Rechtssatz RS0112479
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112479
Entscheidungsdatum
05.08.1999
Rechtssatz
Die Gerichtsstandsvereinbarung einer offenen Erwerbsgesellschaft ist wie auch jene einer offenen Handelsgesellschaft nicht in geradezu typischer Weise so auszulegen, daß auch die (unterfertigten) persönlich haftenden Gesellschafter gebunden sein sollen; ein derartiger - im Bestreitungsfall urkundlich nachzuweisender - Parteiwille muß sich vielmehr ausdrücklich aus der Gerichtsstandsvereinbarung ergeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112479
Dokumentnummer
JJR_19990805_OGH0002_0010OB00163_99Y0000_001