Rechtssatz RS0061605
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061605
Geschäftszahl
3Ob282/58; 4Ob330/60; 4Ob360/65; 4Ob403/84; 4Ob90/89; 4Ob16/91; 4Ob14/92; 4Ob118/92; 4Ob165/10h
Entscheidungsdatum
05.10.2010
Rechtssatz
Die Gesellschafter haften nach § 128 HGB den Gläubigern gegenüber als Gesamtschuldner persönlich auch bei Unterlassungsschulden im Gesellschaftsbereich. Dies gilt umso mehr, wenn der Komplementär einer Kommanditgesellschaft gegen das UWG verstoßen hat. Die Unterlassungspflicht ist eine einheitliche, die sowohl für die Gesellschaft als auch für den Komplementär besteht. Unter den Begriff Werbematerial fallen auch die Leuchtröhren, die über dem Geschäftsportal oder auf Steckschildern angebracht werden.Die Gesellschafter haften nach Paragraph 128, HGB den Gläubigern gegenüber als Gesamtschuldner persönlich auch bei Unterlassungsschulden im Gesellschaftsbereich. Dies gilt umso mehr, wenn der Komplementär einer Kommanditgesellschaft gegen das UWG verstoßen hat. Die Unterlassungspflicht ist eine einheitliche, die sowohl für die Gesellschaft als auch für den Komplementär besteht. Unter den Begriff Werbematerial fallen auch die Leuchtröhren, die über dem Geschäftsportal oder auf Steckschildern angebracht werden.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 282/58
Entscheidungstext OGH 03.07.1958 3 Ob 282/58
Veröff: SZ 31/96
- 4 Ob 330/60
Entscheidungstext OGH 18.10.1960 4 Ob 330/60
- 4 Ob 360/65
Entscheidungstext OGH 14.12.1965 4 Ob 360/65
nur: Die Gesellschafter haften nach § 128 HGB den Gläubigern gegenüber als Gesamtschuldner persönlich auch bei Unterlassungsschulden im Gesellschaftsbereich. Dies gilt umso mehr, wenn der Komplementär einer Kommanditgesellschaft gegen das UWG verstoßen hat. Die Unterlassungspflicht ist eine einheitliche, die sowohl für die Gesellschaft als auch für den Komplementär besteht. (T1) Veröff: SZ 38/214 = ÖBl 1966,34
- 4 Ob 403/84
Entscheidungstext OGH 15.01.1985 4 Ob 403/84
nur T1; Beisatz: Allerdings ist zu beachten, daß durch die Erfüllung der Unterlassungsverpflichtung durch den einen Schuldner die gleiche Verpflichtung des anderen Schuldners nicht erfüllt würde, so daß es nicht dem Gläubiger überlassen bleibt, von welchem Schuldner er die Erfüllung begehren will. Beide Beklagte haften vielmehr für die Unterlassung jeder für sich, weshalb ein die Solidarverpflichtung ausdrückende Zusatz aus dem Urteilsspruch zu entfernen ist. (T2)
- 4 Ob 90/89
Entscheidungstext OGH 26.09.1989 4 Ob 90/89
nur: Die Gesellschafter haften nach § 128 HGB den Gläubigern gegenüber als Gesamtschuldner persönlich auch bei Unterlassungsschulden im Gesellschaftsbereich. (T3) Beis wie T2
- 4 Ob 16/91
Entscheidungstext OGH 12.03.1991 4 Ob 16/91
Auch; nur T1; Veröff: ÖBl 1991,108
- 4 Ob 14/92
Entscheidungstext OGH 07.04.1992 4 Ob 14/92
nur T3; Beisatz: Hier: § 78 UrhG. (T4) Veröff: SZ 65/50 = ÖBl 1992,87
- 4 Ob 118/92
Entscheidungstext OGH 23.02.1993 4 Ob 118/92
nur T1; Beis wie T2
- 4 Ob 165/10h
Entscheidungstext OGH 05.10.2010 4 Ob 165/10h
Abweichend, Beisatz: Siehe zur abweichenden neueren Rsp RS0112076. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0061605
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2010
Dokumentnummer
JJR_19580703_OGH0002_0030OB00282_5800000_001