Zunächst ist darauf zu verweisen, daß die Klägerin ihren Unterlassungsanspruch zwar namentlich auf § 78 Abs 1 (§ 81) UrhG und auch auf § 16 iVm § 1330 ABGB gestützt, ihn aber ausdrücklich nicht auf diese Rechtsgründe beschränkt hat, sondern "alle sich schlüssig aus ihrem Sachvorbringen ergebenden Rechtsgründe" geltend machen wollte. Dennoch ist die beanstandete Bildnisveröffentlichung allein nach § 78 Abs 1 UrhG zu beurteilen, weil die Klägerin ihr Begehren auf diesen Tatbestand eingeschränkt hat.Zunächst ist darauf zu verweisen, daß die Klägerin ihren Unterlassungsanspruch zwar namentlich auf Paragraph 78, Absatz eins, (Paragraph 81,) UrhG und auch auf Paragraph 16, in Verbindung mit Paragraph 1330, ABGB gestützt, ihn aber ausdrücklich nicht auf diese Rechtsgründe beschränkt hat, sondern "alle sich schlüssig aus ihrem Sachvorbringen ergebenden Rechtsgründe" geltend machen wollte. Dennoch ist die beanstandete Bildnisveröffentlichung allein nach Paragraph 78, Absatz eins, UrhG zu beurteilen, weil die Klägerin ihr Begehren auf diesen Tatbestand eingeschränkt hat.
Gemäß § 78 Abs 1 UrhG dürfen Bildnisse von Personen weder öffentlich ausgestellt noch auf andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden. Wie schon die Vorinstanzen richtig erkannt haben, soll durch § 78 UrhG jedermann gegen einen Mißbrauch seiner Abbildung in der Öffentlichkeit geschützt werden, also namentlich dagegen, daß er durch die Verbreitung seines Bildnisses bloßgestellt, daß dadurch sein Privatleben der Öffenntlichkeit preisgegeben oder sein Bildnis auf eine Art benützt wird, die zu Mißdeutungen Anlaß geben kann oder entwürdigend oder herabsetzend wirkt (EB zum UrhG, abgedruckt bei Peter, Urheberrecht 617). Das Gesetz legt den Begriff der "berechtigten Interessen" nicht näher fest, weil es bewußt einen Spielraum offenlassen wollte, um den Verhältnissen des Einzelfalles gerecht werden zu können (SZ 28/205; ÖBl 1974, 97; ÖBl 1977, 22; SZ 50/22; ÖBl 1980, 166; SZ 60/188; SZ 63/75; MR 1989, 52 und 54; MR 1990, 58, 141 und 226; MR 1991, 202). Die Beurteilung ob berechtigte Interessen verletzt wurden, ist darauf abzustellen, ob Interessen des Abgebildeten bei objektiver Prüfung als schutzwürdig anzusehen sind; dabei ist auch der mit dem veröffentlichten Bild zusammenhängende Text zu berücksichtigen (SZ 60/188; SZ 63/75; MR 1991, 202 uva).Gemäß Paragraph 78, Absatz eins, UrhG dürfen Bildnisse von Personen weder öffentlich ausgestellt noch auf andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden. Wie schon die Vorinstanzen richtig erkannt haben, soll durch Paragraph 78, UrhG jedermann gegen einen Mißbrauch seiner Abbildung in der Öffentlichkeit geschützt werden, also namentlich dagegen, daß er durch die Verbreitung seines Bildnisses bloßgestellt, daß dadurch sein Privatleben der Öffenntlichkeit preisgegeben oder sein Bildnis auf eine Art benützt wird, die zu Mißdeutungen Anlaß geben kann oder entwürdigend oder herabsetzend wirkt (EB zum UrhG, abgedruckt bei Peter, Urheberrecht 617). Das Gesetz legt den Begriff der "berechtigten Interessen" nicht näher fest, weil es bewußt einen Spielraum offenlassen wollte, um den Verhältnissen des Einzelfalles gerecht werden zu können (SZ 28/205; ÖBl 1974, 97; ÖBl 1977, 22; SZ 50/22; ÖBl 1980, 166; SZ 60/188; SZ 63/75; MR 1989, 52 und 54; MR 1990, 58, 141 und 226; MR 1991, 202). Die Beurteilung ob berechtigte Interessen verletzt wurden, ist darauf abzustellen, ob Interessen des Abgebildeten bei objektiver Prüfung als schutzwürdig anzusehen sind; dabei ist auch der mit dem veröffentlichten Bild zusammenhängende Text zu berücksichtigen (SZ 60/188; SZ 63/75; MR 1991, 202 uva).
Gegen die Anwendung des letztgenannten Rechtssatzes bei Personen des öffentlichen Lebens führen die Beklagten unter Berufung auf Korn-Neumayer, Persönlichkeitsschutz im Zivil- und Wettbewerbsrecht 103 f Rz 6.3.3. und 110 ff Rz 7, ins Treffen, daß deren Aussehen allgemein bekannt sei, weshalb durch die Bildveröffentlichung auch keine zusätzliche Identifikationsmöglichkeit bewirkt werde; bei ihnen habe daher die Bildnisveröffentlichung an sich - unter der Voraussetzung, daß es sich um ein völlig unbedenkliches Bild handelt - auf die Persönlichkeitsbeeinträchtigung keine Auswirkung. Ein Eingriff in die Persönlichkeitsrechte könne hier nur durch die dem Bild beigegebene Wortberichterstattung erfolgen, wäre doch die dadurch herbeigeführte Beeinträchtigung die gleiche wenn die Bildveröffentlichung unterbleibt (Korn-Neumayer aaO 104 Rz 6.3. und 112 Rz 7.3.).
Hiezu ist wie folgt Stellung zu nehmen:
Mit ihrer Auffassung knüpfen Korn-Neumayer (aaO 110 Rz 7.1.) an die zu § 23 Abs 1 Z 1 KUG entwickelte deutsche Lehre und Rechtsprechung an, wonach sogenannte "absolute Personen der Zeitgeschichte" - also solche, die in der Öffentlichkeit stehen - ihr Recht am eigenen Bild verloren haben (Gerstenberg in Schricker, Urheberrecht 770 Rz 6 zu § 23 KUG; Schwerdtner im Münchener Kommentar zum BGB Rz 181 zu § 12, jeweils mwH; siehe auch Frick, Persönlichkeitsrechte 108 ff); sie anerkennen aber selbst, daß dies nicht uneingeschränkt gelten kann (aaO 111 Rz 7.2.). Wenn es auch richtig ist, daß der Bekanntheitsgrad einer Person bei Beurteilung der Frage, ob eine Veröffentlichung ihres Bildnisses nach objektiven Grundsätzen berechtigte Interessen verletzt, nicht außer Betracht bleiben kann, so ergibt sich daraus aber noch keineswegs zwingend, daß dabei nicht auch der mit dem Bild zusammenhängende Text zu berücksichtigen wäre. Wenn überhaupt, so könnte letzteres nur auf Personen zutreffen, deren Aussehen allgemein bekannt ist, nicht aber auf Personen, die zwar der Öffentlichkeit namentlich oder nach ihrer Funktion bekannt sind, deren Aussehen jedoch nur ein beschränkter Teil der hiefür interessierten Öffentlichkeit kennt (zB Künstler, Landespolitiker, Sportler). Zumindest beim letztgenannten Personenkreis muß auch der mit dem veröffentlichten Bild zusammenhängende Text berücksichtigt werden, wird doch bei nicht allgemein bekannten Personen des öffentlichen Lebens - so wie bei unbekannten Privatpersonen - die Verletzung durch die Beigabe des Bildes noch verschärft und eine "Prangerwirkung" erzielt, weil die Person des Angegriffenen damit erst einer breiten Öffentlichkeit auch optisch kenntlich gemacht wird (vgl ÖBl 1961, 36 und Bydlinski, Der Ersatz ideellen Schadens als sachliches und methodisches Problem, JBl 1975, 173 ff (185)). In solchen Fällen kann daher die Bildnisveröffentlichung nur durch ein im Rahmen einer Interessenabwägung gewonnenes höhergradiges Veröffentlichungsinteresse des Bildverbreiters gerechtfertigt sein (MR 1991, 202). Ein derartiges berechtigtes Interesse an der Bildnisveröffentlichung haben jedoch die Beklagten im vorliegenden Fall nicht einmal behauptet, so daß eine Interessenabwägung zur Rechtswidrigkeit des Eingriffes nicht stattzufinden hat (Korn-Neumayer aaO 113 Rz 8.1.; ÖBl 1988, 139; MR 1990, 58 und 224).Mit ihrer Auffassung knüpfen Korn-Neumayer (aaO 110 Rz 7.1.) an die zu Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, KUG entwickelte deutsche Lehre und Rechtsprechung an, wonach sogenannte "absolute Personen der Zeitgeschichte" - also solche, die in der Öffentlichkeit stehen - ihr Recht am eigenen Bild verloren haben (Gerstenberg in Schricker, Urheberrecht 770 Rz 6 zu Paragraph 23, KUG; Schwerdtner im Münchener Kommentar zum BGB Rz 181 zu Paragraph 12,, jeweils mwH; siehe auch Frick, Persönlichkeitsrechte 108 ff); sie anerkennen aber selbst, daß dies nicht uneingeschränkt gelten kann (aaO 111 Rz 7.2.). Wenn es auch richtig ist, daß der Bekanntheitsgrad einer Person bei Beurteilung der Frage, ob eine Veröffentlichung ihres Bildnisses nach objektiven Grundsätzen berechtigte Interessen verletzt, nicht außer Betracht bleiben kann, so ergibt sich daraus aber noch keineswegs zwingend, daß dabei nicht auch der mit dem Bild zusammenhängende Text zu berücksichtigen wäre. Wenn überhaupt, so könnte letzteres nur auf Personen zutreffen, deren Aussehen allgemein bekannt ist, nicht aber auf Personen, die zwar der Öffentlichkeit namentlich oder nach ihrer Funktion bekannt sind, deren Aussehen jedoch nur ein beschränkter Teil der hiefür interessierten Öffentlichkeit kennt (zB Künstler, Landespolitiker, Sportler). Zumindest beim letztgenannten Personenkreis muß auch der mit dem veröffentlichten Bild zusammenhängende Text berücksichtigt werden, wird doch bei nicht allgemein bekannten Personen des öffentlichen Lebens - so wie bei unbekannten Privatpersonen - die Verletzung durch die Beigabe des Bildes noch verschärft und eine "Prangerwirkung" erzielt, weil die Person des Angegriffenen damit erst einer breiten Öffentlichkeit auch optisch kenntlich gemacht wird vergleiche ÖBl 1961, 36 und Bydlinski, Der Ersatz ideellen Schadens als sachliches und methodisches Problem, JBl 1975, 173 ff (185)). In solchen Fällen kann daher die Bildnisveröffentlichung nur durch ein im Rahmen einer Interessenabwägung gewonnenes höhergradiges Veröffentlichungsinteresse des Bildverbreiters gerechtfertigt sein (MR 1991, 202). Ein derartiges berechtigtes Interesse an der Bildnisveröffentlichung haben jedoch die Beklagten im vorliegenden Fall nicht einmal behauptet, so daß eine Interessenabwägung zur Rechtswidrigkeit des Eingriffes nicht stattzufinden hat (Korn-Neumayer aaO 113 Rz 8.1.; ÖBl 1988, 139; MR 1990, 58 und 224).
Wenn auch die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Witwe des berühmten Komponisten Prof.Robert Stolz, welche es sich zur Aufgabe gemacht hat, das Andenken an die Persönlichkeit ihres Gatten sowie dessen Werk in der Öffentlichkeit wach zu halten, wiederholt Gegenstand der Wort- und Bildberichterstattung gewesen sein mag, so ist doch ihr Aussehen keineswegs allgemein, sondern nur einem für diesen Kulturbereich interessierten Teil der Öffentlichkeit bekannt. Nach den obigen Ausführungen muß daher im vorliegenden Fall auch der beanstandete Begleittext zur Bildnisveröffentlichung Berücksichtigung finden, schaffte diese doch erst für eine breite Öffentlichkeit die Möglichkeit zur Identifikation der Klägerin. Daß die beanstandeten unwahren Tatsachenbehauptungen des Begleittextes berechtigte Interessen der Klägerin verletzen, hat das Rekursgericht zutreffend erkannt und wird von den Beklagten auch gar nicht in Zweifel gezogen; die von ihnen aufgeworfene grundsätzliche Rechtsfrage muß daher hier nicht abschließend gelöst werden. Dem Revisionsrekurs der Beklagten ist vielmehr schon deshalb ein Erfolg zu versagen, weil die Klägerin jedenfalls keine Person des öffentlichen Lebens ist, deren Bild der Allgemeinheit schlechthin, also jedermann, bekannt wäre.
Mit Recht wendet sich die Klägerin jedoch gegen die Auffassung der Vorinstanzen und der Beklagten, daß durch die im Zusammenhang mit der Bildnisveröffentlichung gebrauchte Bezeichnung als "lästige Witwe" keine berechtigten Interessen verletzt worden seien. Mag es sich dabei auch um einen in Anlehnung an die Operette Franz Lehars "Die lustige Witwe" entstandenen "Spitznamen" der Klägerin handeln, welchen nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten vor mehr als 10 Jahren eine Tageszeitung für sie "erfunden" hat, und mag auch die Bezeichnung einer Person als "lästig" für sich allein noch nicht den Tatbestand der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 StGB erfüllen (Foregger im Wiener Kommentar zum StGB Rz 5 zu § 111; EvBl 1976/131), so wird doch die Klägerin damit gerade mit Rücksicht auf das von ihr in der Öffentlichkeit verfolgte Anliegen als Witwe ihres verstorbenen Gatten lächerlich gemacht und so in herabsetzender Weise verspottet (Foregger aaO Rz 11 zu § 115). Es kann daher nicht zweifelhaft sein, daß durch eine solche herabsetzende Bezeichnung im Begleittext der Bildnisveröffentlichung berechtigte Interessen der Klägerin verletzt worden sind. Der von ihr geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist somit gemäß § 81 UrhG gerechtfertigt.Mit Recht wendet sich die Klägerin jedoch gegen die Auffassung der Vorinstanzen und der Beklagten, daß durch die im Zusammenhang mit der Bildnisveröffentlichung gebrauchte Bezeichnung als "lästige Witwe" keine berechtigten Interessen verletzt worden seien. Mag es sich dabei auch um einen in Anlehnung an die Operette Franz Lehars "Die lustige Witwe" entstandenen "Spitznamen" der Klägerin handeln, welchen nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten vor mehr als 10 Jahren eine Tageszeitung für sie "erfunden" hat, und mag auch die Bezeichnung einer Person als "lästig" für sich allein noch nicht den Tatbestand der üblen Nachrede nach Paragraph 111, Absatz eins, StGB erfüllen (Foregger im Wiener Kommentar zum StGB Rz 5 zu Paragraph 111,; EvBl 1976/131), so wird doch die Klägerin damit gerade mit Rücksicht auf das von ihr in der Öffentlichkeit verfolgte Anliegen als Witwe ihres verstorbenen Gatten lächerlich gemacht und so in herabsetzender Weise verspottet (Foregger aaO Rz 11 zu Paragraph 115,). Es kann daher nicht zweifelhaft sein, daß durch eine solche herabsetzende Bezeichnung im Begleittext der Bildnisveröffentlichung berechtigte Interessen der Klägerin verletzt worden sind. Der von ihr geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist somit gemäß Paragraph 81, UrhG gerechtfertigt.
Die Zweitbeklagte haftet als persönlich haftende Gesellschafterin der Erstbeklagten gemäß §§ 128, 161 HGB (RdW 1989, 192; MR 1990, 224 uva).Die Zweitbeklagte haftet als persönlich haftende Gesellschafterin der Erstbeklagten gemäß Paragraphen 128, 161, HGB (RdW 1989, 192; MR 1990, 224 uva).
Zutreffend hat aber das Rekursgericht erkannt, daß die beantragte Fassung des Unterlassungsgebotes zu weit geht. In seiner Entscheidung ÖBl 1990, 18 hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß auf § 7 UWG gestützte Unterlassungsgebote eng zu fassen und auf die konkrete Behauptung sowie Behauptungen gleichen Inhalts zu beschränken sind. Eine solche Beschränkung ist auch bei Verstößen gegen den Bildnisschutz schon deshalb gerechtfertigt, weil - jedenfalls in der Regel - eine in eine bestimmte Richtung zielende Behauptung oder Bezeichnung im Begleittext nicht befürchten läßt, daß der Beklagte, um das gegen ihn erlassene Verbot zu umgehen, Bildnisveröffentlichungen ganz anderen Inhaltes vornehmen werde (vgl ÖBl 1991, 105 und 108).Zutreffend hat aber das Rekursgericht erkannt, daß die beantragte Fassung des Unterlassungsgebotes zu weit geht. In seiner Entscheidung ÖBl 1990, 18 hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß auf Paragraph 7, UWG gestützte Unterlassungsgebote eng zu fassen und auf die konkrete Behauptung sowie Behauptungen gleichen Inhalts zu beschränken sind. Eine solche Beschränkung ist auch bei Verstößen gegen den Bildnisschutz schon deshalb gerechtfertigt, weil - jedenfalls in der Regel - eine in eine bestimmte Richtung zielende Behauptung oder Bezeichnung im Begleittext nicht befürchten läßt, daß der Beklagte, um das gegen ihn erlassene Verbot zu umgehen, Bildnisveröffentlichungen ganz anderen Inhaltes vornehmen werde vergleiche ÖBl 1991, 105 und 108).
Die beantragte einstweilige Verfügung war daher insgesamt zu erlassen, dabei aber das Verbot auf eine Bildnisveröffentlichung im Zusammenhang mit der beanstandeten oder mit einer sinngleich herabsetzenden Bezeichnung sowie im Zusammenhang mit der beanstandeten oder mit einer inhaltsgleichen unrichtigen Tatsachenbehauptung zu beschränken.
Der Ausspruch über den Vorbehalt der Kosten der Rechtsmittelverfahren zweiter und dritter Instanz beruht in Ansehung der Klägerin auf § 393 Abs 1 EO, in Ansehung der Beklagten auf § 402 Abs 2, § 78 EO und §§ 40, 50 und 52 Abs 1 ZPO.Der Ausspruch über den Vorbehalt der Kosten der Rechtsmittelverfahren zweiter und dritter Instanz beruht in Ansehung der Klägerin auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, in Ansehung der Beklagten auf Paragraph 402, Absatz 2,, Paragraph 78, EO und Paragraphen 40, 50 und 52 Absatz eins, ZPO.