Rechtssatz RS0029442
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029442
Entscheidungsdatum
22.01.2009
Rechtssatz
Die Vereinbarung, dass ein bestimmtes Gericht zuständig sein soll, ist bei Kaufverträgen erfahrungsgemäß durchaus üblich. Eine derartige, für die Art des Rechtsgeschäftes typische Klausel in den Geschäftsbedingungen des Vertragspartners ist daher schon grundsätzlich selbst für einen unerfahrenen Vertragspartner nicht überraschend. Eine Zuständigkeitsvereinbarung gemäß § 104 Abs 1 JN ist nicht "geschäftsfremd".Die Vereinbarung, dass ein bestimmtes Gericht zuständig sein soll, ist bei Kaufverträgen erfahrungsgemäß durchaus üblich. Eine derartige, für die Art des Rechtsgeschäftes typische Klausel in den Geschäftsbedingungen des Vertragspartners ist daher schon grundsätzlich selbst für einen unerfahrenen Vertragspartner nicht überraschend. Eine Zuständigkeitsvereinbarung gemäß Paragraph 104, Absatz eins, JN ist nicht "geschäftsfremd".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0029442
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009
Dokumentnummer
JJR_19941123_OGH0002_0010OB00604_9400000_002