Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0046736×

Rechtssatz RS0046736

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0046736

Geschäftszahl

1Ob17/61; 6Ob39/75; 6Ob721/78; 5Ob691/79; 1Ob604/94; 7Ob2028/96b; 2Ob159/08h

Entscheidungsdatum

22.01.2009

Rechtssatz

Steht die in einem Bestellformular enthaltene Klausel des Erfüllungsortes zwar unterhalb der Unterschrift des Bestellers, aber doch in ihrer unmittelbaren Nähe, sodass sie dem Besteller deutlicher auffallen musste als der von der Unterschrift räumlich weiter entfernte Text, dann muss sie der Besteller als wirksame Vereinbarung des Erfüllungsortes gegen sich gelten lassen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 17/61
    Entscheidungstext OGH 08.03.1961 1 Ob 17/61
    Veröff: EvBl 1961/272 S 349 = JBl 1961,512
  • 6 Ob 39/75
    Entscheidungstext OGH 03.04.1975 6 Ob 39/75
    Beisatz: Klausel kleingedruckt, jedoch lesbar. (T1) Veröff: JBl 1975,548
  • 6 Ob 721/78
    Entscheidungstext OGH 21.09.1978 6 Ob 721/78
    Vgl auch
  • 5 Ob 691/79
    Entscheidungstext OGH 25.09.1979 5 Ob 691/79
    Vgl auch; Beisatz: eine auf dem Bestellschein unterhalb der Unterschrift des Beklagten befindliche Klausel. (T2)
  • 1 Ob 604/94
    Entscheidungstext OGH 23.11.1994 1 Ob 604/94
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Gerichtsstandsvereinbarung, die zwar auf der Rückseite des Auftrags angebracht, wobei jedoch unmittelbar oberhalb der vom Beklagten zu leistenden und auch geleisteten Unterschrift auf die umseitig angeführten Geschäftsbedingungen ausdrücklich verwiesen und gefordert wird, diese Geschäftsbedingungen zu lesen und mit der Unterschrift das Einverständnis - auch zu den Geschäftsbedingungen und damit zur Gerichtsstandsvereinbarung - zu klären. (T3)
  • 7 Ob 2028/96b
    Entscheidungstext OGH 13.03.1996 7 Ob 2028/96b
    Ähnlich
  • 2 Ob 159/08h
    Entscheidungstext OGH 22.01.2009 2 Ob 159/08h
    Ähnlich; Ähnlich Beis wie T3; Beisatz: Auch dann, wenn sich der Hinweis auf umseitige Geschäftsbedingungen nicht unmittelbar oberhalb der vom Empfänger der Urkunde zu leistenden und auch geleisteten Unterschrift befindet, bedeutet das noch nicht, dass nicht auch bei anderer Gestaltung der Urkunden eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung zustande kommen kann. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0046736

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2009

Dokumentnummer

JJR_19610308_OGH0002_0010OB00017_6100000_001