsrecht, römisch eins S. 843 Anmerkung 15 Pkt. 3) führt diese Ansicht als herrschend an, wenngleich er hiezu kritisch Stellung nimmt. Schließlich hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung SZ. römisch 25 316 der in der dortigen Berufungsentscheidung vertretenen Ansicht beigepflichtet, daß der Gesellschafter- Gläubiger seine Mitgesellschafter als Gesamtschuldner in Anspruch nehmen könne, daß er sich aber den Betrag seiner eigenen Haftung abziehen müsse.
Der Einwand der Klägerin, Emma R. hätte ihren Anspruch auf Auszahlung ihres Privatkontos auch jedem Dritten vererben können, schlägt nicht durch, denn die Klägerin ist eben nicht eine beliebige Dritte, sondern selbst mithaftende Gesellschafterin und muß sich daher im Gegensatz zu sonstigen Gläubigern den ihrer Mithaftung entsprechenden Abstrich von der ererbten Forderung gefallen lassen.
Nicht stichhältig ist auch der Hinweis, daß es früher gemäß § 11 EO. möglich gewesen wäre, auf Grund eines gegen die offene Handelsgesellschaft erwirkten Exekutionstitels in das Vermögen jedes Gesellschafters Exekution zu führen, ohne daß der belangte Gesellschafter einen Abstrich von der betriebenen Forderung hätte verlangen können. Hieraus können schon deshalb keine Folgerungen abgeleitet werden, weil § 11 EO. durch Art. 13 Abs. 2 Z. 5 der 4. EVzHGB. gerade deswegen aufgehoben wurde, weil er mit den damals in Österreich eingeführten Vorschriften nicht in Einklang zu bringen war. Er kann daher zu deren Auslegung nicht herangezogen werden.Nicht stichhältig ist auch der Hinweis, daß es früher gemäß Paragraph 11, EO. möglich gewesen wäre, auf Grund eines gegen die offene Handelsgesellschaft erwirkten Exekutionstitels in das Vermögen jedes Gesellschafters Exekution zu führen, ohne daß der belangte Gesellschafter einen Abstrich von der betriebenen Forderung hätte verlangen können. Hieraus können schon deshalb keine Folgerungen abgeleitet werden, weil Paragraph 11, EO. durch Artikel 13, Absatz 2, Ziffer 5, der 4. EVzHGB. gerade deswegen aufgehoben wurde, weil er mit den damals in Österreich eingeführten Vorschriften nicht in Einklang zu bringen war. Er kann daher zu deren Auslegung nicht herangezogen werden.
II. Zur Revision des Erstbeklagten:römisch zwei. Zur Revision des Erstbeklagten:
Soweit darin bestritten wird, daß die vom Berufungsgericht zugesprochenen zwei Drittel der Klagsforderung 185.682 S 16 g ausmachen, wird in unzulässiger Weise eine Tatsachenfeststellung der Untergerichte bekämpft. Das Vorbringen, der Debetsaldo des Privatkontos der Klägerin habe sich auf 406.286 S 09 g erhöht, stellt eine unzulässige und daher unbeachtliche Neuerung dar.
Gewiß muß sich die Klägerin die Aufrechnung eigener Verbindlichkeiten gegenüber der Gesellschaft gefallen lassen. Die Revision enthält aber außer der allgemeinen Behauptung, daß hiedurch die Klageforderung getilgt sei, keine konkreten Ausführungen, durch Kompensation mit welchen Verpflichtungen diese Tilgung eingetreten sein soll. Eine unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung liegt auch in dem Vorbringen, die Entnahmen der Klägerin seien unbefugt gewesen, da der Erstbeklagte dies als Partei ausgesagt habe.
Zwar hat das Berufungsgericht zutreffend dargelegt, daß ein Gesellschafter, dessen persönliche Haftung für eine rechtskräftig festgestellte Gesellschaftsschuld in Anspruch genommen werde, Zahlungen der Gesellschaft nur einwenden könne, wenn sie nach Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz im Vorprozeß geleistet wurden. Da es aber zugleich die Feststellung des Erstgerichtes, daß solche Zahlungen nicht geleistet wurden, übernommen hat, gehen die gegenteiligen Ausführungen der Revision nicht von den im Revisionsverfahren unüberprüfbaren Feststellungen der Untergerichte aus.