Rechtssatz RS0029432
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029432
Entscheidungsdatum
23.11.1994
Rechtssatz
Der Umstand, daß ein ausländischer Beklagter mit der Vereinbarung eines österreichischen Gerichtes nicht gerechnet hat, macht die Gerichtsstandsvereinbarung weder unüblich noch ungewöhnlich. Es kommt auch nicht auf die Ungewöhnlichkeit oder Gewöhnlichkeit der Bestimmung an, sondern nur darauf, ob der Vertragspartner des Verwenders mit der Bestimmung nach den Umständen rechnen mußte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0029432
Dokumentnummer
JJR_19941123_OGH0002_0010OB00604_9400000_001