Der Revisionsrekurs der klagenden Partei ist wegen des vom Gericht zweiter Instanz dargelegten Grunds zulässig; er ist jedoch nicht berechtigt.
1. Auf den Gerichtsstand der Streitgenossenschaft nach § 93 Abs 1 JN kommt die klagende Partei in ihren Rechtsmittelausführungen nicht mehr zurück. Daß ein solcher beim vereinbarten Gerichtsstand eines der Streitgenossen nicht begründet ist (siehe Mayr in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 1 zu § 93 JN), wurde bereits vom Gericht zweiter Instanz zutreffend dargelegt. Schon deshalb läßt sich die Zuständigkeit des angerufenen Gericht für den Zweitbeklagten nicht auf § 93 Abs 1 JN stützen, ohne daß im Anlaßfall noch auf die Wirkung des § 93 Abs 1 JN auf § 14 Abs 1 KSchG einzugehen wäre.1. Auf den Gerichtsstand der Streitgenossenschaft nach Paragraph 93, Absatz eins, JN kommt die klagende Partei in ihren Rechtsmittelausführungen nicht mehr zurück. Daß ein solcher beim vereinbarten Gerichtsstand eines der Streitgenossen nicht begründet ist (siehe Mayr in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 1 zu Paragraph 93, JN), wurde bereits vom Gericht zweiter Instanz zutreffend dargelegt. Schon deshalb läßt sich die Zuständigkeit des angerufenen Gericht für den Zweitbeklagten nicht auf Paragraph 93, Absatz eins, JN stützen, ohne daß im Anlaßfall noch auf die Wirkung des Paragraph 93, Absatz eins, JN auf Paragraph 14, Absatz eins, KSchG einzugehen wäre.
1. 1. Die klagende Partei führt unter II. 1. und II. 2. ihres Rechtsmittels aus, die Rechtsvorgänger des Zweitbeklagten hätten "die Geltung der Gerichtsstandsvereinbarung (mit der erstbeklagten Partei) für sich akzeptiert" und die "gewollte Erstreckung der Gerichtsstandsvereinbarung auf die persönlich haftenden Gesellschafter" sei als rechtsgeschäftlicher Parteiwille "geradezu evident", sodaß diese Vereinbarung auch den Zweitbeklagten als Einzelrechtsnachfolger solcher Gesellschafter binde.1. 1. Die klagende Partei führt unter römisch zwei. 1. und römisch zwei. 2. ihres Rechtsmittels aus, die Rechtsvorgänger des Zweitbeklagten hätten "die Geltung der Gerichtsstandsvereinbarung (mit der erstbeklagten Partei) für sich akzeptiert" und die "gewollte Erstreckung der Gerichtsstandsvereinbarung auf die persönlich haftenden Gesellschafter" sei als rechtsgeschäftlicher Parteiwille "geradezu evident", sodaß diese Vereinbarung auch den Zweitbeklagten als Einzelrechtsnachfolger solcher Gesellschafter binde.
Diese Ansicht bedarf deshalb keiner Erörterung, weil die klagende Partei im Verfahren erster Instanz nicht behauptete, nach dem beurkundeten Parteiwillen der Gerichtsstandvereinbarung in den Kreditverträgen sollten nicht nur die Kreditnehmerin, sondern auch die Rechtsvorgänger des Zweitbeklagten als Gründungsgesellschafter bzw ganz allgemein die (jeweiligen) Gesellschafter gebunden sein. Die klagende Partei stützte sich vielmehr nur auf die Stellung des Zweitbeklagten als nunmehriger Gesellschafter der erstbeklagten Partei, sodaß er "die Zuständigkeit gegen sich gelten zu lassen" habe, "die für die Erstbeklagte in den Kreditverträgen vereinbart" worden sei (ON 13 S. 1 f). Soweit dieses Vorbringen allenfalls auch als Behauptung eines geradezu typischen Auslegungserfordernisses der beurkundeten Gerichtsstandsvereinbarung der Gesellschaft zu verstehen ist, wird darauf unter 2. bis 2. 3. zurückzukommen sein.
1. 2. Der Zweitbeklagte behauptet in seiner Revisionsrekursbeantwortung - anders als noch im Rekurs (ON 16 S. 5) - nicht mehr, ihm gegenüber stehe der Wirksamkeit der behaupteten Gerichtsstandsvereinbarung "die Bestimmung des § 14 KSchG entgegen".1. 2. Der Zweitbeklagte behauptet in seiner Revisionsrekursbeantwortung - anders als noch im Rekurs (ON 16 S. 5) - nicht mehr, ihm gegenüber stehe der Wirksamkeit der behaupteten Gerichtsstandsvereinbarung "die Bestimmung des Paragraph 14, KSchG entgegen".
Eine Erörterung der Relevanz des § 14 Abs 1 KSchG wäre im Anlaßfall nur dann erforderlich, wenn eine mit dem Zweitbeklagten geschlossene, eine auf ihn als Einzelrechtsnachfolger rechtsgeschäftlich überbundene oder eine gesetzlich erstreckte Gerichtsstandsvereinbarung zu unterstellen wäre. Die beiden ersten Anknüpfungsmomente scheiden hier schon angesichts der unter 1. 1. angestellten Erwägungen aus, was insbesondere auch für die Frage gilt, ob die Gerichtsstandsvereinbarung nach dem (auszulegenden) Parteiwillen auch die Gesellschafter der offenen Erwerbsgesellschaft binden sollte. Wie ferner unter 2. bis 2. 3. näher zu begründen sein wird, läßt sich die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für den Zweitbeklagten auch nicht aus einer rein gesetzlichen Erstreckung der Gerichtsstandsvereinbarung auf die Gesellschafter der erstbeklagten Partei bzw aus deren gesetzlichen Erstreckung in Verbindung mit einem typischen Vertragsauslegungsergebnis ableiten. Es muß somit nicht geklärt werden, ob einer solchen Erstreckung nach handelsrechtlichen Bestimmungen die Regelung des § 14 Abs 1 KSchG entgegenstünde.Eine Erörterung der Relevanz des Paragraph 14, Absatz eins, KSchG wäre im Anlaßfall nur dann erforderlich, wenn eine mit dem Zweitbeklagten geschlossene, eine auf ihn als Einzelrechtsnachfolger rechtsgeschäftlich überbundene oder eine gesetzlich erstreckte Gerichtsstandsvereinbarung zu unterstellen wäre. Die beiden ersten Anknüpfungsmomente scheiden hier schon angesichts der unter 1. 1. angestellten Erwägungen aus, was insbesondere auch für die Frage gilt, ob die Gerichtsstandsvereinbarung nach dem (auszulegenden) Parteiwillen auch die Gesellschafter der offenen Erwerbsgesellschaft binden sollte. Wie ferner unter 2. bis 2. 3. näher zu begründen sein wird, läßt sich die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für den Zweitbeklagten auch nicht aus einer rein gesetzlichen Erstreckung der Gerichtsstandsvereinbarung auf die Gesellschafter der erstbeklagten Partei bzw aus deren gesetzlichen Erstreckung in Verbindung mit einem typischen Vertragsauslegungsergebnis ableiten. Es muß somit nicht geklärt werden, ob einer solchen Erstreckung nach handelsrechtlichen Bestimmungen die Regelung des Paragraph 14, Absatz eins, KSchG entgegenstünde.
2. Wenngleich, wie schon aus 1. 1. folgt, die unzulässige Neuerung der klagenden Partei über den konkreten Parteiwillen bei Abschluß der Gerichtsstandsvereinbarung unbeachtlich ist, ist - im Rahmen der weiteren Rechtsmittelausführungen - dennoch zu prüfen, ob entweder eine rein gesetzliche Erstreckung der Wirkung der Gerichtsstandsvereinbarung mit der erstbeklagten Partei als offener Erwerbsgesellschaft oder aber eine gesetzliche Wirkungserstreckung vor dem Hintergrund einer typischen Vertragsauslegung auf Gesellschafter in Betracht kommt.
2. 1. Gemäß § 4 Abs 1 EEG sind auf eingetragene Erwerbsgesellschaften u. a. die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über die Personenhandelsgesellschaften - im Anlaßfall also jene über die offene Handelsgesellschaft - anzuwenden. Danach haftet gemäß § 130 Abs 1 HGB derjenige, der in eine bestehende Gesellschaft eintritt, gleich den anderen Gesellschaftern nach Maßgabe der §§ 128, 129 HGB für die vor seinem Eintritt begründeten Gesellschaftsverbindlichkeiten. Dafür haften die Gesellschafter den Gläubigern nach § 128 HGB als Gesamtschuldner. Wird ein Gesellschafter wegen einer solchen Verbindlichkeit in Anspruch genommen, so kann er gemäß § 129 Abs 1 HGB Einwendungen, die nicht in seiner Person begründet sind, nur insoweit geltend machen, als sie auch von der Gesellschaft erhoben werden können. Gemäß § 129 Abs 4 HGB findet jedoch keine Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschafter aus einem vollstreckbaren Schuldtitel gegen die Gesellschaft statt.2. 1. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, EEG sind auf eingetragene Erwerbsgesellschaften u. a. die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über die Personenhandelsgesellschaften - im Anlaßfall also jene über die offene Handelsgesellschaft - anzuwenden. Danach haftet gemäß Paragraph 130, Absatz eins, HGB derjenige, der in eine bestehende Gesellschaft eintritt, gleich den anderen Gesellschaftern nach Maßgabe der Paragraphen 128, 129, HGB für die vor seinem Eintritt begründeten Gesellschaftsverbindlichkeiten. Dafür haften die Gesellschafter den Gläubigern nach Paragraph 128, HGB als Gesamtschuldner. Wird ein Gesellschafter wegen einer solchen Verbindlichkeit in Anspruch genommen, so kann er gemäß Paragraph 129, Absatz eins, HGB Einwendungen, die nicht in seiner Person begründet sind, nur insoweit geltend machen, als sie auch von der Gesellschaft erhoben werden können. Gemäß Paragraph 129, Absatz 4, HGB findet jedoch keine Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschafter aus einem vollstreckbaren Schuldtitel gegen die Gesellschaft statt.
Nach Ansicht der klagenden Partei soll sich unmittelbar aus diesen Bestimmungen bereits die gesetzliche Erstreckung der Rechtswirkungen einer Schieds- bzw Gerichtsstandsvereinbarung der Gesellschaft auf die Gesellschafter ergeben. Sie beruft sich dafür auf Falkner (Zum Geltungsbereich der Schiedsvereinbarung einer OHG, WBl 1989, 173), Koppensteiner (in Straube, HGB I2 Rz 6 zu § 128), Kornblum (Die Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten von Personengesellschaften 167 f) und auf Wünsch (Schiedsgerichtsbarkeit in Handelssachen 67 ff).Nach Ansicht der klagenden Partei soll sich unmittelbar aus diesen Bestimmungen bereits die gesetzliche Erstreckung der Rechtswirkungen einer Schieds- bzw Gerichtsstandsvereinbarung der Gesellschaft auf die Gesellschafter ergeben. Sie beruft sich dafür auf Falkner (Zum Geltungsbereich der Schiedsvereinbarung einer OHG, WBl 1989, 173), Koppensteiner (in Straube, HGB I2 Rz 6 zu Paragraph 128,), Kornblum (Die Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten von Personengesellschaften 167 f) und auf Wünsch (Schiedsgerichtsbarkeit in Handelssachen 67 ff).
Oberhammer (Die Offene Handelsgesellschaft im Zivilprozeß 124 ff) analysiert die Auffassungen der genannten, aber auch anderer Autoren. Er verwirft schließlich am Beispiel des Schiedsvertrags die Ansicht, eine solche Vereinbarung der Gesellschaft wirke auch gegen die Gesellschafter, weil die Struktur der Gesellschaft deren Identität mit den Gesellschaftern nahekomme. Dieser Begründungsversuch mißachte die Parteifähigkeit der Gesellschaft, er sei aber auch vor dem Hintergrund der modernen Gesamthanddoktrin nicht haltbar.
Die Qualifikation der Bindung der Gesellschafter an den Schiedsvertrag der Gesellschaft als bloße "Modalität des Anspruchs", für den die Gesellschafter hafteten, überzeuge gleichfalls nicht. Es sei vielmehr im Einwand, das angerufene Schiedsgericht sei für den Rechtsstreit zwischen Gläubiger und Gesellschafter nicht zuständig, eine zulässige, weil in der Person des Gesellschafters begründete Einwendung im Sinne des § 129 Abs 1 HGB zu erblicken. Aus der gesellschaftsrechtlichen Stellung der Gesellschaft und der Gesellschafter sowie den Vorschriften über deren Haftung samt den maßgeblichen prozessualen Implikationen lasse sich daher nicht ableiten, daß "ein von der Gesellschaft für ihre Verbindlichkeiten mit einem Dritten abgeschlossener Schiedsvertrag auch gleich für die Gesellschafter" gelte.Die Qualifikation der Bindung der Gesellschafter an den Schiedsvertrag der Gesellschaft als bloße "Modalität des Anspruchs", für den die Gesellschafter hafteten, überzeuge gleichfalls nicht. Es sei vielmehr im Einwand, das angerufene Schiedsgericht sei für den Rechtsstreit zwischen Gläubiger und Gesellschafter nicht zuständig, eine zulässige, weil in der Person des Gesellschafters begründete Einwendung im Sinne des Paragraph 129, Absatz eins, HGB zu erblicken. Aus der gesellschaftsrechtlichen Stellung der Gesellschaft und der Gesellschafter sowie den Vorschriften über deren Haftung samt den maßgeblichen prozessualen Implikationen lasse sich daher nicht ableiten, daß "ein von der Gesellschaft für ihre Verbindlichkeiten mit einem Dritten abgeschlossener Schiedsvertrag auch gleich für die Gesellschafter" gelte.
Zumindest für den Anwendungsbereich österreichischen Rechts sei ferner die Ansicht abzulehnen, der Parteiwille eines Schiedsvertrags zwischen einem Gläubiger und der Gesellschaft beziehe sich in geradezu typischer Weise auch auf eine vertragliche Bindung der Gesellschafter. Einerseits sei zu fragen, warum denn ein solcher Schiedsvertrag - angesichts einer unklaren Rechtslage - nicht gleich auch mit den Gesellschaftern abgeschlossen werde, andererseits sei die Behauptung, nach dem typischen Parteiwillen sei ohnedies immer eine Bindung der Gesellschafter an die Schiedsabrede der Gesellschaft zu unterstellen, mit den Grundsätzen der Auslegung von Willenserklärungen - und zwar auch in der Frage "der 'Selbstbindung' der auftretenden selbstorganschaftlichen Vertreter" - schlichtweg unvereinbar. Wegen des Schriftformerfordernisses nach § 577 Abs 3 ZPO komme die Bindung der Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft an einen Schiedsvertrag der Gesellschaft ferner nur für jene Gesellschafter in Betracht, die den Vertrag selbst unterfertigt hätten oder wirksam vertreten worden seien. Auch für die beim Vertragsschluß tätig gewordenen "selbstorganschaftlichen Vertreter" sei aber nach allgemeinen Kriterien der Vertragsauslegung nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls immer zu prüfen, ob die Gesellschafter persönlich Parteien des Schiedsvertrags werden sollten, sei doch "der Abschluß eines Schiedsvertrags ein (prozessuales) Rechtsgeschäft, das dessen Parteien im Rahmen ihrer privatautonomen Dispositionsbefugnis, geschützt durch ein übereiltem Handeln entgegenwirkendes Formgebot" abschlössen.Zumindest für den Anwendungsbereich österreichischen Rechts sei ferner die Ansicht abzulehnen, der Parteiwille eines Schiedsvertrags zwischen einem Gläubiger und der Gesellschaft beziehe sich in geradezu typischer Weise auch auf eine vertragliche Bindung der Gesellschafter. Einerseits sei zu fragen, warum denn ein solcher Schiedsvertrag - angesichts einer unklaren Rechtslage - nicht gleich auch mit den Gesellschaftern abgeschlossen werde, andererseits sei die Behauptung, nach dem typischen Parteiwillen sei ohnedies immer eine Bindung der Gesellschafter an die Schiedsabrede der Gesellschaft zu unterstellen, mit den Grundsätzen der Auslegung von Willenserklärungen - und zwar auch in der Frage "der 'Selbstbindung' der auftretenden selbstorganschaftlichen Vertreter" - schlichtweg unvereinbar. Wegen des Schriftformerfordernisses nach Paragraph 577, Absatz 3, ZPO komme die Bindung der Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft an einen Schiedsvertrag der Gesellschaft ferner nur für jene Gesellschafter in Betracht, die den Vertrag selbst unterfertigt hätten oder wirksam vertreten worden seien. Auch für die beim Vertragsschluß tätig gewordenen "selbstorganschaftlichen Vertreter" sei aber nach allgemeinen Kriterien der Vertragsauslegung nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls immer zu prüfen, ob die Gesellschafter persönlich Parteien des Schiedsvertrags werden sollten, sei doch "der Abschluß eines Schiedsvertrags ein (prozessuales) Rechtsgeschäft, das dessen Parteien im Rahmen ihrer privatautonomen Dispositionsbefugnis, geschützt durch ein übereiltem Handeln entgegenwirkendes Formgebot" abschlössen.
Nach den zum Schiedsvertrag erörterten Grundsätzen komme eine "ex lege-Erstreckung von Gerichtsstandsvereinbarungen der Gesellschaft auf die haftenden Gesellschafter" gleichfalls nicht in Betracht. Solche Vereinbarungen beträfen nur den Gesellschaftsprozeß. Die Prorogation des Gesellschafterprozesses setze "eine diesen betreffenden, mit dem Gesellschafter abgeschlossene Gerichtsstandsvereinbarung voraus". Einer Vereinbarung allein mit der Gesellschaft könne noch weniger als beim Schiedsvertrag als typischer Parteiwille unterstellt werden, "eine 'Erstreckung' der Zuständigkeitsvereinbarung auf die Gesellschafter sei ohnedies immer gewollt", wofür die Verschiedenheit der Vereinbarungszwecke spreche. Abgesehen von Vertretungsproblemen sei daher "bei der Zuständigkeitsvereinbarung noch genauer als bei der Schiedsvereinbarung" zu prüfen, ob konkrete Anhaltspunkte für einen Parteiwillen auffindbar seien, wonach sich die Gerichtsstandsvereinbarung der Gesellschaft auch auf die (unterfertigten) Gesellschafter erstrecken solle.
Wie Oberhammer ist auch Jabornegg (Kommentar zum HGB Rz 39 zu § 128) der Ansicht, die Beurteilung der Erstreckungswirkung einer Schieds- bzw Gerichtsstandsvereinbarung der Gesellschaft sei ein Problem der Vertragsauslegung. Dessen Begründung geht jedoch nicht über jene der von ihm zitierten Autoren hinaus. Dagegen schließen Fasching (Kommentar IV 730 f) und Kastner/Doralt/Nowotny (Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechts5 111) eine Bindung des Gesellschafters einer offenen Handelsgesellschaft an deren Schiedsvertrag - unabhängig von der erörteren Auslegungsfrage - jedenfalls aus.Wie Oberhammer ist auch Jabornegg (Kommentar zum HGB Rz 39 zu Paragraph 128,) der Ansicht, die Beurteilung der Erstreckungswirkung einer Schieds- bzw Gerichtsstandsvereinbarung der Gesellschaft sei ein Problem der Vertragsauslegung. Dessen Begründung geht jedoch nicht über jene der von ihm zitierten Autoren hinaus. Dagegen schließen Fasching (Kommentar IV 730 f) und Kastner/Doralt/Nowotny (Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechts5 111) eine Bindung des Gesellschafters einer offenen Handelsgesellschaft an deren Schiedsvertrag - unabhängig von der erörteren Auslegungsfrage - jedenfalls aus.
2. 2. Der erkennende Senat tritt bei Lösung der im Anlaßfall in Hinsicht auf eine Gerichtsstandsvereinbarung aufgeworfenen Fragen der unter 2. 1. referierten, überzeugend begründeten Ansicht Oberhammers mit der Einschränkung bei, daß eine solche Vereinbarung als prozessualer Vertrag nur nach prozeßrechtlichen Grundsätzen auszulegen ist (6 Ob 127/98i = ZfRV 1998, 209; SZ 63/188; Fasching aaO I 496 und 501). Demnach kann insbesondere die Absicht der Parteien nicht durch Beweismittel, die über den Wortlaut der Urkunde hinausgehen, erforscht werden (Fasching aaO I 501). Eine Gerichtsstandsvereinbarung setzt nach herrschender Meinung überdies eine ausdrückliche Willenserklärung voraus; sie kann also nicht durch schlüssiges Verhalten begründet werden (6 Ob 127/98i; JBl 1998, 726; Fasching aaO I 500; ders, LB2 Rz 196; Mayr aaO Rz 5 zu § 104 JN mwN aus der Rsp).2. 2. Der erkennende Senat tritt bei Lösung der im Anlaßfall in Hinsicht auf eine Gerichtsstandsvereinbarung aufgeworfenen Fragen der unter 2. 1. referierten, überzeugend begründeten Ansicht Oberhammers mit der Einschränkung bei, daß eine solche Vereinbarung als prozessualer Vertrag nur nach prozeßrechtlichen Grundsätzen auszulegen ist (6 Ob 127/98i = ZfRV 1998, 209; SZ 63/188; Fasching aaO I 496 und 501). Demnach kann insbesondere die Absicht der Parteien nicht durch Beweismittel, die über den Wortlaut der Urkunde hinausgehen, erforscht werden (Fasching aaO I 501). Eine Gerichtsstandsvereinbarung setzt nach herrschender Meinung überdies eine ausdrückliche Willenserklärung voraus; sie kann also nicht durch schlüssiges Verhalten begründet werden (6 Ob 127/98i; JBl 1998, 726; Fasching aaO I 500; ders, LB2 Rz 196; Mayr aaO Rz 5 zu Paragraph 104, JN mwN aus der Rsp).
Ist aber mit Oberhammer nach den Erwägungen unter 2. 1. zu verneinen, daß die Gerichtsstandsvereinbarung einer offenen Erwerbsgesellschaft wie auch jene einer offenen Handelsgesellschaft in geradezu typischer Weise so auszulegen ist, daß auch die (unterfertigten) persönlich haftenden Gesellschafter gebunden sein sollen, so muß sich ein derartiger - im Bestreitungsfall (Mayr aaO Rz 6 zu § 104 JN; Fasching, LB2 Rz 196) urkundlich nachzuweisender - Parteiwille ausdrücklich aus der Gerichtsstandsvereinbarung ergeben.Ist aber mit Oberhammer nach den Erwägungen unter 2. 1. zu verneinen, daß die Gerichtsstandsvereinbarung einer offenen Erwerbsgesellschaft wie auch jene einer offenen Handelsgesellschaft in geradezu typischer Weise so auszulegen ist, daß auch die (unterfertigten) persönlich haftenden Gesellschafter gebunden sein sollen, so muß sich ein derartiger - im Bestreitungsfall (Mayr aaO Rz 6 zu Paragraph 104, JN; Fasching, LB2 Rz 196) urkundlich nachzuweisender - Parteiwille ausdrücklich aus der Gerichtsstandsvereinbarung ergeben.
2. 3. Nach der Rechtslage entsprechend 2. 2. könnte die klagende Partei ihre Gerichtsstandsvereinbarung mit der erstbeklagten Partei, die sich neben der örtlichen auch auf die sachliche Zuständigkeit bezieht, nur dann mit Erfolg gegen den Zweitbeklagten als deren nunmehrigen Gesellschafter in Anspruch nehmen, wenn eine ausdrückliche Erstreckung der vertraglichen Wirksamkeit dieser Vereinbarung auf die Gründungsgesellschafter, deren urkundlich belegter Einzelrechtsnachfolger der Zweitbeklagte ist, gleichfalls urkundlich nachgewiesen wäre, könnte doch der Zweitbeklagte als Rechtsnachfolger nur unter solchen Voraussetzungen an die Gerichtsstandsvereinbarung seiner Rechtsvorgänger gebunden sein. Mangels Erfüllung derartiger Prämissen ist im Anlaßfall dem Revisionsrekurs der klagenden Partei, in dem auf Grundlage eines hier abgelehnten typischen Parteiwillens der Gerichtsstandsvereinbarung einer offenen Erwerbsgesellschaft ein gegenteiliger Prozeßstandpunkt vertreten wird, nicht Folge zu geben, hat doch das Rekursgericht die Klage gegen den Zweitbeklagten nach allen voranstehenden Erwägungen ohne Rechtsirrtum wegen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts zurückgewiesen.
3. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 41 und § 50 Abs 1 ZPO.3. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 41, und Paragraph 50, Absatz eins, ZPO.