Rechtssatz RS0061672
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061672
Geschäftszahl
1Ob520/92 (1Ob521/92)
Entscheidungsdatum
19.02.1992
Rechtssatz
a) Ansprüche eines Gesellschafters wegen Aufwendungsersatz gemäß § 110 HGB können während des Bestehens der Gesellschaft nur gegen diese, nicht auch gegen die einzelnen Gesellschafter geltend gemacht werden.a) Ansprüche eines Gesellschafters wegen Aufwendungsersatz gemäß Paragraph 110, HGB können während des Bestehens der Gesellschaft nur gegen diese, nicht auch gegen die einzelnen Gesellschafter geltend gemacht werden.
b) Hat ein Gesellschafter auf Grund seiner persönlichen Haftung einen Gesellschaftsgläubiger befriedigt, so richtet sich sein Erstattungsanspruch in erster Linie gegen die Gesellschaft. Subsidiär kann er aber auch die einzelnen Mitgesellschafter in Anspruch nehmen; diese haften ihm nicht gesamtschuldnerisch, sondern in Höhe ihrer Verlustbeteiligung (Haftung pro rata).
BGH vom 02.07.1962, II ZR 204/60; Veröff: NJW 1962,1863BGH vom 02.07.1962, römisch zwei ZR 204/60; Veröff: NJW 1962,1863
Entscheidungstexte
- 1 Ob 520/92
Entscheidungstext OGH 19.02.1992 1 Ob 520/92
Auch; nur: Hat ein Gesellschafter auf Grund seiner persönlichen Haftung einen Gesellschaftsgläubiger befriedigt, so richtet sich sein Erstattungsanspruch in erster Linie gegen die Gesellschaft. (T1) Veröff: SZ 65/21 = JBl 1992/722
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0061672
Dokumentnummer
JJR_19920219_OGH0002_0010OB00520_9200000_002