Unstrittig ist, daß der Beklagte den Auftrag zur Lieferung eines Eisroboters zum Kaufpreis von DM 33.572,-- unterfertigt hat und daß unmittelbar oberhalb der vom Beklagten gesetzten Unterschrift auf die „umseitig angeführten Geschäftsbedingungen“ hingewiesen wurde, wobei der Passus aufscheint, daß der Beklagte diese Geschäftsbedingungen lesen und zum Zeichen seines Einverständnisses unterfertigen möge (Beilage A). Es ist weiters unstrittig, daß der letzte Satz der umseits abgedruckten Geschäftsbedingungen dahin lautet, daß die Vertragsteile für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag österreichisches Recht sowie die ausschließliche örtliche und sachliche Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Vöcklabruck vereinbaren. Aufgrund dieses Sachverhalts ist die Zuständigkeit des Erstgerichtes zu bejahen.
Eine Zuständigkeitsvereinbarung ist eine (vorprozessuale) Prozeßhandlung, die in ihrer Wirksamkeit nach den Regeln des Prozeßrechts zu beurteilen ist (SZ 63/188; WBl 1987, 17). Das internationale Privatrecht (kurz IPR) ist grundsätzlich auf die Regelung von Privatrechtsfragen beschränkt; Regelungen über die Zuständigkeit der österreichischen Gerichte sind dem IPR nicht zu entnehmen, sie ergeben sich vielmehr aus den entsprechenden Verfahrensgesetzen, hier der Jurisdiktionsnorm. Erst wenn ein österreichisches Gericht zur Entscheidung berufen ist, stellt sich die nach dem IPR zu beurteilende Frage nach dem anzuwendenden Recht. Gegenstand der Entscheidung ist also eine verfahrensrechtliche Frage, die nach österreichischem Recht zu beurteilen ist (EvBl 1993/84).
Gemäß § 104 Abs. 1 JN können sich Parteien einem oder mehreren Gerichten erster Instanz namentlich angeführter Orte durch ausdrückliche Vereinbarung unterwerfen. Diese Vereinbarung muß urkundlich nachgewiesen werden. Nun hat im vorliegenden Fall die Klägerin den Auftrag Beilage A vorgelegt, in welchem eine Zuständigkeitsvereinbarung, nämlich daß das Erstgericht örtlich und sachlich zuständig sein sollte, enthalten ist. Hiezu ist vorweg klarzustellen, daß es ohne weiteres möglich ist, die ausschließliche Zuständigkeit eines ausländischen Gerichtes - von der Warte des Beklagten aus gesehen - zu vereinbaren (SZ 26/13; EvBl 1968/160; EvBl 1960/259). Liegt - wie hier - der urkundliche Nachweis einer Gerichtsstandsvereinbarung vor, trifft die die Richtigkeit des Urkundeninhaltes bestreitende Partei die Beweislast, daß die sich aus der Urkunde ergebende Unterwerfung unter die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes tatsächlich nicht erfolgt sei (SZ 60/52; WBl 1987, 17 uva). Dieser Beweis ist dem Beklagten nicht gelungen.Gemäß Paragraph 104, Absatz eins, JN können sich Parteien einem oder mehreren Gerichten erster Instanz namentlich angeführter Orte durch ausdrückliche Vereinbarung unterwerfen. Diese Vereinbarung muß urkundlich nachgewiesen werden. Nun hat im vorliegenden Fall die Klägerin den Auftrag Beilage A vorgelegt, in welchem eine Zuständigkeitsvereinbarung, nämlich daß das Erstgericht örtlich und sachlich zuständig sein sollte, enthalten ist. Hiezu ist vorweg klarzustellen, daß es ohne weiteres möglich ist, die ausschließliche Zuständigkeit eines ausländischen Gerichtes - von der Warte des Beklagten aus gesehen - zu vereinbaren (SZ 26/13; EvBl 1968/160; EvBl 1960/259). Liegt - wie hier - der urkundliche Nachweis einer Gerichtsstandsvereinbarung vor, trifft die die Richtigkeit des Urkundeninhaltes bestreitende Partei die Beweislast, daß die sich aus der Urkunde ergebende Unterwerfung unter die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes tatsächlich nicht erfolgt sei (SZ 60/52; WBl 1987, 17 uva). Dieser Beweis ist dem Beklagten nicht gelungen.
Eine ausdrückliche Vereinbarung im Sinne des § 104 Abs.1 JN kommt bereits dadurch zustande, daß eine Urkunde mit einer entsprechenden Vereinbarung unterfertigt wird, selbst wenn über die Vereinbarung des Gerichtsstandes vorher nicht mündlich verhandelt wurde. Wer eine Urkunde unterfertigt, ist verpflichtet, sich auch mit ihrem Inhalt bekanntzumachen. Die Unterfertigung einer Urkunde gilt grundsätzlich als Erklärung des Einverständnisses mit ihrem Inhalt und bildet eine rechtsverbindliche Willensäußerung. Gemäß § 864a ABGB werden aber Bestimmungen ungewöhnlichen Inhalts in allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern, die ein Vertragsteil verwendet, nicht Vertragsbestandteil, wenn sie dem anderen nachteilig sind und er mit ihnen auch nach den Umständen, vor allem nach dem äußeren Erscheinungsbild der Urkunde, nicht zu rechnen brauchte; es sei denn, der eine Vertragsteil hat den anderen besonders darauf hingewiesen. Als objektiv ungewöhnlich ist eine Klausel dann zu beurteilen, wenn sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht, sodaß er nach den Umständen mit ihr vernünftigerweise nicht zu rechnen brauchte. Einer solchen Klausel muß somit in gewissem Sinn ein Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt innewohnen (BankArch 1994, 239; SZ 64/31; SZ 62/99; EvBl 1992/109 uva). Die Vereinbarung, daß ein bestimmtes Gericht zuständig sein soll, ist bei Kaufverträgen erfahrungsgemäß durchaus üblich. Eine derartige, für die Art des Rechtsgeschäftes typische Klausel in den Geschäftsbedingungen des Vertragspartners ist daher schon grundsätzlich selbst für einen unerfahrenen Vertragspartner nicht überraschend (RZ 1980/63; vgl. EvBl 1992/109). Daß der Beklagte die Urkunde bzw. die Geschäftsbedingungen vor der Unterschrift allenfalls nicht las, fällt ihm selbst zur Last, zumal er nicht einmal behauptet hat, er sei von der Klägerin in zurechenbarer Weise vom Lesen abgehalten worden (SZ 64/31; RZ 1980/63, SZ 41/16 uva). Vertragsbedingungen, die nicht außerhalb der üblichen Linie liegen - wie die Gerichtsstandsvereinbarung - und auch nicht versteckt auf irgendeiner Urkunde angebracht sind, müssen vom Empfänger der Urkunde, der selbst Kaufmann ist, beachtet und abgelehnt werden, wenn er nicht als damit einverstanden angesehen werden will (SZ 53/128). Die hier maßgebliche Gerichtsstandsvereinbarung war zwar auf der Rückseite des Auftrags angebracht, doch wurde unmittelbar oberhalb der vom Beklagten zu leistenden und auch geleisteten Unterschrift auf die umseitig angeführten Geschäftsbedingungen ausdrücklich verwiesen und gefordert, diese Geschäftsbedingungen zu lesen und mit der Unterschrift das Einverständnis - auch zu den Geschäftsbedingungen und damit zur Gerichtsstandvereinbarung - zu erklären. In Anbetracht dessen ist von einer wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung zwischen den Streitteilen, entsprechend Beilage A, auszugehen (siehe hiezu SZ 60/52; EvBl 1987/41; RZ 1981/63; EvBl 1936/470; RZ 1933, 25; JBl 1931, 334; 8 Ob 649/90; 7 Ob 680/89; 3 Ob 657/79; 1 Ob 706/76 uva).Eine ausdrückliche Vereinbarung im Sinne des Paragraph 104, Absatz eins, JN kommt bereits dadurch zustande, daß eine Urkunde mit einer entsprechenden Vereinbarung unterfertigt wird, selbst wenn über die Vereinbarung des Gerichtsstandes vorher nicht mündlich verhandelt wurde. Wer eine Urkunde unterfertigt, ist verpflichtet, sich auch mit ihrem Inhalt bekanntzumachen. Die Unterfertigung einer Urkunde gilt grundsätzlich als Erklärung des Einverständnisses mit ihrem Inhalt und bildet eine rechtsverbindliche Willensäußerung. Gemäß Paragraph 864 a, ABGB werden aber Bestimmungen ungewöhnlichen Inhalts in allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern, die ein Vertragsteil verwendet, nicht Vertragsbestandteil, wenn sie dem anderen nachteilig sind und er mit ihnen auch nach den Umständen, vor allem nach dem äußeren Erscheinungsbild der Urkunde, nicht zu rechnen brauchte; es sei denn, der eine Vertragsteil hat den anderen besonders darauf hingewiesen. Als objektiv ungewöhnlich ist eine Klausel dann zu beurteilen, wenn sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht, sodaß er nach den Umständen mit ihr vernünftigerweise nicht zu rechnen brauchte. Einer solchen Klausel muß somit in gewissem Sinn ein Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt innewohnen (BankArch 1994, 239; SZ 64/31; SZ 62/99; EvBl 1992/109 uva). Die Vereinbarung, daß ein bestimmtes Gericht zuständig sein soll, ist bei Kaufverträgen erfahrungsgemäß durchaus üblich. Eine derartige, für die Art des Rechtsgeschäftes typische Klausel in den Geschäftsbedingungen des Vertragspartners ist daher schon grundsätzlich selbst für einen unerfahrenen Vertragspartner nicht überraschend (RZ 1980/63; vergleiche EvBl 1992/109). Daß der Beklagte die Urkunde bzw. die Geschäftsbedingungen vor der Unterschrift allenfalls nicht las, fällt ihm selbst zur Last, zumal er nicht einmal behauptet hat, er sei von der Klägerin in zurechenbarer Weise vom Lesen abgehalten worden (SZ 64/31; RZ 1980/63, SZ 41/16 uva). Vertragsbedingungen, die nicht außerhalb der üblichen Linie liegen - wie die Gerichtsstandsvereinbarung - und auch nicht versteckt auf irgendeiner Urkunde angebracht sind, müssen vom Empfänger der Urkunde, der selbst Kaufmann ist, beachtet und abgelehnt werden, wenn er nicht als damit einverstanden angesehen werden will (SZ 53/128). Die hier maßgebliche Gerichtsstandsvereinbarung war zwar auf der Rückseite des Auftrags angebracht, doch wurde unmittelbar oberhalb der vom Beklagten zu leistenden und auch geleisteten Unterschrift auf die umseitig angeführten Geschäftsbedingungen ausdrücklich verwiesen und gefordert, diese Geschäftsbedingungen zu lesen und mit der Unterschrift das Einverständnis - auch zu den Geschäftsbedingungen und damit zur Gerichtsstandvereinbarung - zu erklären. In Anbetracht dessen ist von einer wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung zwischen den Streitteilen, entsprechend Beilage A, auszugehen (siehe hiezu SZ 60/52; EvBl 1987/41; RZ 1981/63; EvBl 1936/470; RZ 1933, 25; JBl 1931, 334; 8 Ob 649/90; 7 Ob 680/89; 3 Ob 657/79; 1 Ob 706/76 uva).
Der Umstand, daß der Beklagte mit der Vereinbarung eines österreichischen Gerichtes nicht gerechnet hat, macht die Gerichtsstandsvereinbarung weder unüblich noch ungewöhnlich. Abgesehen davon kommt es auch nicht auf die Ungewöhnlichkeit oder Gewöhnlichkeit der Bestimmung an, sondern nur darauf, ob der Vertragspartner des Verwenders mit der Bestimmung nach den Umständen rechnen mußte, was aber nach den obigen Ausführungen zu bejahen ist (vgl. EvBl 1985/148; JBl 1986, 508; SZ 57/78). Eine Zuständigkeitsvereinbarung gemäß § 104 Abs. 1 JN ist nicht „geschäftsfremd“ (siehe hiezu Kramer in Straube, HGB, Rz 14 vor § 343).Der Umstand, daß der Beklagte mit der Vereinbarung eines österreichischen Gerichtes nicht gerechnet hat, macht die Gerichtsstandsvereinbarung weder unüblich noch ungewöhnlich. Abgesehen davon kommt es auch nicht auf die Ungewöhnlichkeit oder Gewöhnlichkeit der Bestimmung an, sondern nur darauf, ob der Vertragspartner des Verwenders mit der Bestimmung nach den Umständen rechnen mußte, was aber nach den obigen Ausführungen zu bejahen ist vergleiche EvBl 1985/148; JBl 1986, 508; SZ 57/78). Eine Zuständigkeitsvereinbarung gemäß Paragraph 104, Absatz eins, JN ist nicht „geschäftsfremd“ (siehe hiezu Kramer in Straube, HGB, Rz 14 vor Paragraph 343,).
Zu prüfen bleibt, ob trotz örtlicher Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes ein hinreichender Inlandsbezug gegeben, die inländische Gerichtsbarkeit also zu bejahen ist. Mit dem Sitz der Klägerin in F***** und mit der Parteienvereinbarung auf die Prozeßführung vor einem bestimmten inländischen Gericht, die urkundlich nachgewiesen wurde, weiters mit der Vereinbarung der Anwendung österreichischen Rechts (Blg./A) und mit dem Umstand, daß der streitgegenständliche Eisroboter aus Österreich angeliefert wurde (siehe Beilagen ./E, F und H) ist eine solche ausreichende Nahebeziehung zum Inland gegeben (siehe ZfRV 1994, 208; JBl 1994, 343; IPRE 3/179, 194; IPRE 2/201, 203; Schwimann in JBl 1984, 12; SZ 55/95).
Die Zuständigkeitseinrede des Beklagten ist sohin zu verwerfen, sodaß der diesbezügliche erstinstanzliche Beschluß wiederherzustellen ist. Das Berufungsgericht wird sich nunmehr unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund mit der vom Beklagten erhobenen Berufung zu befassen und neuerlich zu entscheiden haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, ZPO.