Der Revisionsrekurs ist mangels erheblicher Rechtsfragen unzulässig.
Die von Amts wegen zu prüfende internationale Zuständigkeit (früher: inländische Gerichtsbarkeit) ist zufolge des Sitzes der Beklagten in einem Nichtvertragsstaat des LGVÜ nach nationalem Recht zu prüfen. Bei Bejahung eines Gerichtsstandes in Österreich wäre die internationale Zuständigkeit aufgrund des gegebenen Inlandsbezuges (Sitz der Klägerin im Inland; Lieferort im Inland) zu bejahen (vgl 1 Ob 604/94).Die von Amts wegen zu prüfende internationale Zuständigkeit (früher: inländische Gerichtsbarkeit) ist zufolge des Sitzes der Beklagten in einem Nichtvertragsstaat des LGVÜ nach nationalem Recht zu prüfen. Bei Bejahung eines Gerichtsstandes in Österreich wäre die internationale Zuständigkeit aufgrund des gegebenen Inlandsbezuges (Sitz der Klägerin im Inland; Lieferort im Inland) zu bejahen vergleiche 1 Ob 604/94).
Eine Zuständigkeitsvereinbarung ist eine vorprozessuale Prozeßhandlung, die in ihrer Wirksamkeit nach den Regeln des Prozeßrechts zu beurteilen ist (SZ 63/188). Eine Parteierklärung ist nur insoweit urkundlich nachgewiesen, als ihr Inhalt durch die folgende Unterschrift gedeckt ist. Die generelle Bezugnahme auf nicht unterschriebene allgemeine Geschäftsbedingungen mit einer Gerichtsstandsklausel reicht selbst dann nicht aus, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Vertragsurkunde (dem schriftlichen Anbot) beigefügt sind (4 Ob 1599/95 mwN). Bei der Prüfung der vorgelegten Urkunden spricht gegen den Standpunkt der Klägerin, daß nicht einmal sie selbst die eigenen allgemeinen Geschäftsbedingungen unterschrieben hat, findet sich doch ihre Unterschrift oberhalb derselben. Gleiches gilt für die von der Beklagten unterschriebene Fotokopie des Anbots. Für den Standpunkt der Klägerin kann nur der Umstand ins Treffen geführt werden, daß jedenfalls unter Kaufleuten von einer Branchenüblichkeit von Gerichtsstandsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgegangen werden kann und daß in der Rechtsprechung zum Teil der Bezug auf solche Bedingungen auf der Vorderseite einer unterschriebenen Vertragsurkunde, der die Bedingungen angeschlossen waren, für ausreichend erachtet wurden (Mayr in Rechberger, ZPO Rz 6 zu § 104 JN mwN). Auf diese Judikatur kann sich die Klägerin hier aber nicht berufen, weil sie in dem von ihr unterschriebenen Teil des Kaufanbots keinerlei Bezug auf die darunter aufscheinenden Geschäftsbedingungen machte und es daher zweifelhaft ist, ob sie selbst diese Bedingungen zum Inhalt des angebotenen Geschäfts machen wollte. Jedenfalls fehlt es an einer ausdrücklichen Willenserklärung. Gleiches gilt für die Annahmeerklärung der Beklagten. Die Anheftung des Kaufanbots an die Kaufbestätigung könnte höchstens den schlüssigen Bedeutungsinhalt haben, die Beklagte sei auch mit der Gerichtsstandsklausel im Anbot einverstanden. Eine ausdrückliche Erklärung fehlt aber auch hier. Es liegt somit der Fall vor, daß schon aufgrund der mit der Klage vorgelegten Urkunden feststeht, daß eine ausdrückliche Vereinbarung im Sinne des § 104 Abs 1 JN fehlt. Dies durften die Vorinstanzen gemäß § 41 Abs 2 JN wahrnehmen. Daß eine bloß in schlüssiger Form zustandegekommene Gerichtsstandsvereinbarung nicht ausreicht, entspricht der herrschenden Meinung (Mayr in Rechberger, ZPO Rz 5 zu § 104 JN mwN). Auf die von der Klägerin primär bekämpfte Rechtsansicht des Rekursgerichtes, die Gerichtsstandsklausel sei infolge der Verwendung der deutschen Sprache als überraschend anzusehen und damit in sinngemäßer Anwendung des § 864a ABGB unwirksam, kommt es daher nicht mehr an.Eine Zuständigkeitsvereinbarung ist eine vorprozessuale Prozeßhandlung, die in ihrer Wirksamkeit nach den Regeln des Prozeßrechts zu beurteilen ist (SZ 63/188). Eine Parteierklärung ist nur insoweit urkundlich nachgewiesen, als ihr Inhalt durch die folgende Unterschrift gedeckt ist. Die generelle Bezugnahme auf nicht unterschriebene allgemeine Geschäftsbedingungen mit einer Gerichtsstandsklausel reicht selbst dann nicht aus, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Vertragsurkunde (dem schriftlichen Anbot) beigefügt sind (4 Ob 1599/95 mwN). Bei der Prüfung der vorgelegten Urkunden spricht gegen den Standpunkt der Klägerin, daß nicht einmal sie selbst die eigenen allgemeinen Geschäftsbedingungen unterschrieben hat, findet sich doch ihre Unterschrift oberhalb derselben. Gleiches gilt für die von der Beklagten unterschriebene Fotokopie des Anbots. Für den Standpunkt der Klägerin kann nur der Umstand ins Treffen geführt werden, daß jedenfalls unter Kaufleuten von einer Branchenüblichkeit von Gerichtsstandsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgegangen werden kann und daß in der Rechtsprechung zum Teil der Bezug auf solche Bedingungen auf der Vorderseite einer unterschriebenen Vertragsurkunde, der die Bedingungen angeschlossen waren, für ausreichend erachtet wurden (Mayr in Rechberger, ZPO Rz 6 zu Paragraph 104, JN mwN). Auf diese Judikatur kann sich die Klägerin hier aber nicht berufen, weil sie in dem von ihr unterschriebenen Teil des Kaufanbots keinerlei Bezug auf die darunter aufscheinenden Geschäftsbedingungen machte und es daher zweifelhaft ist, ob sie selbst diese Bedingungen zum Inhalt des angebotenen Geschäfts machen wollte. Jedenfalls fehlt es an einer ausdrücklichen Willenserklärung. Gleiches gilt für die Annahmeerklärung der Beklagten. Die Anheftung des Kaufanbots an die Kaufbestätigung könnte höchstens den schlüssigen Bedeutungsinhalt haben, die Beklagte sei auch mit der Gerichtsstandsklausel im Anbot einverstanden. Eine ausdrückliche Erklärung fehlt aber auch hier. Es liegt somit der Fall vor, daß schon aufgrund der mit der Klage vorgelegten Urkunden feststeht, daß eine ausdrückliche Vereinbarung im Sinne des Paragraph 104, Absatz eins, JN fehlt. Dies durften die Vorinstanzen gemäß Paragraph 41, Absatz 2, JN wahrnehmen. Daß eine bloß in schlüssiger Form zustandegekommene Gerichtsstandsvereinbarung nicht ausreicht, entspricht der herrschenden Meinung (Mayr in Rechberger, ZPO Rz 5 zu Paragraph 104, JN mwN). Auf die von der Klägerin primär bekämpfte Rechtsansicht des Rekursgerichtes, die Gerichtsstandsklausel sei infolge der Verwendung der deutschen Sprache als überraschend anzusehen und damit in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 864 a, ABGB unwirksam, kommt es daher nicht mehr an.
Die Klägerin strebt ferner die Bejahung des Vermögensgerichtsstandes nach § 99 JN an. Entgegen den Revisionsrekursausführungen hat sie sich in der Klage auf diesen Gerichtsstand nicht berufen und dazu keinen Sachverhalt behauptet. Die fehlenden Klagebehauptungen können auch nicht durch das Vorbringen im Sicherungsantrag ersetzt werden, zumal die Klägerin selbst dort sogar ausdrücklich behauptete, die Beklagte verfüge in Österreich über keinerlei Vermögenswerte (S 7 in ON 1).Die Klägerin strebt ferner die Bejahung des Vermögensgerichtsstandes nach Paragraph 99, JN an. Entgegen den Revisionsrekursausführungen hat sie sich in der Klage auf diesen Gerichtsstand nicht berufen und dazu keinen Sachverhalt behauptet. Die fehlenden Klagebehauptungen können auch nicht durch das Vorbringen im Sicherungsantrag ersetzt werden, zumal die Klägerin selbst dort sogar ausdrücklich behauptete, die Beklagte verfüge in Österreich über keinerlei Vermögenswerte (S 7 in ON 1).