Der von der beklagten Partei dagegen erhobene Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Die beklagte Partei beharrt auf ihrem Standpunkt, mit den erlassenen einstweiligen Verfügungen werde das in § 1440 zweiter Satz ABGB verankerte Aufrechnungsverbot umgangen, das im Vorprozess zur Abweisung der Aufrechnungseinrede der klagenden Partei geführt habe. Sie verkennt dabei jedoch das Wesen dieses Aufrechnungsverbotes, aber auch das Wesen des von den Vorinstanzen erlassenen sicherungsweisen Zweitverbotes, das gerade dann eingreifen soll, wenn die gefährdete Partei mit ihrer Forderung gegen die Gegenforderung des Gegners nicht aufrechnen kann (Holzhammer, Zwangsvollstreckungsrecht3, 245, zum insoweit vergleichbaren Zweitverbot im Rahmen der Forderungsexekution).Die beklagte Partei beharrt auf ihrem Standpunkt, mit den erlassenen einstweiligen Verfügungen werde das in Paragraph 1440, zweiter Satz ABGB verankerte Aufrechnungsverbot umgangen, das im Vorprozess zur Abweisung der Aufrechnungseinrede der klagenden Partei geführt habe. Sie verkennt dabei jedoch das Wesen dieses Aufrechnungsverbotes, aber auch das Wesen des von den Vorinstanzen erlassenen sicherungsweisen Zweitverbotes, das gerade dann eingreifen soll, wenn die gefährdete Partei mit ihrer Forderung gegen die Gegenforderung des Gegners nicht aufrechnen kann (Holzhammer, Zwangsvollstreckungsrecht3, 245, zum insoweit vergleichbaren Zweitverbot im Rahmen der Forderungsexekution).
Das Aufrechnungsverbot nach § 1440 zweiter Satz ABGB, womit die beklagte Partei im Vorprozess auf die zur Aufrechnung eingewendeten und nun eingeklagten Schadenersatzansprüche repliziert hatte und das schließlich zur in Rechtskraft erwachsenen Abweisung dieser Einrede führte, dient vor allem der Hintanhaltung unerlaubter Selbsthilfe (EvBl 1976/214; Gschnitzer in Klang2 VI, 509; Mayrhofer in Ehrenzweig, Schuldrecht3 AT 603 f; Rummel in Rummel, ABGB § 1440 Rz 7) und soll den Missbrauch des Aufrechnungs- und Retentionsrechtes verhindern, der nach den Materialien zur Dritten Teilnovelle bei den in dieser Gesetzesstelle genannten Fällen geradezu einem Vertrauensbruch gleichkomme (Mayrhofer aaO; Rummel aaO). Von einer solchen unerlaubten Eigenmacht, aber auch von einem Missbrauch des Aufrechnungsrechtes kann aber dann keine Rede sein, wenn der gegenforderungsberechtigte Schuldner seine Forderung einklagt uns sich gleichzeitig den Zugriff auf das seinen Behauptungen zufolge einzige ihm zugängliche Exekutionsobjekt des Gegners - eben dessen Gegenforderung - im Wege einer einstweiligen Verfügung zu erhalten sucht. Das Zweitverbot iSd § 379 Abs 3 Z 3 EO, das der gefährdeten Partei gerade dann die Befriedigung aus der Gegenforderung sichern soll, wenn sie - etwa aus rechtlichen Gründen - außerstande ist, ihre Gegenforderung im Passivprozess zur Aufrechnung einzuwenden (vgl SZ 10/339 = ZBl 1929/52 mit Glosse von Petschek), soll letztlich den Zugriff auf die Gegenforderung im Wege der Pfändung durch Zweitverbot ermöglichen, dessen Zulässigkeit schon im Hinblick auf § 319 Abs 1 Z 2 EO außer Zweifel steht (EvBl 1953/252): Nach dieser Bestimmung darf nämlich der Verkauf der (gepfändeten) Forderung mittels öffentlicher Versteigerung ua dann nicht bewilligt werden, wenn sie dem Verpflichteten gegen den betreibenden Gläubiger zusteht und mit dem zu vollstreckenden Anspruch kompensiert werden kann. Sollte die klagende Partei ein stattgebendes Urteil erwirken, kann sie dann die ihrem Zugriff mittels sicherungsweisen Zweitverbotes erhaltene Forderung der beklagten Partei durch ein Zweitzahlungsverbot pfänden (SZ 11/6; EvBl 1953/252; JBl 1954, 595; Holzhammer aaO; Heller-Berger-Stix 2124) und sich diese Forderung zur Einziehung überweisen lassen: Das Aufrechnungsverbot nach § 1440 zweiter Satz ABGB hat zwar die Aufrechnung mit der hier eingeklagten Forderung gegen die im Vorprozess geltend gemachte Forderung der beklagten Partei verhindert, dieses Verbot steht jedoch der Zwangsvollstreckung auf die Forderung der beklagten Partei sowie der Sicherung dieser künftigen Exekution und damit letztlich einer Kompensation mit dieser Forderung gegen die Klagsforderung nicht im Wege (Mayrhofer aaO mwN in FN 2; Rummel aaO Rz 11). Da nun infolge der Überweisung die klagende Partei über die Forderung der beklagten Partei verfügen kann (vgl § 308 Abs 1 EO), kann sie mit dieser gegen die im Überweisungswege einzubringende (eigene) Forderung aufrechnen und sich den Betrag ihrer Schuld an die beklagte Partei als Tilgung der eigenen Forderung gutschreiben; es kann daher keine Rede davon sein, dass auf diesem Umweg ein bisher verwehrtes Aufrechnungsrecht zum Entstehen gebracht würde (Petschek in ZBl 1929, 149). Das im Vorprozess relevierte Aufrechnungsverbot kann somit gegen die begehrte Sicherung nicht erfolgreich ins Treffen geführt werden.Das Aufrechnungsverbot nach Paragraph 1440, zweiter Satz ABGB, womit die beklagte Partei im Vorprozess auf die zur Aufrechnung eingewendeten und nun eingeklagten Schadenersatzansprüche repliziert hatte und das schließlich zur in Rechtskraft erwachsenen Abweisung dieser Einrede führte, dient vor allem der Hintanhaltung unerlaubter Selbsthilfe (EvBl 1976/214; Gschnitzer in Klang2 römisch sechs, 509; Mayrhofer in Ehrenzweig, Schuldrecht3 AT 603 f; Rummel in Rummel, ABGB Paragraph 1440, Rz 7) und soll den Missbrauch des Aufrechnungs- und Retentionsrechtes verhindern, der nach den Materialien zur Dritten Teilnovelle bei den in dieser Gesetzesstelle genannten Fällen geradezu einem Vertrauensbruch gleichkomme (Mayrhofer aaO; Rummel aaO). Von einer solchen unerlaubten Eigenmacht, aber auch von einem Missbrauch des Aufrechnungsrechtes kann aber dann keine Rede sein, wenn der gegenforderungsberechtigte Schuldner seine Forderung einklagt uns sich gleichzeitig den Zugriff auf das seinen Behauptungen zufolge einzige ihm zugängliche Exekutionsobjekt des Gegners - eben dessen Gegenforderung - im Wege einer einstweiligen Verfügung zu erhalten sucht. Das Zweitverbot iSd Paragraph 379, Absatz 3, Ziffer 3, EO, das der gefährdeten Partei gerade dann die Befriedigung aus der Gegenforderung sichern soll, wenn sie - etwa aus rechtlichen Gründen - außerstande ist, ihre Gegenforderung im Passivprozess zur Aufrechnung einzuwenden vergleiche SZ 10/339 = ZBl 1929/52 mit Glosse von Petschek), soll letztlich den Zugriff auf die Gegenforderung im Wege der Pfändung durch Zweitverbot ermöglichen, dessen Zulässigkeit schon im Hinblick auf Paragraph 319, Absatz eins, Ziffer 2, EO außer Zweifel steht (EvBl 1953/252): Nach dieser Bestimmung darf nämlich der Verkauf der (gepfändeten) Forderung mittels öffentlicher Versteigerung ua dann nicht bewilligt werden, wenn sie dem Verpflichteten gegen den betreibenden Gläubiger zusteht und mit dem zu vollstreckenden Anspruch kompensiert werden kann. Sollte die klagende Partei ein stattgebendes Urteil erwirken, kann sie dann die ihrem Zugriff mittels sicherungsweisen Zweitverbotes erhaltene Forderung der beklagten Partei durch ein Zweitzahlungsverbot pfänden (SZ 11/6; EvBl 1953/252; JBl 1954, 595; Holzhammer aaO; Heller-Berger-Stix 2124) und sich diese Forderung zur Einziehung überweisen lassen: Das Aufrechnungsverbot nach Paragraph 1440, zweiter Satz ABGB hat zwar die Aufrechnung mit der hier eingeklagten Forderung gegen die im Vorprozess geltend gemachte Forderung der beklagten Partei verhindert, dieses Verbot steht jedoch der Zwangsvollstreckung auf die Forderung der beklagten Partei sowie der Sicherung dieser künftigen Exekution und damit letztlich einer Kompensation mit dieser Forderung gegen die Klagsforderung nicht im Wege (Mayrhofer aaO mwN in FN 2; Rummel aaO Rz 11). Da nun infolge der Überweisung die klagende Partei über die Forderung der beklagten Partei verfügen kann vergleiche Paragraph 308, Absatz eins, EO), kann sie mit dieser gegen die im Überweisungswege einzubringende (eigene) Forderung aufrechnen und sich den Betrag ihrer Schuld an die beklagte Partei als Tilgung der eigenen Forderung gutschreiben; es kann daher keine Rede davon sein, dass auf diesem Umweg ein bisher verwehrtes Aufrechnungsrecht zum Entstehen gebracht würde (Petschek in ZBl 1929, 149). Das im Vorprozess relevierte Aufrechnungsverbot kann somit gegen die begehrte Sicherung nicht erfolgreich ins Treffen geführt werden.
Die beklagte Partei macht weiters geltend, das Erstgericht habe nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils im Vorprozess der beklagten Partei gegen die klagende Partei zur Hereinbringung der Urteilsforderung die Fahrnis- und Forderungsexekution bewilligt. Unter Berufung auf die in SZ 15/170 veröffentlichte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes behauptet die beklagte Partei auch noch im Revisionsrekurs, die beiden einstweiligen Verfügungen hätten deshalb nicht mehr erlassen werden dürfen: Nach dem der zitierten Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt waren als einziges Exekutionsobjekt die Pensionsbezüge der dort gefährdeten Partei vom Gegner zur Hereinbringung seiner Unterhaltsforderung bereits gepfändet worden, so dass das Verbot, vom Exekutionstitel Gebrauch zu machen, ohnehin ins Leere gegangen wäre: Deshalb wies der Oberste Gerichtshof den Sicherungsantrag ab, ließ die Frage aber offen, ob der Anspruch auf Herabsetzung des Unterhalts (bei anderer Sachlage) trotz der bewilligten Exekution auf diese Weise gesichert werden könnte.
Das Gericht zweiter Instanz hielt diesem Argument der beklagten Partei zutreffend entgegen, dass der der zitierten Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt mit der Verfahrenslage im vorliegenden Fall nicht ohne weiteres vergleichbar ist: Hier können durch die erlassenen einstweiligen Verfügungen nicht bloß Fortsetzungsanträge im Fahrnisexekutionsverfahren, sondern es kann auch die Ausdehnung auf weitere Exekutionsobjekte verhindert werden. Die einstweiligen Verfügungen können darüber hinaus auch die Grundlage für Aufschiebungsanträge sein: Der Oberste Gerichtshof hat denn auch die Berechtigung des von der klagenden Partei in dem von der beklagten Partei gegen sie betriebenen Exekutionsverfahren gestellten Aufschiebungsantrages in Analogie zu § 42 Abs 1 Z 1 EO im grundsätzlichen anerkannt, weil der eingeklagte Anspruch durch einstweilige Verfügungen gesichert werde, die im Ergebnis der - wenn auch möglicherweise nur vorübergehenden - Beseitigung des Exekutionstitels gleichkämen (Entscheidung vom 13.11.1991, 3 Ob 94, 95/91); der Aufschiebungsantrag blieb lediglich deshalb abgewiesen, weil die klagende Partei den Beweis der Wirksamkeit der einstweiligen Verfügungen durch deren Zustellung an die beklagte Partei nicht angetreten hatte. Dem Erfolg eines neuerlichen auf die einstweiligen Verfügungen gestützten Aufschiebungsantrages stünde demnach nichts im Wege.Das Gericht zweiter Instanz hielt diesem Argument der beklagten Partei zutreffend entgegen, dass der der zitierten Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt mit der Verfahrenslage im vorliegenden Fall nicht ohne weiteres vergleichbar ist: Hier können durch die erlassenen einstweiligen Verfügungen nicht bloß Fortsetzungsanträge im Fahrnisexekutionsverfahren, sondern es kann auch die Ausdehnung auf weitere Exekutionsobjekte verhindert werden. Die einstweiligen Verfügungen können darüber hinaus auch die Grundlage für Aufschiebungsanträge sein: Der Oberste Gerichtshof hat denn auch die Berechtigung des von der klagenden Partei in dem von der beklagten Partei gegen sie betriebenen Exekutionsverfahren gestellten Aufschiebungsantrages in Analogie zu Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer eins, EO im grundsätzlichen anerkannt, weil der eingeklagte Anspruch durch einstweilige Verfügungen gesichert werde, die im Ergebnis der - wenn auch möglicherweise nur vorübergehenden - Beseitigung des Exekutionstitels gleichkämen (Entscheidung vom 13.11.1991, 3 Ob 94, 95/91); der Aufschiebungsantrag blieb lediglich deshalb abgewiesen, weil die klagende Partei den Beweis der Wirksamkeit der einstweiligen Verfügungen durch deren Zustellung an die beklagte Partei nicht angetreten hatte. Dem Erfolg eines neuerlichen auf die einstweiligen Verfügungen gestützten Aufschiebungsantrages stünde demnach nichts im Wege.
Soweit die beklagte Partei schließlich ins Treffen führt, es hätte ihr jedenfalls nicht verboten werden dürfen, ihre vollstreckbare Forderung gegen die Komplementärgesellschaft der klagenden Partei geltend zu machen, übersieht sie, dass diese für die Forderung der beklagten Partei gegen die klagende Partei zwar unmittelbar und zur ungeteilten Hand haftet (§ 128 HGB), bei Inanspruchnahme durch die beklagte Partei jedoch entsprechenden Ersatz von der klagenden Kommanditgesellschaft fordern könnte (Koppensteiner in Straube, ABGB § 128 Rz 16 mzN aus dem Schrifttum), so dass jede erfolgreiche Betreibung der Forderung gegen die Komplementärgesellschaft letztlich die klagende Partei träfe. Demgemäß ist die klagende Partei erst durch die zweite einstweilige Verfügung ausreichend gesichert, so dass die Vorinstanzen - da sich die Voraussetzungen für die Erlassung der beiden einstweiligen Verfügungen decken - auch die zweite Verfügung zu Recht trafen.Soweit die beklagte Partei schließlich ins Treffen führt, es hätte ihr jedenfalls nicht verboten werden dürfen, ihre vollstreckbare Forderung gegen die Komplementärgesellschaft der klagenden Partei geltend zu machen, übersieht sie, dass diese für die Forderung der beklagten Partei gegen die klagende Partei zwar unmittelbar und zur ungeteilten Hand haftet (Paragraph 128, HGB), bei Inanspruchnahme durch die beklagte Partei jedoch entsprechenden Ersatz von der klagenden Kommanditgesellschaft fordern könnte (Koppensteiner in Straube, ABGB Paragraph 128, Rz 16 mzN aus dem Schrifttum), so dass jede erfolgreiche Betreibung der Forderung gegen die Komplementärgesellschaft letztlich die klagende Partei träfe. Demgemäß ist die klagende Partei erst durch die zweite einstweilige Verfügung ausreichend gesichert, so dass die Vorinstanzen - da sich die Voraussetzungen für die Erlassung der beiden einstweiligen Verfügungen decken - auch die zweite Verfügung zu Recht trafen.
Dem Revisionsrekurs ist deshalb ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 78 und 402 EO sowie den §§ 40, 50 und 52 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 78 und 402 EO sowie den Paragraphen 40, 50 und 52 ZPO.