Rechtssatz RS0005530
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005530
Geschäftszahl
1Ob520/92 (1Ob521/92); 3Ob191/94
Entscheidungsdatum
10.05.1995
Rechtssatz
Das Aufrechnungsverbot nach § 1440 ABGB steht der Zwangsvollstreckung auf die hiedurch geschützte Gegenforderung des Gegners sowie der Sicherung dieser künftigen Exekution und damit letztlich der Aufrechnung mit dieser Forderung gegen die eingeklagte Forderung nicht im Weg. Da der Gläubiger infolge der Überweisung der Forderung des Gegners verfügen kann, kann er mit dieser gegen die im Überweisungsweg einzubringende eigene Forderung aufrechnen und sich den Betrag seiner Schuld an den Gegner als Tilgung der eigenen Forderung gutschreiben.Das Aufrechnungsverbot nach Paragraph 1440, ABGB steht der Zwangsvollstreckung auf die hiedurch geschützte Gegenforderung des Gegners sowie der Sicherung dieser künftigen Exekution und damit letztlich der Aufrechnung mit dieser Forderung gegen die eingeklagte Forderung nicht im Weg. Da der Gläubiger infolge der Überweisung der Forderung des Gegners verfügen kann, kann er mit dieser gegen die im Überweisungsweg einzubringende eigene Forderung aufrechnen und sich den Betrag seiner Schuld an den Gegner als Tilgung der eigenen Forderung gutschreiben.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 520/92
Entscheidungstext OGH 19.02.1992 1 Ob 520/92
Veröff: EvBl 1992/85 S 374 = JBl 1992,722 = SZ 65/21
- 3 Ob 191/94
Entscheidungstext OGH 10.05.1995 3 Ob 191/94
Auch; nur: Da der Gläubiger infolge der Überweisung der Forderung des Gegners verfügen kann, kann er mit dieser gegen die im Überweisungsweg einzubringende eigene Forderung aufrechnen und sich den Betrag seiner Schuld an den Gegner als Tilgung der eigenen Forderung gutschreiben. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0005530
Dokumentnummer
JJR_19920219_OGH0002_0010OB00520_9200000_001