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Entscheidung 4 Ob 1599/95×

Entscheidung 4 Ob 1599/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob1599/95

Entscheidungsdatum

11.07.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** GesellschaftmbH, ***** vertreten durch Dr.Karl Dieter Zessin, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B***** GesellschaftmbH, ***** vertreten durch Dr.Peter Posch und Dr.Ingrid Posch, Rechtsanwälte in Wels, wegen S 984.309,-- sA, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Klägerin gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 11.Mai 1995, GZ 3 R 78/95-19, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, ZPO in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Eine Parteienerklärung ist nur insoweit urkundlich nachgewiesen, als ihr Inhalt durch die folgende Unterschrift gedeckt ist (RdW 1990, 408; s Mayr in Rechberger, ZPO Paragraph 104, Rz 6). Die generelle Bezugnahme auf - nicht unterschriebene - AGB mit einer Gerichtsstandsklausel ist selbst dann nicht ausreichend, wenn die AGB der Vertragsurkunde (dem schriftlichen Angebot) beigefügt sind (EvBl 1951/19; EvBl 1963/488 = RZ 1963, 199; Mayr aaO).

Mit dieser Rechtsprechung steht die angefochtene Entscheidung im Einklang. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin auf die Lieferbedingungen des Fachverbandes der Maschinen- und Stahlbauindustrie Österreichs nur hingewiesen; daß sie der Auftragsbestätigung angeschlossen gewesen wären, wurde nicht einmal behauptet. Im übrigen ist - wie das Rekursgericht zutreffend ausführt - offen, ob diese Lieferbedingungen mit den von der Beklagten erwähnten Lieferbedingungen der Maschinen-, Stahl- und Eisenindustrie Österreichs identisch sind. Nur wenn dies zutrifft, sind die von der Klägerin genannten Lieferbedingungen überhaupt Vertragsinhalt geworden.

Anmerkung

E39561 04A15995

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0040OB01599.95.0711.000

Dokumentnummer

JJT_19950711_OGH0002_0040OB01599_9500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung