Rechtssatz RS0093173
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtsgebiet
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtssatznummer
RS0093173
Geschäftszahl
10Os102/75; 4Ob14/92
Entscheidungsdatum
07.04.1992
Rechtssatz
Durch die Erklärung des Inhalts, jemand sei lästig, wird - solange sie keinen weitergehenden Vorwurf, wie etwa die in Beziehung zu einer Frauensperson gesetzte Anschuldigung einer unsittlichen Belästigung (im Sinne einer moralisch abzulehnenden sexuellen Attacke) enthält - kein Unwerturteil über den Betroffenen im Sinne des § 111 Abs 1 StGB ("unehrenhaftes Verhalten") gefällt.Durch die Erklärung des Inhalts, jemand sei lästig, wird - solange sie keinen weitergehenden Vorwurf, wie etwa die in Beziehung zu einer Frauensperson gesetzte Anschuldigung einer unsittlichen Belästigung (im Sinne einer moralisch abzulehnenden sexuellen Attacke) enthält - kein Unwerturteil über den Betroffenen im Sinne des Paragraph 111, Absatz eins, StGB ("unehrenhaftes Verhalten") gefällt.
Entscheidungstexte
- 10 Os 102/75
Entscheidungstext OGH 14.10.1975 10 Os 102/75
Veröff: EvBl 1976/131 S 243
- 4 Ob 14/92
Entscheidungstext OGH 07.04.1992 4 Ob 14/92
Vgl auch; Beisatz: Die so bezeichnete Person kann aber dadurch lächerlich gemacht und verspottet werden. (T1) Veröff: SZ 65/50 = ÖBl 1992,87
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0093173
Dokumentnummer
JJR_19751014_OGH0002_0100OS00102_7500000_001